Beschluss:

1.    Den Anregungen der Eheleute H. und von Frau S. wird nicht gefolgt.

2.    Gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Ferienpark Gut Holtmann“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

3.    Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Ferienpark Gut Holtmann“ als Satzung.

4.    Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Ferienpark Gut Holtmann“ beschlossen worden ist.

 

Rechtsgrundlagen sind:

·         Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGB1 I S. 2141) in der zur Zeit geltenden Fassung

·         Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung

·         Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung


Herr Fehmer stellt heraus, dass der heutige Beschluss nach umfangreichen Recherchen der Verwaltung und unter Abwägung aller Vor- und Nachteile gefasst werde, um Rechtssicherheit zu haben. Wenn sich jemand hierdurch benachteiligt fühle, dann müsse er eine richterliche Prüfung vornehmen lassen.


Stimmabgabe: 24 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme