Beschluss:

Seitens der Stadt Billerbeck werden hinsichtlich der Ausweisung der Überschwemmungsgebietsflächen folgende Einwendungen erhoben:

 

Die Festsetzung von Überschwemmungsgebietsflächen südöstlich der Kläranlage der Stadt Billerbeck (jetziges Bauhofsgelände) ist zu überprüfen. Nach diesseitigen Feststellungen wurden die Flächen bei dem Hochwasserereignis vom 27.06.2001 nicht überflutet.

In der Berechnung des HQ-100 sind die Flächen der Sekundäraue zwischen Berkel und Baugebiet Gantweger Bach zu berücksichtigen und die Auswirkungen darzulegen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit auf die Auslegung der Planunterlagen zur Ausweisung der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete noch einmal hinzuweisen.


Herr Hein berichtet, dass im Rahmen der Vorberatung im Bezirksausschuss Fragen zu den Flächen aufgeworfen worden seien, die seitens der Bezirksregierung im Bereich zwischen der Kläranlage und Lutum nicht als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen wurden. Die im Bezirksausschuss aufgekommene Vermutung, dass die Bezirksregierung ihre Flächen bewusst nicht als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen habe, treffe nicht zu. Vielmehr handele es sich hierbei um Flächen, die vom Amt für Agrarordnung akquiriert wurden, um sie im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren zur ökologischen Optimierung zur Verfügung stellen zu können

 

Herr Hirtz weist darauf hin, dass beim Elbe-Hochwasser deutlich geworden sei, wie wichtig Überschwemmungsgebiete seien. Ein Hochwasser werde aber keine Rücksicht auf die Grenzen eines Überschwemmungsgebietes nehmen, sondern sich seinen Weg suchen. Deshalb müsse darauf geachtet werden, dass in Überschwemmungsbereichen keine Industrie- oder Wohngebiete ausgewiesen werden. Er gehe davon aus, dass auch die o. a. angesprochenen Flächen der Bezirksregierung  bei einem Hochwasser überschwemmt werden, deshalb dürften diese nicht überplant werden.

 

Herr Hein weist darauf hin, dass nach dem seit März 2010 gültigen Wasserhaushaltsgesetz die Länder verpflichtet seien, auf der Grundlage eines 100-jährigen Ereignisses Überschwemmungsgebiete auszuweisen. Das diene zum einen der Information der Grundstückseigentümer, dass für ihre Flächen die Gefahr der Überschwemmung besteht und zum anderen sollen so die Flächen dauerhaft für eine evtl. Überflutung zur Verfügung stehen.

 

Herr Hirtz macht darauf aufmerksam, dass die geplante Erweiterungsfläche des Gewerbegebietes Hamern fast die gleichen Höhen aufweise wie die an der Berkel liegende und als Überschwemmungsgebiet ausgewiesene Fläche.

 

Herr Hein erläutert, dass ein 100-jähriges Ereignis mit einem sehr extremen Abfluss verbunden sei. Mit der angewandten Abflussberechnungsmethode könne abgeschätzt werden, dass das Industriegebiet Hamern zumindest bei einem 100-jährigen Ereignis nicht gefährdet wäre. Die gute Nachricht bei der Sache sei doch, dass eben nicht, wie in anderen Kommunen, komplette Wohn- oder Gewerbegebiete im Überschwemmungsgebiet liegen.

 

Nachdem Herr Hirtz seine Einwände noch einmal bekräftigt, stellt Frau Dirks heraus, dass ein 100-jähriges Ereignis als Fixpunkt festgelegt worden sei. Theoretisch könnte sich auch alle 3 Jahre ein 1000-jähriges Ereignis ergeben. Es sei nicht beabsichtigt, in einem gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet Industrie, Gewerbe oder Wohnen auszuweisen.

 

Herr Dr. Meyring merkt an, dass doch kurz hinter der Berkelquelle die Risiken nicht ganz so schwer einschätzbar seien, wie an der Elbe. Entscheidend sei doch, dass das Industriegebiet Hamern nicht im Überschwemmungsgebiet liege.

 

Herr Flüchter fragt nach, ob sich Hofstellen in Insellagen noch entwickeln können.

 

Herr Hein geht davon aus, dass die betroffenen Eigentümer Einwendungen erheben werden. Das bedeute aber nicht, dass sie ihre Hofstelle nicht mehr erweitern können. Grundsätzlich sei ein Eingriff in die Überschwemmungsgebietsflächen möglich, wenn dies dem Wohl der Allgemeinheit nicht entgegen stehe und an anderer Stelle zusätzliche Retentionsflächen geschaffen werden.


Stimmabgabe: einstimmig