Beschluss:

1.  Der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages gefolgt.

2. Den Hinweisen vom Landesbetrieb Straßenbau NRW und der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gefolgt.

3. Den Bedenken der Fa. Suwelack wird dadurch begegnet, dass die Begründung entsprechend den Ausführungen in der Niederschrift über die Bezirksausschusssitzung ergänzt wird. Zusätzlich wird eine diesbezügliche Ergänzung in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen.

4.  Es wird beschlossen, die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck und die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ durchzuführen und den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) ortsüblich bekannt zu machen. Der Änderungsbereich liegt im Westen des Stadtgebietes der Stadt Billerbeck in der Gemarkung Billerbeck-Kirchspiel, Flur 40, und wird umgrenzt:

 

--  im Norden        durch die südliche Grenze des Flurstückes 9

                                           (Wirtschaftsweg parallel zur Bahnlinie)

--  im Westen       durch die östliche Grenze des Flurstückes 52 (Kohkampsweg)

--  im Süden         durch die nördliche Grenze des Flurstückes 56

--  im Osten          durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 131, 99, 130

                               (Teilstück zwischen den Flurstücken 99 und 116) und 116

                               sowie der nördlichen Grenze des Flurstücks 117 (Teilstück

                               zwischen den Flurstücken 116 und 23) sowie der östlichen

                               Grenze des Flurstücks 23

--  im Nordosten  durch die südliche und südwestliche Grenze des Flurstückes 13

                               (Mersmannsbach und Graben)

5.  Der Entwurf der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ mit den Entwürfen der Begründungen mit Umweltbericht werden für die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt.

6.  Der Entwurf der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ und die Begründungen mit Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel erfolgt die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB.


Herr Faltmann erklärt, dass er der Errichtung eines Photovoltaikparks im Industriegebiet Hamern nicht zustimmen werde, weil der hiermit verbundene Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen nicht zu verantworten sei.

 

Herr Becks weist darauf hin, dass sich die überplante Fläche für die geplante Nutzung anbiete, da sie landwirtschaftlich nur eingeschränkt genutzt werden könnte und wenn so eine ökologische Verbesserung der Berkel erreicht werde, sei das nur zu befürworten.

 

Herr Schlieker ist der Meinung, dass Photovoltaikanlagen grundsätzlich auf Dächer gehörten und nicht auf Wiesen. In diesem Fall würde er aber zustimmen.

 

Frau Dirks bestätigt, dass dem Flächenverbrauch grundsätzlich entgegen gewirkt werden müsse, weil es sich aber um eine Fläche handele, die ohnehin gewerblich überplant war, habe die Verwaltung das Vorhaben positiv gesehen.


Stimmabgabe: 23 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung