Beschlussvorschlag für den Rat:

Die vorliegende Satzung der Stadt Billerbeck gem. § 61a LWG NRW über die vorgezogene Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Bereich des Projektgebietes Kohkamp vom xx.xx.xxxx wird beschlossen.

 


Zu diesem Tagesordnungspunkt sind Herr Dr. Queitsch, Hauptreferent Recht des Städte- und Gemeindebundes und Geschäftsführer der Kommunal- und Umweltberatung sowie Frau Wallbaum von der Kommunal- und Umweltberatung NRW anwesend.

 

Nachdem Herr Hein die Sitzungsvorlage erläutert, geht Herr Dr. Queitsch detailliert auf die Gesetzesgrundlagen zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen ein. Auf die Anlage 2 zu dieser Niederschrift wird verwiesen.

 

Herr Dr. Queitsch führt u. a. aus, dass die Dichtheitsprüfungen bis zum 31.12.2015 erfolgen müssen, die vorher geltende Frist 31.12.2005 sei entfallen. Dieses habe der Städte- und Gemeindebund heftig kritisiert, weil dadurch diejenigen Grundstückseigentümer, die sich rechtskonform verhalten haben, benachteiligt würden. Die Gemeinden sollen durch Satzung abweichende Zeiträume festlegen, d. h. die Frist verlängern oder verkürzen. Die Frist soll verkürzt werden, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasserkanälen im ABK festgelegt sind und wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die öffentliche Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachung überprüft. Die Frist müsse verkürzt werden, wenn bestehende private Abwasserleitungen auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegen und zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden oder zur Fortleitung  häuslichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1965 errichtet wurden. Die Gemeinde sei nach § 61 LWG NRW verpflichtet die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.

 

Auf Nachfrage von Herrn Dr. Köhler teilt Herr Hein mit, dass auf Billerbecker Gebiet kein Wasserschutzgebiet ausgewiesen ist.

 

Herr Flüchter erkundigt sich, wann die Frist verlängert werden könne.

Herr Dr. Queitsch weist darauf hin, dass große Städte es nicht schafften bis 2015 alle Grundstücke zu überprüfen, deshalb gebe es eine Öffnungsklausel.

 

Herr Wiesmann möchte wissen, worin der Unterschied zwischen der Soll- und der Mussvorschrift besteht. Wenn es sich nur um eine Soll-Vorschrift handele, dann müsse doch keine Satzung zur vorzeitigen Dichtheitsprüfung erlassen werden, so dass dann der Stichtag 31.12.2015 gelte.

 

Herr Dr. Queitsch verweist auf die im Gesetz genannten Tatbestände, wann eine Verkürzung der Frist festgesetzt werden muss, nämlich wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen im ABK oder einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwasserbeseitigungskonzept festgelegt sind oder die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die öffentliche Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachung überprüft. Auch wenn es Probleme bei der Kanalreinigung gebe, wie im Bereich Bernhard-/Wiesenstraße oder ein Fremdwasserproblem bestehe, solle man einsteigen und eine Verkürzungssatzung erlassen.

 

Herr Schulze Thier gibt zu bedenken, dass es doch Kommunen gebe, die bislang noch nichts gemacht hätten. Diese könnten es doch nicht schaffen, bis 2015 alle Dichtheitsprüfungen zu erbringen bzw. zu fordern.

 

Herr Dr. Queitsch weist darauf hin, dass diese Kommunen vielleicht kein Fremdwasserproblem oder ein neues Kanalnetz haben. Im Übrigen könne man die Kommunen nicht miteinander vergleichen.

 

Herr Hein macht zur angesprochenen möglichen Verlängerung der Frist deutlich, dass sicher nicht bis 2015 das Fremdwasserproblem in Billerbeck gelöst sein wird und es auch nach 2015 noch undichte private Entwässerungsleitungen geben werde. Fest stehe aber, dass ein Fremdwasserproblem bestehe und der Fremdwasseranteil im Kanalnetz auch nach Realisierung des Pilotprojektes Kohkamp immer noch zu hoch ist. Ab dem 01.01.2016 werde er gegenüber der Bezirksregierung keine Argumentationsgrundlage für die Beseitigung der Fremdwasserproblematik mehr haben, da ab dem Zeitpunkt alle Leitungen dicht sein müssten. Also gebe es doch einen guten Grund verkürzte Fristen dort festzusetzen, wo Fremdwasserprobleme bestehen.

 

Herr Kleideiter stellt die Überlegung an, dass es sein könne, dass jetzt eine Satzung beschlossen werde, die bald wieder geändert werden müsse, wenn vom Ministerium die Verwaltungsvorschrift erlassen wird.

Das wird von Herrn Dr. Queitsch bestätigt, die Satzung ändere sich dann aber nur im Hinblick auf den Sachkundenachweis.

Herr Kleideiter schlägt vor, den Erlass der Verwaltungsvorschrift abzuwarten und dann erst die Satzung zu erlassen.

Hiervon rät Herr Dr. Queitsch ab, weil man nicht wisse, wann die Verwaltungsvorschrift vorgelegt wird. Außerdem müsse die Satzung überarbeitet werden, weil der § 45 BauO NRW weggefallen sei und man sich in einem konkreten Projekt befinde. Um weiter zu kommen, werde eine Satzung benötigt, die auf einer aktuellen Rechtsgrundlage basiert. Im Übrigen gelten die Sachkundeanforderungen der Stadt nur solange, bis die Verwaltungsvorschrift erlassen wird.

 

Herr Kleideiter fragt nach, ob die  bisherigen Bescheinigungen über die Sachkundeprüfung auch nach Erlass der Verwaltungsvorschrift noch gültig seien.

Herr Dr. Queitsch teilt mit, dass bisher durchgeführte Dichtheitsprüfungen anerkannt würden.

 

Herr Dübbelde erkundigt sich, ob die Teilnehmer des Pilotprojektes auch dann die Fördermittel erhalten, wenn die 7 Grundstückseigentümer, die sich nicht beteiligt haben, der Verpflichtung zur Vorlage der Dichtheitsprüfung nicht nachkommen.

 

Herr Hein führt aus, dass diejenigen, die sich nicht an dem Pilotprojekt beteiligt haben, keine Förderung erhalten, für alle anderen sei die Förderung durch, jedoch müsse die vorgezogene Dichtheitsprüfung per Satzung erlassen werden. Dies sei eine Voraussetzung im Förderbescheid.  

 

Auf Nachfrage von Herrn Dr. Köhler teilt Herr Dr. Queitsch mit, dass Ordnungswidrigkeiten wie z. B. das Nichteinhalten der Fristen mit Geldbußen bis zu 50.000,-- € geahndet werden können.

Frau Wallbaum ergänzt, dass dies in der Entwässerungssatzung festgelegt sei.

 

Frau Dirks weist abschließend darauf hin, dass die 113 Grundstückseigentümer, die sich an dem Projekt beteiligt haben jetzt auch erwarteten, dass die Satzung durchgesetzt wird.


Stimmabgabe: 8 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung