Herr Kortmann hält im Hinblick auf den demografischen Wandel eine Nachverdichtung für sinnvoll, wenn sie nachbarschaftlich verträglich ist, die Wohnqualität nicht zu sehr eingeschränkt wird und ästhetisch ins Wohngebiet passe.

 

Herr Flüchter sieht es als problematisch an, wenn als Richtschnur 150 qm Grundstücksfläche pro Wohneinheit gelten sollen. Wichtig sei, wie sich Erweiterungen in das vorhandene Ensemble eingliedern. Manchmal könne ein Gebäude auch in die Tiefe gehen und stelle sich dann im Straßenbild nicht so massiv dar. Bei großen Gartengrundstücken könnten bei Zugrundelegung von 150 qm je Wohneinheit vorne sehr große Gebäude errichtet werden.

 

Frau Besecke führt aus, dass die 150 qm je Wohneinheit nicht überall gelten sollen, sondern nur als Orientierungswert für die genannten Randbereiche gedacht seien. Man stünde ja erst am Anfang der Diskussion.

 

Herrn Becks stört die Vermischung dieses Tagesordnungspunktes mit dem nächsten. Wenn Steuerungsmöglichkeiten angedacht seien, dann sollten Bebauungspläne aufgestellt werden. Steuerungsbedarf sehe er allerdings nicht. Hier solle in einem normalen Wohngebiet ein Wohnhaus abgerissen und anschließend ein neues wieder errichtet werden. Nach § 34 BauGB wäre das Vorhaben zulässig.

 

Frau Besecke wirft ein, dass es auch um Regelungen für viele andere Bereiche, wie z. B. am Hahnenkamp oder Hilgenesch gehe. Immer wieder würden Bauanfragen gestellt für Bereiche, in denen kein Bebauungsplan bestehe. Für die Bauberatung der Interessenten und die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes wäre es wichtig, generelle Festlegungen zu treffen.

 

Herr Becks wiederholt, dass er keine Vermischung wolle. Der Bauantrag zum nächsten Tagesordnungspunkt werde zum Anlass genommen, um über generelle Regelungen zu diskutieren. Nach § 34 wäre das beantragte Vorhaben genehmigungsfähig.

 

Herr Mollenhauer weist darauf hin, dass der Baukörper eine Sache sei und die Zahl der Wohneineinheiten eine andere. Bisher sei immer darauf geachtet worden, die Anzahl der Wohneinheiten in einem Gebäude zu beschränken. Im Wohngebiet Oberlau I habe die Errichtung eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten in jeder Doppelhaushälfte für viel Ärger bei den Nachbarn gesorgt. Um diese Entwicklung in Wohngebieten zu bremsen, seien in der Vergangenheit immer wieder Bebauungspläne aufgestellt und geändert worden.

Die von den Investoren angestrebte höchstmögliche Ausnutzung  dürfe nicht der Maßstab sein. Mehrfamilienhäuser wirkten sich in Wohngebieten störend aus und seien evtl. mit einer hohen Fluktuation verbunden. Verwaltungsseitig werde deshalb eine Festlegung vorgeschlagen, wo eine höhere Verdichtung zulässig sein soll und wo nicht.

 

Herr Brockamp möchte nicht, dass neben dem § 34 BauGB noch zusätzliche Regeln festgeschrieben werden. Auf der Grundlage des § 34 BauGB sollte von Fall zu Fall entschieden werden.

 

Frau Besecke betont noch einmal, dass ihr der Gleichheitsgrundsatz wichtig sei. Wenn keine prinzipiellen Festlegungen getroffen würden, setze man sich immer der Gefahr aus, diesen Grundsatz zu verletzen.

 

Herr Brockamp weist darauf hin, dass die Straßen in Wohngebieten einen unterschiedlichen Charakter haben könnten. So passe ein Gebäude in eine Straße hinein in eine andere nicht.

 

Dem Einwand von Herrn Becks, dass früher auch aufgrund des § 34 BauGB entschieden wurde, hält Frau Dirks entgegen, dass sie die jetzige Haltung der SPD sehr verwundere, da sie früher anders entschieden hätten. Sie bekräftigt, dass man auf die Anzahl der Wohneinheiten bei Zugrundelegung des § 34 BauGB keinen Einfluss habe.

 

Herr Brockamp weist auf die geänderten Familienstrukturen hin. Singles oder Paare benötigten nicht so große Wohnungen wie Familien. Und wenn anstelle von großen Wohnungen für Familien Wohnungen für Singles oder Paare geplant werden, ergäben sich mehr Wohneinheiten je Gebäude, was aber in Münster z. B. nicht unbedingt bedeute, dass dort mehr Autos abgestellt werden. Die Vorschläge der Verwaltung seien zu generell, er wolle individuell entscheiden.

 

Herr Mollenhauer merkt an, dass in Wohngebieten mit Einfamilienhausstruktur auch kleine Wohnungen realisierbar wären. Der § 34 BauGB treffe keine Aussage zur Anzahl der Wohneinheiten. Dagegen sehe das BauGB konkret vor, dass im Bebauungsplan Festsetzungen über die Zahl der Wohneinheiten getroffen werden können.

 

Herr Flüchter meint, dass eine Richtschnur von 150 qm Grundstücksfläche je Wohneinheit nur hilfreich sei, wenn es sich um Standardgrundstücke handele. Bei größeren Grundstücken müsse man sehen, ob sich das Vorhaben ins Straßenbild einfüge. Und dann müsse man so reagieren wie heute auch schon. Vielleicht sollten weichere Formulierungen gewählt werden.

 

Frau Besecke erläutert noch einmal, dass bei den Überlegungen der Verwaltung die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes im Vordergrund gestanden habe.

 

Herr Knüwer befürwortet den Vorschlag der Verwaltung, da er der Verwaltung Rückgrat gebe. Wenn zwischen der Verwaltung und dem Bauherren keine Einigung erzielt werde, müsste sowieso der Ausschuss beteiligt werden. Er würde sogar noch eine zusätzliche Regelung aufnehmen wollen, und zwar sollte gerade im Innenstadtbereich darauf geachtet werden, dass die münsterländische Baukultur nicht verloren geht.

 

Frau Besecke erwähnt, dass große Teile der Innenstadt der Gestaltungssatzung unterliegen.

 

Herr Walbaum hält auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels eine Regelung von 150 qm Grundstücksfläche je Wohneinheit für sehr unglücklich. Gerade im Innenstadtbereich sollten möglichst viele kleine Wohneinheiten zugelassen werden, auch für mobilitätseingeschränkte Personen.

 

Herr Spengler stellt fest, dass hier schon wieder die Tagesordnungspunkte miteinander vermischt werden. Man sei sich nicht schlüssig, was überhaupt gewollt ist. Deshalb sollte in den Fraktionen noch einmal beraten werden.

 

Herr Dübbelde stellt nach weiterer Erörterung über das weitere Vorgehen schließlich fest, dass man heute zu keinem einheitlichen Ergebnis komme und fraktionsintern noch einmal beraten werden soll. Die Angelegenheit werde dann in einer der nächsten Sitzungen  noch einmal auf die Tagesordnung gesetzt.

 

Diesem Vorschlag wird einvernehmlich zugestimmt.