Herr Hein erläutert die in Kooperation mit der unteren Wasserbehörde vorgesehene Überwachung der Kleinkläranlagen gemäß Landeswassergesetz.

 

Herr Kleideiter fragt kritisch nach, ob eine Sichtkontrolle durch städt. Mitarbeiter, die hierfür keine besondere Zertifikation nachweisen müssten und für die die Kleinkläranlagenbetreiber 25,-- € zahlen müssten, tatsächlich notwendig sei.

 

Herr Hein weist darauf hin, dass der Gesetzgeber dies im Landeswassergesetz so geregelt habe und die Kommunen dieser Pflicht nachkommen müssten. Es würden jährlich nur jeweils 10 v. H. der Kleinkläranlagen überwacht, außerdem seien die Kosten mit 25,-- € eher gering.

 

Herr Hövener erkundigt sich, ob es eine solche Überwachung bisher nicht gegeben habe oder ob diese anders geregelt war.

 

Herr Hein führt aus, dass es diese vorher auch gegeben habe, die Überwachung aber nicht mit der Stringenz durchgeführt wurde, weil alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass die Grundlage mit der Novellierung des Landeswassergesetzes entfalle. Wider Erwarten sei die Regelung aber nicht aufgehoben worden.

 

Auf weitere Nachfrage von Herrn Hövener teilt Herr Hein mit, dass in Billerbeck ca. 550 Kleinkläranlagen betrieben werden, wovon zurzeit 16 oder 17 noch nicht saniert seien, so dass also 55 Anlagen im Jahr überwacht werden müssten.

 

Herr Dr. Meyring entnimmt den Ausführungen des Herrn Hein, dass zunächst Zurückhaltung geübt werde, bis die Gebührenpflicht satzungsmäßig geregelt ist.

 

Die Ausschussmitglieder nehmen den Bericht des Betriebsleiters zur Kenntnis.