Beschlussvorschlag für den Rat:

Die Betriebsleitung wird beauftragt zu überprüfen, ob eine Überwachung der Kleinkläranlagen anhand der Wartungsprotokolle den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wenn nicht, ist die Überwachung der Kleinkläranlagen für 2 Jahre vom Abwasserbetrieb durchzuführen. Danach ist hier Bericht zu erstatten.


Herr Dr. Meyring fragt nach, warum die Überwachung der Kleinkläranlagen nicht von Mitarbeitern des Abwasserbetriebes durchgeführt werden könne.

 

Herr Hein erläutert, dass die gewerblichen Mitarbeiter auf der Kläranlage hierfür keine Zeit hätten und Frau Seelig dafür nicht qualifiziert sei. Also bliebe nur er übrig. Wenn er die Arbeit übernähme, hätte er weniger Zeit für andere Aufgaben. Außerdem stelle er in Frage, dass es dann günstiger werde.

 

Herr Wiesemann weist darauf hin, dass nach seinem Kenntnisstand der Herr Fränkert, der ein Angebot abgegeben habe, der Bruder des Herrn Fränkert sei, der im Gebiet der Stadt Billerbeck Wartungen der Kleinkläranlagen durchführe. Insofern sei hier die Frage der Befangenheit gegenüber dem Bruder und den anderen Wartungsfirmen zu stellen.

Außerdem könnte der Zeitaufwand für die Überprüfung reduziert werden, wenn zeitgleich mit der Wartung auch die Überprüfung der Kleinkläranlagen vorgenommen würde. Im Übrigen gehe er bei 45 zu überprüfenden Anlagen im Jahr von einem Zeitaufwand von 25 Stunden/Jahr aus. Dieser Aufwand müsste doch vom Betriebsleiter zusätzlich zu leisten sein. 

 

Herr Hein entgegnet, dass ein gemeinsamer Einsatz nicht koordiniert werden könne, weil die Wartungsfirmen hauptsächlich samstags arbeiteten. Außerdem würde es dann voraussichtlich teurer. Herr Hein bestätigt, dass es sich bei Herrn Fränkert um den Bruder handele. Ob hieraus aber eine Befangenheit abgeleitet werden könne, stelle er in Frage. Einen Zeitaufwand von 25 Stunden/Jahr halte er für deutlich zu wenig. Er gehe von 1 – 1 ½ Stunden pro Anlage aus.  

 

Herr Hövener kann sich dem Beschlussvorschlag nicht anschließen, da hierdurch eine Unterdeckung entstehe, die zu einer Gebührensteigerung führen würde. Er schlage vor, zunächst zu testen, ob die Überprüfung der Kleinkläranlagen mit eigenem Personal des Abwasserbetriebes durchgeführt werden kann. Wenn sich herausstellen sollte, dass das nicht zu leisten sei oder zu vergütende Überstunden entstehen, müsse hierüber noch einmal nachgedacht werden.

 

Herr Wiesmann pflichtet dem bei, wobei die Überprüfung nicht unbedingt durch den Betriebsleiter erfolgen müsse. Außerdem könnten Synergieeffekte genutzt werden, wenn die Mitarbeiter des Klärwerkes sowieso im Außendienst seien. Wenn man es nicht versuche, finde man auch nicht heraus, ob es funktioniere.

 

Herr Knüwer fragt nach, warum nicht die Wartungsfirmen die Überprüfung erledigen können. Schließlich handele es sich um die gleiche Überprüfung wie sie vierteljährlich von den Wartungsfirmen durchgeführt werde. Es müsste doch ausreichen, wenn die Wartungsprotokolle vorgelegt und überprüft werden.

 

Herr Hein erwidert, dass der Abwasserbetrieb als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft zur Überwachung der Kleinkläranlagen und damit auch zur Überwachung der Wartungsfirmen verpflichtet sei. Die Wartungsfirma könne keine amtliche Überwachung durchführen.

 

Auf Nachfrage von Herrn Knüwer, wie weit die Überprüfungspflicht des Abwasserbetriebes gehe, teilt Herr Hein mit, dass eine Überprüfung vor Ort erfolgen müsse, das sei zumindest die allgemeine Rechtsmeinung.

 

Herr Köhler teilt die Meinung des Herrn Hövener und stellt den Antrag, die Überwachung der Kleinkläranlagen für 2 Jahre dem Abwasserbetrieb zu übertragen. Danach sollen die Erfahrungen hier vorgetragen werden.

 

Herr Wiesmann schließt sich dem Antrag an, wobei er aber wissen wolle, ob die physikalische Anwesenheit tatsächlich erforderlich ist oder ob eine Überprüfung der Wartungsprotokolle ausreicht. Schließlich handele es sich um eine Überprüfung einer Überprüfung, die mit einem so geringen Aufwand wie möglich erledigt werden sollte.

 

Schließlich fasst der Ausschuss folgenden


Stimmabgabe: einstimmig