Sitzung: 18.02.2010 Rat der Stadt
Vorlage: FBPB/521/2010
Beschluss:
1. Der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages gefolgt.
2. Den Hinweisen vom Landesbetrieb Straßenbau NRW und der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gefolgt.
3. Den Bedenken der Fa. Suwelack wird dadurch begegnet, dass die Begründung entsprechend den Ausführungen in der Niederschrift über die Bezirksausschusssitzung ergänzt wird. Zusätzlich wird eine diesbezügliche Ergänzung in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen.
4. Es wird beschlossen, die 36. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck und die 5. Änderung des
Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ durchzuführen und den
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) ortsüblich bekannt
zu machen. Der Änderungsbereich liegt im Westen des Stadtgebietes der Stadt
Billerbeck in der Gemarkung
Billerbeck-Kirchspiel, Flur 40, und wird umgrenzt:
-- im Norden durch
die südliche Grenze des Flurstückes 9
(Wirtschaftsweg parallel
zur Bahnlinie)
-- im Westen durch
die östliche Grenze des Flurstückes 52 (Kohkampsweg)
-- im Süden durch
die nördliche Grenze des Flurstückes 56
-- im
Osten durch die östlichen Grenzen
der Flurstücke 131, 99, 130
(Teilstück
zwischen den Flurstücken 99 und 116) und 116
sowie
der nördlichen Grenze des Flurstücks 117 (Teilstück
zwischen
den Flurstücken 116 und 23) sowie der östlichen
Grenze
des Flurstücks 23
-- im
Nordosten durch die südliche und
südwestliche Grenze des Flurstückes 13
(Mersmannsbach
und Graben)
5. Der Entwurf der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ mit den Entwürfen der Begründungen mit Umweltbericht werden für die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt.
6. Der Entwurf der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ und die Begründungen mit Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel erfolgt die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB.
Herr Faltmann erklärt, dass er der Errichtung eines Photovoltaikparks im Industriegebiet Hamern nicht zustimmen werde, weil der hiermit verbundene Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen nicht zu verantworten sei.
Herr Becks weist darauf hin, dass sich die überplante Fläche für die geplante Nutzung anbiete, da sie landwirtschaftlich nur eingeschränkt genutzt werden könnte und wenn so eine ökologische Verbesserung der Berkel erreicht werde, sei das nur zu befürworten.
Herr Schlieker ist der Meinung, dass Photovoltaikanlagen grundsätzlich auf Dächer gehörten und nicht auf Wiesen. In diesem Fall würde er aber zustimmen.
Frau Dirks bestätigt, dass dem Flächenverbrauch grundsätzlich entgegen gewirkt werden müsse, weil es sich aber um eine Fläche handele, die ohnehin gewerblich überplant war, habe die Verwaltung das Vorhaben positiv gesehen.
Stimmabgabe: 23 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung