Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt, sofern der Bauantrag Ausgleichsmaßnahmen zur Schonung des Landschaftsbildes enthält. Zur Verbesserung der Erschließung werden Vereinbarungen mit dem Antragsteller getroffen.


Herr Becks macht deutlich, dass er der Errichtung der Biogasanlage nicht zustimmen werde, weil ihm der Antrag nicht konkret genug ist. Auch künftig werde er Anträgen nicht mehr zustimmen, wenn diese nicht alle erforderlichen Unterlagen enthalten.

 

Frau Mönning schließt sich dem an und ergänzt, dass es hier auch um Vertrauen gehe. Bei der großen Biogasanlage auf der Beerlage seien Nachbesserungen erforderlich geworden. Die Anlieger fühlten sich z. B. durch die An- und Abfahrten der Zulieferfahrzeuge belästigt. Das sei schließlich mit dem Einsatz besonderer Radreifen beschönigt worden. Sie erkundigt sich, ob die im städtebaulichen Vertrag festgelegten Regelungen eingehalten und kontrolliert werden.

 

Die Einhaltung des städtebaulichen Vertrages werde überprüft, so Frau Besecke. Sie glaube aber nicht, dass der Einsatz besonderer Reifen im Vertrag geregelt sei.

Zu den Anträgen, die im Vorfeld zur Beratung gebracht werden, gibt Frau Besecke zu bedenken, dass dem Antragsteller hierdurch Planungssicherheit gegeben werde, bevor er große Investitionen tätigen müsse.


Stimmabgabe: 8 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen