Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, in Anlehnung an den vorgelegten Vertragsinhalt bis zur Ratsitzung mit der Vorhabenträgerin einen städtebaulichen Vertrag zu schließen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat:

1.     Den Anregungen der Bürger wird wie in der Anlage 1 Seite 6 ausgeführt gefolgt.

2.     Der Anregung des Kreises Coesfeld -Untere Landschaftsbehörde- wird gefolgt, die Stellungnahmen der anderen Fachdienste werden zur Kenntnis genommen.

3.     Die Stellungnahme von Straßen NRW und der Bezirksregierung Arnsberg
-Kampfmittelräumdienst- wird entsprechend der Ausführungen zur Kenntnis genommen.

4.     Es wird beschlossen, die 1. Ergänzung und Änderung des Bebauungsplanes „Biogasanlage Beerlage“ aufzustellen. Der Planbereich liegt im Nordosten des Stadtgebietes Billerbeck in der Gemarkung Billerbeck Beerlage, Flur 16, und umfasst die Flurstücke 198 teilweise und 200 teilweise. Der Planbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die südliche Baugrenze des SO 4,
im Osten durch den Privatweg,
im Süden durch die nördliche Grenze des SO 2 und die L 506 sowie
im Westen durch die verlängerte nördliche Geltungsbereichsgrenze des rechtswirksamen Bebauungsplanes fallend auf die L 506.
(s. Lageplan des Geltungsbereiches – Anlage 1)
Der Aufstellungsbeschluss wird ortsüblich bekannt gemacht.

5.     Der Entwurf der 1. Ergänzung und Änderung des Bebauungsplanes „Biogasanlage Beerlage“ mit dem Entwurf der Begründung mit seinen Anlagen (Umweltbericht, landschafspflegerischer Begleitplan und Ergänzung zum Geruchsgutachten G 1243-02) wird für die Offenlage gebilligt.

6.     Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Anlagen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel dazu ist die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.


Herr Schlieker erklärt sich für befangen. Er verlässt den Sitzungsraum und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

 

Frau Besecke verliest die Eingabe eines Anliegers.

Dort wird gefragt, warum der Umweltbericht zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Billerbeck „Biogasanlage Beerlage“ für den Betrieb der Anlage nicht von Belang sei, da dies im Bezirksausschuss verneint worden sei.

Der Bericht möge zwar nicht Grundlage bzw. Bestandteil der eigentlichen Genehmigung sein, aber er hätte den Gremien der Stadt Billerbeck als Entscheidungsbasis für den Ratsbeschluss vom 30.03.2006 gedient.

Die damalige positive Ratsentscheidung habe den Weg für eine Änderung des Flächennutzungsplanes freigemacht, und damit den Bau der zweiten Anlage erst ermöglicht. Es bestehe also durchaus ein Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Anlage und dem Umweltbericht, denn Bau und Betrieb wäre ohne diese Flächennutzungsänderung nicht möglich gewesen.

 

Er bitte um eine Erklärung, was es für einen Sinn mache, wenn die Stadt Billerbeck einen Umweltbericht in Auftrag gebe, der dann hinterher mit dem Bau und Betrieb der Anlage nicht mehr in Zusammenhang stehen soll. Der Umweltbericht sei nicht für irgendeine Änderung eines Flächennutzungsplanes, sondern speziell für die „33. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Billerbeck Biogasanlage Beerlage“ erstellt worden. Er gehe auch im Einzelnen auf die zu erwartenden Umweltbelastungen für Mensch und Tier ein, beschreibe die Belastungen und weise die gesetzlichen Grenzenwerte zum Schutz von Mensch und Tier aus. Diese Grenzwerte seien später einzuhalten, sonst mache das Ganze doch gar keinen Sinn.

 

 

In der Eingabe würden Fragen aufgeworfen, die auch im Bezirksausschuss von Herrn Fliß und Frau Rawe thematisiert wurden. Es sei richtig, dass im Umweltbericht angeführt werde, dass die An- und Ablieferung aller Stoffe nur zu bestimmten Zeiten erfolgen dürfe. Eine Rechtsgrundlage sei aber nicht angegeben worden. Im Bebauungsplan seien hierzu keine weiteren Ausführungen erfolgt. Bzgl. der Anlieferung der Kofermente sei in dem städtebaulichen Vertrag eine weitergehende Regelung erfolgt, nämlich die Anlieferung bis 20:00 Uhr. Die damals erteilten Genehmigungsbescheide enthielten nach heutigem Kenntnisstand keine Regelungen zur An- und Ablieferung. Das Umweltamt des Kreises habe aber zugesagt, im Rahmen der weiteren Genehmigungen diesbezüglich umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Sie gehe aber davon aus, dass keine weiteren Regelungen getroffen wurden. Im Übrigen verweise sie auf die der Sitzungsvorlage beigefügte Stellungnahme des Umweltamtes zur rechtlichen Einordnung des Fahrzeuglärms, auf die auch Herr Schulte eingehen werde.

 

Herr Schulte vom Büro Schemmer & Wülfing stellt die Erweiterungspläne detailliert vor und geht auf die wesentlichen Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein. Dabei beantwortet er Fragen der Ausschussmitglieder.

 

Zur Eingabe des Anliegers bzgl. des Verkehrslärms teilt er mit, dass die Immissionsgrenzwerte nach der Immissionsschutzverordnung und der TA-Lärm eingehalten werden. In der Genehmigung sei festgelegt, dass die Geräuschimmissionen an den benachbarten Wohnhäusern nachts 45 und tagsüber 60 dbA nicht überschreiten dürfen.

 

Herr Becks hält Herrn Schulte vor, dass die Anlieger die Lärmbelästigungen nicht so locker sähen, wie er das hier darstelle.

 

Herr Schulte weist darauf hin, dass die Siloplatte zur Reduzierung der Umweltauswirkungen führe und die Gesamtanlage nicht verändert werde.

 

Wesentlich sei doch, so Frau Dirks, dass lt. Umweltbericht keine nächtlichen An- und Ablieferungen erfolgen dürfen, aber sowohl der Bebauungsplan als auch der Genehmigungsbescheid eine solche Auflage nicht beinhalte. Außerdem sei der Verkehrslärm doch nicht nur an der Straße zu hören. Die Fahrzeuge, die das Grundstück der Biogasanlage befahren, erzeugten doch ebenfalls Lärm.

 

Herr Schulte wirft ein, dass dennoch die Grenzwerte an den nächstgelegen Wohnhäusern eingehalten werden.

 

Auf Nachfrage seitens der SPD ob dies geprüft worden sei, teilt Herr Schulte mit, dass keine schalltechnische Untersuchung durchgeführt wurde, der Kreis dies aber geprüft habe.  

 

Herr Spengler merkt an, dass der Biogasanlage damals sicher nicht zugestimmt worden wäre, wenn es keine zeitliche Einschränkung der An- und Ablieferungen gegeben hätte.

 

Herr Becks betont, dass er nichts gegen die geplante zweite Siloplatte habe. Es gehe darum, dass die Anwohner unter dem Verkehrslärm leiden und damals Zeiten festgelegt wurden, die heute nicht mehr gelten sollen. Der Beschluss sei nur gefasst worden, weil eine zeitliche Einschränkung der An- und Ablieferungen festgelegt wurde.

 

Herr Schulze Temming weist darauf hin, dass die Erweiterung der Lagerkapazitäten doch unstrittig sei. Über die in diesem Zusammenhang angesprochenen Lärmbelästigungen würden zwischen Betreibern und Anliegern konstruktive Gespräche geführt. Die Betreiber seien bereit, lärmmindernde Maßnahmen zu ergreifen und hierfür auch Geld in die Hand zu nehmen. Es sollte abgewartet werden, ob diese Maßnahmen zu Verbesserungen führen.

 

Herr Knüwer appelliert an die Anlagenbetreiber auf die Anwohner ein bisschen mehr Rücksicht zu nehmen.

 

Herr Becks bedauert, dass die Anlieger, die unter dem Lärm zu leiden haben, sich um ihre Belange selbst kümmern müssen und diese Belange hier nicht berücksichtigt werden. Es sei eine riesige Industrieanlage entstanden, für die die damals festgelegten Zeiten der An- und Ablieferung heute nicht mehr gelten soll. Die Maßnahmen in der Absichtserklärung der Anlagenbetreiber zur Reduzierung des Lärms seien freiwillig und unverbindlich. Außerdem bestehe die oft angesprochene Geruchsbelästigung immer noch.


Stimmabgabe: 5 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen