Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss:

Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1.  Der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages gefolgt.

2. Den Hinweisen vom Landesbetrieb Straßenbau NRW und der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gefolgt.

3. Den Bedenken der Fa. Suwelack wird dadurch begegnet, dass die Begründung entsprechend den Ausführungen in der Niederschrift ergänzt wird. Zusätzlich wird eine diesbezügliche Ergänzung in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen.

4.  Es wird beschlossen, die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck und die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ durchzuführen und den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1         BauGB (Baugesetzbuch) ortsüblich bekannt zu machen. Der Änderungsbereich liegt im Westen des Stadtgebietes der Stadt Billerbeck in der Gemarkung Billerbeck-Kirchspiel, Flur 40, und wird umgrenzt:

 

--  im Norden        durch die südliche Grenze des Flurstückes 9

                                           (Wirtschaftsweg parallel zur Bahnlinie)

--  im Westen       durch die östliche Grenze des Flurstückes 52 (Kohkampsweg)

--  im Süden         durch die nördliche Grenze des Flurstückes 56

--  im Osten          durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 131, 99, 130                                (Teilstück zwischen den Flurstücken 99 und 116) und 116 sowie der nördlichen Grenze des Flurstücks 117 (Teilstück zwischen den Flurstücken 116 und 23) sowie der östlichen Grenze des Flurstücks 23

--  im Nordosten  durch die südliche und südwestliche Grenze des Flurstückes 13   (Mersmannsbach und Graben)

5.  Der Entwurf der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ mit den Entwürfen der Begründungen mit Umweltbericht werden für die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt.

6.  Der Entwurf der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ und die Begründungen mit Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel erfolgt die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB.


Frau Besecke teilt ergänzend zur Sitzungsvorlage mit, dass die Fa. Suwelack über die Planung informiert wurde. Eine schriftliche Stellungnahme seitens der Firma liege noch nicht vor, telefonisch sei aber darauf hingewiesen worden, dass durch die Sprühtrocknungsanlage auch Stäube austräten, die sich auf die Module legen und zu Beeinträchtigungen führen könnten. Dies dürfe bei dem heutigen Betrieb und auch bei evtl. Betriebserweiterungen nicht zu Regressansprüchen führen.

 

Hierzu sei auszuführen, dass sicherlich Schmutzfrachten zu befürchten seien. Diese träten aber z. B. auch beim Pflügen der Ackerflächen auf. Außerdem könnten die Module gereinigt werden. Den Bedenken sollte aber durch eine Ergänzung der Begründung und des städtebaulichen Vertrages Rechnung getragen werden, damit den Anlagenbetreibern bewusst ist, dass im Umfeld Industrie- und Gewerbeflächen vorhanden, Erweiterungen möglich sind und hieraus keine Regressansprüche abgeleitet werden können.

Ergänzung der Begründung im Kapitel 12 „Immissionsschutz“:

„Östlich der geplanten Anlage liegt das Industriegebiet Hamern. Durch bestehende und zukünftige Betriebe und mögliche Erweiterungen auch im Rahmen der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen können Emissionen auftreten, die zu Verschmutzungen der Module führen. Gleiches gilt für die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Durch die Neigung der Module ist zwar davon auszugehen, das die meisten Partikel durch Niederschläge abgewaschen werden, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Betreiber eine regelmäßige Reinigung durchführen muss, um Ertragseinbußen zu verhindern.“

 

Herr Schulze Esking legt dar, dass die CDU-Fraktion Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sehr kritisch sehe, weil damit ein Flächenverbrauch landwirtschaftlicher Nutzfläche verbunden ist. Die hiesige Region sei geprägt von einer intensiven flächengebundenen Tierhaltung. Hinzu komme die Erzeugung von nachwachsenden Rohstoffen für regenerative Energien. Bei wachsenden Bevölkerungszahlen werde es immer schwieriger werden, die notwendigen landwirtschaftlichen Flächen vorzuhalten. Da in diesem Fall die betroffene Fläche aber bereits im Flächennutzungsplan überplant sei, die Fläche von einem Bach durchschnitten werde und deshalb nur eingeschränkt zu bewirtschaften sei, könne die CDU-Fraktion diesem Vorhaben zustimmen.

 

Herr Faltmann pflichtet Herrn Schulze Esking bei, dass der Flächenverbrauch landwirtschaftlicher Nutzflächen nicht mehr zu verantworten ist. Auch wenn Photovoltaikanlagen und die Nutzung alternativer Energien allgemein zu begrüßen seien, sollten solche Anlagen nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen errichtet werden. Hierfür gebe es ausreichend andere Flächen. Er werde nicht zustimmen, sondern sich der Stimme enthalten.

 

Frau Rawe macht deutlich, dass sie trotz Bedenken wegen des Flächenverbrauchs zustimmen werde. Nach ihrer Meinung sollten Photovoltaikanlagen auf Dächern installiert werden. Sie gehe davon aus, dass der Solarpark im Hinblick auf die demnächst sinkende Einspeisevergütung schnell verwirklicht werden solle. Da mit Engpässen bei den Modulen zu rechnen sei, frage sie nach, ob der Solarpark auf jeden Fall erstellt werden soll oder nur, wenn er auch rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der reduzierten Einspeisevergütung verwirklicht werden kann.

 

Frau Besecke geht davon aus, dass die Anlage wohl nur realisiert wird, wenn sie rechtzeitig vor der Reduzierung der Einspeisevergütung umgesetzt werden kann. Dieses Risiko trügen aber die Antragsteller.

 

Nach weiterer Erörterung fasst der Ausschuss folgenden


Stimmabgabe: 10 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen