Beschlussvorschlag für den Rat:

1.  Der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages gefolgt.

2. Den Hinweisen vom Landesbetrieb Straßenbau NRW und der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gefolgt.

3. Den Bedenken der Fa. Suwelack wird dadurch begegnet, dass die Begründung entsprechend den Ausführungen in der Niederschrift über die Bezirksausschusssitzung ergänzt wird. Zusätzlich wird eine diesbezügliche Ergänzung in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen.

4.  Es wird beschlossen, die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck und die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ durchzuführen und den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1         BauGB (Baugesetzbuch) ortsüblich bekannt zu machen. Der Änderungsbereich liegt im Westen des Stadtgebietes der Stadt Billerbeck in der Gemarkung Billerbeck-Kirchspiel, Flur 40, und wird umgrenzt:

 

--  im Norden        durch die südliche Grenze des Flurstückes 9

                                           (Wirtschaftsweg parallel zur Bahnlinie)

--  im Westen       durch die östliche Grenze des Flurstückes 52 (Kohkampsweg)

--  im Süden         durch die nördliche Grenze des Flurstückes 56

--  im Osten          durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 131, 99, 130                                (Teilstück zwischen den Flurstücken 99 und 116) und 116 sowie der nördlichen Grenze des Flurstücks 117 (Teilstück zwischen den Flurstücken 116 und 23) sowie der östlichen Grenze des Flurstücks 23

--  im Nordosten  durch die südliche und südwestliche Grenze des Flurstückes 13   (Mersmannsbach und Graben)

5.  Der Entwurf der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ mit den Entwürfen der Begründungen mit Umweltbericht werden für die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt.

6.  Der Entwurf der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ und die Begründungen mit Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel erfolgt die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB.

 


Auf die Vorberatung im Bezirksausschuss wird verwiesen.

 

Frau Besecke berichtet, dass heute per E-Mail eine Stellungnahme der Fa. Suwelack eingegangen sei, die sich nicht prinzipiell gegen die Planung des Freiland-Solarparks richte. Die Fa. Suwelack wolle aber eine Absicherung bzw. Option für die eigene Zukunft. Seitens der Fa. Suwelack werde ausgeführt, dass sie einer Grenzbebauung mit der Zaunanlage nicht zustimme.

Dazu sei auszuführen, dass der Bebauungsplan hierzu keine Regelungen treffe. Nach der Landesbauordnung müssen Einfriedungen über 2,00 m einen Grenzabstand von mindestens 3,00 m einhalten.

 

Weiter führe die Fa. Suwelack aus, dass die in der Ursprungsplanung im Bereich des geplanten Photovoltaikparks vorgesehene Gleisanbindung an die Bahntrasse Münster – Coesfeld beibehalten werden soll.

Nach Rücksprache mit der Fa. Suwelack gebe es jedoch keine konkreten Planungen hierfür, sie wolle sich lediglich die Option offen halten. Der Eigentümer der Fläche habe eigene Planungen, die einer Ausweisung mit einer Bahntrasse entgegenstünden. Es erscheine auch nicht zumutbar zu erwarten, dass er auf die Verwirklichung eigener Interessen verzichtet, um eine fremde Nutzung auf seinem Grundstück festgesetzt zu haben, die wahrscheinlich nie genutzt werde. Um bei einer Abwägung gegen die Interessen des Eigentümers zu agieren, müssten schon wesentlich konkretere Planungen und zwingende betriebliche Gründe dafür sprechen. Sollte sich wirklich einmal die Notwendigkeit zur Anlegung eines Bahnanschlusses ergeben, müsste eine neue Planung erfolgen.

 

Des Weiteren befürchte die Fa. Suwelack, dass Abluftstäube auf die Module fallen könnten. Dies dürfte nicht zu Regressansprüchen gegenüber der Fa. Suwelack führen.

Frau Besecke erinnert daran, dass sie bereits in der Bezirksausschusssitzung ausgeführt habe, dass diesen Bedenken durch eine Regelung im städtebaulichen Vertrag begegnet werden sollte.

 

Außerdem gehe die Fa. Suwelack davon aus, dass durch die Überplanung keinerlei Beeinträchtigungen für die Bestandskraft der Betriebsgenehmigung bzw. für zukünftig geplante Betriebserweiterungen entstehen.

Im Hinblick auf die betriebliche Arbeitssicherheit werde zudem erwartet, dass eine Blendwirkung durch die Photovoltaikanlage ausgeschlossen ist, da es sonst u. U. zu einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs auf dem Werksgelände kommen könnte.

 

Frau Besecke führt hierzu aus, dass Blendwirkungen nicht zu erwarten seien, da die Firma im Osten liege und die Module nach Süden ausgerichtet würden.

 

Verwaltungsseitig werde vorgeschlagen, der Fa. Suwelack auf alle Punkte zeitnah zu antworten, so dass sie sich ggf. im Rahmen der Offenlage dazu äußern könne.

 

Von Herrn Becks nach dem zeitlichen Ablauf des Verfahrens befragt, teilt Frau Besecke mit, dass lt. Baugesetzbuch die Möglichkeit bestehe, ein Vorhaben bereits während der Planaufstellung zuzulassen, wenn u. a. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt wurde. Da die Antragsteller wegen der voraussichtlich ab dem Sommer geringeren Einspeisevergütung ein großes Interesse an einer möglichst frühzeitigen Umsetzung des Projektes hätten, andererseits mit einer Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung voraussichtlich erst im Sommer zu rechnen sei, sollte das Einvernehmen zu einer vorzeitigen Baugenehmigung erteilt werden, wenn im Rahmen der Offenlage keine entscheidenden Stellungnahmen eingereicht werden.

 

Auf weitere Nachfrage von Herrn Becks zu den in der Sitzungsvorlage angeführten ökologischen Verbesserungen teilt Frau Besecke mit, dass Brückenbauwerke zurückgebaut und Totholz eingebracht werden sollte, um die Fließrichtung des Mersmannsbaches zu variieren. Darüber hinaus gebe es noch andere Varianten, die mit den Anlagenbetreibern besprochen würden. Das Umweltamt des Kreises habe signalisiert, dass Ökopunkte für andere Baumaßnahmen angerechnet werden könnten. Hier sei man im Gespräch, Regelungen erfolgten im städtebaulichen Vertrag.

 

Herr Schulze Temming unterstreicht, dass Ackerflächen in der Regel nicht mit Photovoltaikanlagen zugebaut werden sollten. Weil es sich in diesem Fall um Gewerbeflächen handele, die zudem nicht sehr ertragreich sein sollen, könne er dem Vorhaben zustimmen.

 

Herr Flüchter stimmt der Planung grundsätzlich zu, weist aber darauf hin, dass Photovoltaikanlagen möglichst auf Dächern installiert werden sollten.


Stimmabgabe: einstimmig