Beschlussvorschlag für den Rat:

Es wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstabe a – c des Kommunalwahlgesetzes genannten Fälle vorliegt. Die Wahlen des Rates und die der hauptamtlichen Bürgermeisterin am 30. August 2009 werden für gültig erklärt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Kreiswahlleiter darüber zu informieren, dass ein Kreistagskandidat in einem Wahllokal als Wahlhelfer tätig gewesen ist .


Herr Fehmer merkt an, dass zwar keine Einsprüche eingegangen seien, dennoch aber bereits in der Sitzung des Wahlausschusses einige Dinge angesprochen wurden, wobei verwaltungsseitig auf die Sitzung des Wahlprüfungsausschusses verwiesen worden sei.

In einem Wahlvorstand sei festgestellt worden, dass ein Wahlhelfer für den Kreistag kandidiere und deshalb nicht dem Wahlvorstand angehören dürfe. Daraufhin sei der Wahlhelfer gegangen. In einem anderen Wahlbezirk sei dagegen ein Wahlhelfer, der ebenfalls für den Kreistag kandidiere den ganzen Tag über tätig gewesen. Das sei rechtlich nicht zulässig. Deshalb stelle sich die Frage der möglichen rechtlichen Konsequenzen.

 

Herr Becks merkt an, dass die Parteien seitens der Verwaltung in einigen Fällen darauf hingewiesen wurden, dass von ihnen benannte Personen nicht als Wahlhelfer fungieren dürfen. Er fragt nach, warum das in dem angesprochenen Fall nicht passiert sei.    

 

Herr Messing räumt ein, dass zwei Fehler passiert seien. Der Verwaltung hätte auffallen müssen, dass die Partei Kreistagskandidaten als Wahlhelfer benannt habe. Einem Wahlvorstand sei dieser Fehler aufgefallen, einem anderen nicht. Der Wahlvorstand habe aber das Wahlergebnis festgestellt und nichts beanstandet.

 

Herr Mollenhauer ergänzt, dass dieser Fehler – wenn überhaupt – nur Auswirkungen auf die Kreistagswahl hätte, nicht aber auf die Gemeinderatswahl.

 

Frau Rawe fragt nach, ob der Kreis auf den Fehler aufmerksam gemacht und um Überprüfung gebeten wurde.

Herr Messing teilt mit, dass der Kreiswahlleiter nur informell in Kenntnis gesetzt worden sei. Dem Kreiswahlleiter seien aber die Niederschriften der Wahlvorstände zwecks Überprüfung zugeleitet worden. Rückfragen habe es nicht gegeben.

 

Herr Heuermann ist überrascht, dass die Angelegenheit nicht mit dem Kreiswahlleiter besprochen wurde. Wenn heute eine Stellungnahme des Kreiswahlleiters vorgelegen hätte, wäre das in Ordnung gewesen.

 

Herr Messing betont, dass es nicht Sache der Stadt Billerbeck sei, die Angelegenheit weiter zu verfolgen, da die Kreistagswahl betroffen sei.

 

Herr Becks wirft die Frage nach dem Sinn eines Wahlprüfungsausschusses auf. Da bereits im Wahlausschuss auf die Unregelmäßigkeiten hingewiesen wurde, hätte auch eine Überprüfung stattfinden und eine Stellungnahme vom Kreis eingeholt werden müssen.

 

Herr Messing weist noch einmal darauf hin, dass hier die Gemeinderats- und die Bürgermeisterwahl und nicht die Kreistagswahl zu prüfen sei. Dem Kreis seien die Umstände bekannt. Der Kreiswahlleiter habe die Niederschriften aller Wahlvorstände erhalten und akzeptiert.

 

Herr Heuermann erkundigt sich, ob der Kreiswahlleiter von den hier in der Wahlausschusssitzung vorgebrachten Anmerkungen vor der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses des Kreises informiert worden sei.

 

Ihm sei nicht bekannt, wann die Sitzung des Kreiswahlprüfungsausschusses stattfinde, so Herr Messing.

 

Herr Dr. Meyring listet die drei vorgekommenen Unregelmäßigkeiten auf. So hätten die Briefwahlunterlagen zunächst keine Angaben über das Geburtsjahr der Kandidaten enthalten, in einem Wahlvorstand habe ein Kreistagskandidat geholfen und es seien zwei Briefwahlstimmen nicht gewertet worden, weil sie einem falschen Wahlbezirk zugeordnet wurden. Er hätte sich gewünscht, dass diese Fehler in einer schriftlichen Stellungnahme rechtlich gewürdigt worden wären.

 

Herr Mollenhauer weist darauf hin, dass verwaltungsseitig bereits in der Wahlausschusssitzung umfassend Stellung bezogen wurde. Der Wahlausschuss habe die Stellungnahmen nicht beanstandet, sondern das Wahlergebnis festgestellt. Das Fehlen der Geburtsdaten sei sowohl mit der Aufsichtsbehörde als auch auf höherer Ebene geklärt worden. Es wurde die Auffassung vertreten, dass dies keinen Einfluss auf das Wahlergebnis habe.

Eine Entscheidung über die beiden Briefwahlstimmen, die einem falschen Wahllokal zugeordnet wurden, habe nur der Wahlvorstand vor Ort treffen können. Dieser habe richtig entschieden, dass diese beiden Stimmen als ungültig zu werten waren. Aber selbst wenn diese Stimmen für gültig erklärt worden wären, hätte dies keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt.

Da der Wahlausschuss keine Bemerkungen in die Niederschrift aufgenommen habe, sei verwaltungsseitig davon ausgegangen worden, dass die Angelegenheit damit erledigt sei.

 

Herr Brockamp weist darauf hin, dass er als Nichtmitglied des Wahlausschusses heute über etwas abstimmen solle, über das er nicht informiert sei.

 

Herr Mollenhauer erläutert, dass jeder Wähler die Möglichkeit habe, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgestellten Wahlergebnisses Einspruch zu erheben. Diese wären dem Wahlprüfungsausschuss als Grundlage für die Beratung vorzulegen. Solche Einsprüche seien nicht eingegangen, so dass auch nichts vorgelegt werden konnte.

 

Herr Brockamp merkt an, dass aber darüber hätte informiert werden können, dass die drei bemängelten Punkte keine rechtlichen Auswirkungen haben, danach hätte man abstimmen können.

 

Frau Rawe wirft die Frage auf, ob nicht die Verpflichtung bestehe, die Tatbestände dem Kreiswahlleiter zu melden. Nach ihrer Meinung wäre das korrekt gewesen.

 

Herr Mollenhauer erläutert noch einmal die Aufgaben des Wahlprüfungsausschusses.

 

Frau Rawe und Herr Tauber betonen, dass es um die Rechtssicherheit der Wahl und um die Entlastung der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses gehe. Deshalb sollte der Kreiswahlleiter über die Unregelmäßigkeiten informiert werden.

 

Herr Fehmer wirft ein, dass dieser Ausschuss nicht nur über die Einsprüche entscheide, sondern lt. § 40 Abs. 1, Buchstabe b) Kommunalwahlgesetz auch über Unregelmäßigkeiten, die bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung vorgekommen sind.

 

Herr Mollenhauer bestätigt, dass der Wahlprüfungsausschuss auch die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen prüfen könne. Wenn die aufgefallenen Unregelmäßigkeiten in die Niederschrift des Wahlausschusses aufgenommen worden wären, wäre hierauf in der Sitzungsvorlage noch einmal eingegangen worden.

 

Herr Becks weist darauf hin, dass er kein  Mitglied des Wahlausschusses sei und deshalb von der Verwaltung zur Vorbereitung der heutigen Sitzung umfassende Informationen erwartet hätte.

 

Herr Fehmer schlägt vor, in den Beschluss aufzunehmen, dass der Kreiswahlprüfungsausschuss über die Unregelmäßigkeiten informiert wird.

Des Weiteren stelle sich die Frage, ob die Vorkommnisse beim Ablauf der Wahlen  seitens der Bürgermeisterin zum Anlass genommen werden, bei künftigen Wahlen etwas zu ändern. Er empfehle, die Aufgaben auf mehrere Schultern zu verteilen.

 

Herr Mollenhauer erläutert, dass die Daten nur bei einer Person zusammen laufen können, wobei aber geprüft werde, wie man in Zukunft damit umgehe.

 

Herr Heuermann hält es für erforderlich, im Krankheitsfall eine Vertretung sicherzustellen. Im Übrigen gebe es größere Städte, in denen die Wahl auch nicht nur von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin vorbereitet werde.

 

Herr Messing macht deutlich, dass die drei Wahlen in einem Jahr die Verwaltung an ihre Grenzen gebracht habe. Es sei ärgerlich, dass bei der Kommunalwahl zwei Fehler passiert seien. Die Europa- und die Bundestagswahl seien aber glatt gelaufen. Sicherlich werde über eine Krankheitsvertretung nachgedacht.

 

Der Ausschuss fasst folgenden


Stimmabgabe: einstimmig