Sitzung: 10.11.2009 Haupt- und Finanzausschuss
Vorlage: FBPB/488/2009
Beschlussvorschlag für den Rat:
Die nachfolgende Satzung über die Ablöse von Stellplätzen wird beschlossen:
Satzung
der Stadt Billerbeck
über die Festlegung der
Gemeindegebietsteile und der Höhe des
Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der
Landesbauordnung NRW
vom ……2009
Der Rat der Stadt Billerbeck hat in seiner Sitzung vom 17. Dez. 2009 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW.S.666) - zuletzt geändert am 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380) - und des § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 255) zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) In der Stadt Billerbeck werden folgende Gebietsteile nach § 51 Abs. 5 BauO NRW festgelegt:
(a) Gemeindegebietsteil I:
Grundstücke im unmittelbaren Zentrum der Stadt Billerbeck. Die genaue Abgrenzung ergibt sich durch Kennzeichnung aus dem nachfolgenden Lageplan:
(b) Gemeindegebietsteil II:
Alle übrigen Grundstücke im Stadtgebiet der Stadt Billerbeck, soweit sie durch Bebauungspläne rechtskräftig überplant sind oder im unbeplanten Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches liegen.
§ 2
Unter Zugrundelegung eines Vom-Hundert-Satzes von 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbes wird der Geldbetrag je Stellplatz
im Gemeindegebietsteil I auf 4.302 € und
im Gemeindegebietsteil II auf 3.774 €
festgesetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung der Stadt Billerbeck über die Festlegung von Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 47 Abs. 5 der Landesbauordnung vom 21. Mai 1987 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2001“ außer Kraft.
Herr Kleideiter erkundigt sich, ob es sein könnte, dass Geschäftsleute bei Übernahme eines heute leerstehenden Ladenlokales Stellplätze ablösen müssten.
Herr Mollenhauer erläutert, dass sich die Satzung nur auswirke, wenn die neue Nutzung einen erhöhten Stellplatzbedarf auslöse.
Herr Fehmer verweist auf das Einzelhandelsgutachten und die damit verbundene Ausweisung eines zentralen Versorgungsbereiches und fragt an, ob es schädlich sein könne, wenn die in der Satzung ausgewiesene Gebietszone I nicht mit dem zentralen Versorgungsbereich übereinstimme.
Frau Dirks und Herr Mollenhauer erläutern, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun habe und keine Bedenken bestünden.
Herr Maas fragt nach, ob für die heutigen Nutzungen der Ladenlokale alle Stellplätze nachgewiesen seien.
Herr Mollenhauer erläutert, dass die Satzung nur im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens, in dem die Anzahl der Stellplätze festgelegt werde, angewandt werde. Für vorhandene Altnutzungen müssten keine Stellplätze nachträglich nachgewiesen werden.
Frau Mollenhauer hält die Anpassung der Satzung für gerechtfertigt, weil sich die Bodenrichtwerte um einiges erhöht hätten. In der Vergangenheit sei die Satzung nur selten angewandt worden, weil vorrangig die Anlegung von Stellplätzen auf den Grundstücken der Eigentümer gefordert wurde. Dennoch dürfe in Zukunft eine geplante Bebauung nicht daran scheitern, dass die Stellplätze nicht nachgewiesen werden können.
Herr Mollenhauer weist darauf hin, dass es bald problematisch sei, die Stellplatzablösebeträge wieder unterzubringen. Wenn die Möglichkeit bestehe, Stellplätze anzulegen, sollte – soweit möglich - auch ein Stellplatz gefordert werden.
Herr Dittrich spricht sich für die Neufassung der Satzung aus.
Herr Schlieker schließt sich dem an und erkundigt sich, ob nach heutigen Vorschriften die Anzahl der am ehem. K & K-Markt vorhandenen Stellplätze ausreichen würde, wenn dort ein größerer Einzelhandelsmarkt einziehen würde.
Das wird von Herrn Mollenhauer bejaht. Ein Teil der Stellplätze sei damals abgelöst worden und einmal abgelöste Stellplätze würden auch für die Zukunft als nachgewiesen gelten.
Stimmabgabe: einstimmig