Herr Struffert teilt mit, dass der Verfassungsgerichtshof NRW mit Urteil vom 12.10.2010 festgestellt habe, dass die im NRW-Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 11.11.2008 enthaltene Regelung über die Zuständigkeit von Kreisen und kreisfreien Städten für Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe mit der Landesverfassung NRW nicht vereinbar ist.

Die kommunalen Spitzenverbände hätten das Urteil mit großer Erleichterung aufgenommen, da die Unsicherheit, wer die Kosten für den weiteren Ausbau der Kinderbetreuung für unter dreijährige Kinder zu tragen hat, nunmehr verfassungsrechtlich entschieden sei.

 

Ins gleiche Horn stoße das Antwortschreiben des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW. Der Sprecher der Bürgermeister bzw. Bürgermeisterin im Kreis Coesfeld, Herr Borgmann, habe das Ministerium darauf hingewiesen, dass der Erlass der alten Landesregierung eine Änderung des Bewilligungsverfahrens herbeigeführt habe und damit einem Bewilligungsstopp gleichzusetzen sei. Das Ministerium habe u. a. in Aussicht gestellt, dass für dieses Haushaltsjahr noch zusätzliche 150 Mio € im Rahmen eines Nachtrages für den Ausbau der U-3-Plätze zur Verfügung gestellt werden. Wie viel Geld auf die Träger vor Ort heruntergebrochen wird, stehe noch nicht fest. Er könne nur darauf hinweisen, dass die Situation der Kindertageseinrichtungen nicht positiv ist.