Beschluss:

Es wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstabe a – c des Kommunalwahlgesetzes genannten Fälle vorliegt. Die Wahlen des Rates und die der hauptamtlichen Bürgermeisterin am 30. August 2009 werden für gültig erklärt.


Verwaltungsseitig wird berichtet, dass der Kreiswahlleiter lt. Beschluss des Wahlprüfungsausschusses auf die Fehlbesetzung eines Wahlvorstandes hingewiesen wurde. Der Kreiswahlleiter habe mitgeteilt, dass dieses dem Wahlprüfungsausschuss des Kreises Coesfeld zur Kenntnis gebracht wurde. Da diese fehlerhafte Besetzung keinen entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis hatte, habe der Wahlprüfungsausschuss einstimmig die Empfehlung an den Kreistag ausgesprochen, die Gültigkeit der Landrats- und Kreistagswahl am 30.08.2009 gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG festzustellen.

 

Der Rat fasst folgenden


Stimmabgabe: einstimmig