Frau Besecke weist zu dem der Sitzungsvorlage beigefügten Schreiben des Rechtsanwaltes Baumeister darauf hin, dass irrtümlich die Seite 3 nicht komplett abgedruckt wurde. Der letzte Absatz laute: „Die Ansiedlung einer Biogasanlage in der Nähe von Siedlungen oder größeren Gewerbebetrieben ist auch deshalb sinnvoll, damit die in einer solchen Anlage anfallende Prozesswärme nicht nutzlos in die Atmosphäre abgegeben, sondern für die Beheizung von Gebäuden genutzt werden kann, ohne dass nennenswerte Energieverluste durch überlange Leitungen entstehen.“

 

Herr Tauber merkt an, dass der in § 4 des Vertrages angeführte landschaftspflegerische Begleitplan dem Vertrag nicht wie angekündigt beigefügt sei.

Frau Besecke teilt mit, dass der Vertrag zur Offenlage vorgelegen habe und er deshalb jetzt nicht noch einmal beigefügt worden sei.

 

Frau Dirks verliest dann eine ergänzende Stellungnahme des Herrn Werner Thiemann (Anlage 1 zu dieser Sitzung). Herr Thiemann habe ihr die Stellungnahme, die er auch im Auftrag der übrigen Anwohner verfasst habe, kurz vor der Sitzung überreicht.

Auf ihre Nachfrage hin habe Herr Thiemann erklärt, dass er sich zu Punkt 2. der Stellungnahme eine Verkürzung der Anlieferungszeit auf 20:00 Uhr vorstellen könne. Frau Dirks weist darauf hin, dass die Anlieger ihre Interessen in dem Entwurf der Vorlage noch nicht ausreichend berücksichtigt sähen. Die aufgeworfenen Fragen seien zu beantworten, u. a. müsse entschieden werden, ob eine Verkürzung der Anlieferungszeit auf 20:00 Uhr mitgetragen werde und wie mit der Wertminderung umgegangen werde. Herr Mollenhauer habe in den Vorberatungen aber bereits darauf hingewiesen, dass es keinen Ausgleich gebe.

 

Frau Mönning erinnert sich an eine frühere Aussage des Herrn Mollenhauer, wonach die Wertminderung eine logische Konsequenz sei. Sie könne nicht nachvollziehen, dass hierauf nicht eingegangen werde. In einem anderen Fall seien Ausgleichzahlungen geregelt worden.

Verwaltungsseitig wird darauf hingewiesen, dass dies eine andere Situation gewesen sei. Für die Biogasanlage werde ein neuer Bebauungsplan aufgestellt. Es liege auf der Hand, dass dadurch im Umfeld die Situation eintreten könne, dass bei einer Veräußerung von Immobilien nicht der Preis erzielt werde, der erzielt werden könnte, wenn die Biogasanlage nicht dort stehen würde. Man könne aber doch  nicht die Betreiber in einem städtebaulichen Vertrag zu Ausgleichsleistungen verpflichten, wenn sie ihre Anlage nach einem rechtsgültigen Bebauungsplan betreiben. Immer wenn ein neues Baugebiet ausgewiesen werde oder ein Gewerbegebiet in der Nähe eines Baugebietes, würden die zumutbaren und zulässigen Werte ermittelt, worauf dann der Bebauungsplan Rücksicht nehmen müsse. Die Anlieger müssten das dann so hinnehmen.

 

Frau Besecke schlägt vor, dass die Verwaltung bei Beschwerden vermittelnd zwischen Behörden und Anwohnern tätig werden könnte. Sie sei erstaunt gewesen, dass es so massive Probleme mit der Biogasanlage gebe, da ihrem Fachbereich und auch dem Fachbereich Zentrale Dienste und Ordnung bis zum Beginn des Planverfahrens keine Anwohnerbeschwerden vorgetragen worden waren. Die eigentliche Überwachung könne die Verwaltung aber nicht leisten, hierfür sei das Staatl. Umweltamt zuständig.

 

Im Folgenden ergibt sich eine ausführliche Diskussion über die Einschränkung der Anlieferungszeiten.

Herr Wiesmann weist auf den ohnehin auf der Landstraße herrschenden LKW-Verkehr hin. Vor diesem Hintergrund sei eine Einschränkung der Zeiten nicht unbedingt praktikabel.

 

Frau Dirks legt dar, dass es für  Wohnbereiche schutzwürdige Zeiten gebe und die Anwohner mit einer Verkürzung der Anlieferungszeiten von 22:00 auf 20:00 Uhr einverstanden wären.

 

Herr Becks stellt die Frage, wie und wer die Einhaltung der Zeiten überprüfe.

Frau Besecke konstatiert, dass genau das problematisch sei. LKW-Verkehr bestehe ohnehin auf der Landstraße. Problematisch werde es, wenn Gülle ausgebracht oder die Ernte eingefahren werde. Dann werde so lange wie möglich gefahren. Die Verwaltung könne kaum eine Kontrolle durchführen, hier sei man auf Anwohnerbeschwerden angewiesen.

 

Herr Becks stellt fest, dass dies ein wichtiger Punkt sei, der in den städtebaulichen Vertrag eingearbeitet werden müsse. Die Bürger müssten seit Jahren mit den Geruchsbelästigungen leben, Verbesserungen seien nicht eingetreten.

 

Bei einer zeitlichen Begrenzung der Anlieferung müsse es eindeutige klare Regelungen geben, so Herr Hagemann. Die Zeiten könnten sich  nicht nach Erntezeiten oder Zeiten der Gülleausbringungen richten.

 

Frau Mönning hält es nicht für sinnvoll, wenn die Anlieger die Nichteinhaltung der Zeiten melden sollen. Das führe zu Streit und Unfrieden.

 

Herr Mollenhauer gibt zu bedenken, dass doch erst einmal davon ausgegangen werden sollte, dass die Betreiber die Auflagen der Genehmigung und die Regelungen des Vertrages einhielten.

 

Herr Tauber erkundigt sich, ob eine Klausel in den Vertrag aufgenommen werden könne, die regele wie mit einem Störfall umgegangen werde und was passiere, wenn die Bedingungen, die im Vertrag und im Bauleitplanverfahren geregelt sind, nicht zufrieden stellend umgesetzt werden.

 

Herr Mollenhauer weist darauf hin, dass die Anlieger Anspruch auf die Behebung eines Störfalles hätten. Außerdem werde die Aufsichtsbehörde in dem Fall vor der Tür stehen.

Frau Dirks wirft ein, dass die Aussagen von Misstrauen gegenüber der Aufsichtsbehörde zeugten. Wenn die Anwohner das Gefühl hätten, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniere, hätten sie ihre Einwendungen nicht vorgebracht. Die Verwaltung könne hier vermittelnd tätig werden, damit die Aufsichtsbehörde ihre Aufgabe auch wahrnehme. Die Verwaltung könne diese Aufgabe aber nicht wahrnehmen, weil sie die Lage nicht beurteilen könne. Die Fachleute und die gesetzliche Kompetenz lägen allein beim Staatl. Umweltamt.

 

Herr Wiesmann betont, dass es doch normal sei, dass sich Anwohner bei Nichteinhaltung der Vorgaben beschwerten und die Verwaltung dann agiere. In diesem Fall gebe es zusätzlich noch den städtebaulichen Vertrag, in dem weitere Dinge geregelt würden. Man könne doch in einem städtebaulichen Vertrag den übergeordneten Behörden keine Vorgaben machen.

 

Herr Becks betont, dass die SPD-Fraktion am Anfang des Verfahrens deutlich gemacht habe, dass sie nur dann der neuen Anlage zustimmen werde, wenn die vorhandene Anlage vernünftig arbeite. Das sei aber nicht der Fall, eine Besserung sei nicht eingetreten, weshalb die Anlieger auch ihre Einwendungen vorbrächten.

 

Ob die vorhandene Anlage richtig betrieben werde, könne nur von Fachleuten beurteilt werden, so Herr Mollenhauer. Deshalb sei das Büro Richters & Hüls mit der Erstellung des Geruchsgutachtens beauftragt worden. Diese Aussagen seien sicherlich fundiert. Sollte darüber hinaus ein Misstrauen bestehen, liege es in der Hand der Ratsmitglieder, einen Bebauungsplan aufzustellen oder nicht. Man könne nicht am Ende jedes Detail über einen städtebaulichen Vertrag regeln.

 

Herr Kortmann bittet zu berücksichtigen, dass die Betreiber bereits einige Maßnahmen zur Verbesserung der Geruchsimmissionen umgesetzt hätten und sie durch den städtebaulichen Vertrag zu weiteren Maßnahmen verpflichtet würden, wie z. B. die jährliche Überprüfung der Dichtigkeit der Behälter. Im Übrigen müsse die Beschickung der Anlage zeitlich praktikabel sein, so dass nicht bei jeder Kleinigkeit das Ordnungsamt tätig werden müsse.

 

Frau Mönning unterstützt das Plädoyer der Anlieger auf Einhaltung der Nacht- und Abendruhe. Weiter erkundigt sie sich, ob sich die Altanlage auf dem neusten Stand der Technik befinde und die Dichtigkeit sichergestellt sei.

Herr Mollenhauer verweist auf die vorigen Sitzungen und Aussagen des Herrn Richters, der ausgeführt habe, dass nach seiner Einschätzung, die Betreiber nach dem Stand der Technik verfahren. Die Dichtigkeit der Behälter werde ebenfalls als ausreichend angesehen, wobei eine Betonabdeckung sicherlich eine bessere Lösung sei. Hiermit könnten die vorhandenen Behälter aber aus statischen Gründen nicht nachgerüstet werden. Deshalb werde aber im städtebaulichen Vertrag eine jährliche Überprüfung vorgesehen. 

 

Herr Tauber fragt nach, ob in den letzten zwei Wochen ein Störfall zu verzeichnen gewesen sei, da die Immissionen erheblich gewesen seien.

Frau Besecke teilt mit, dass der Verwaltung hierüber nichts bekannt sei und auch keine Anliegerbeschwerden vorlägen.

Herr Wiesmann gibt zu bedenken, dass in der letzten Woche fast alle Landwirte Gülle ausgefahren hätten.

 

Frau Mönning erkundigt sich, was mit der in erheblichem Maß anfallenden Abwärme passiere. Die bisherigen Aussagen hierzu seien lapidar und überzeugten sie nicht.

Frau Besecke berichtet, dass die in der Altanlage anfallende Abwärme in den umliegenden Betrieben und in den Wohnhäusern der Betreiber genutzt werde. Für die neue Anlage gebe es bisher Überlegungen in Richtung Gärtnersiedlung, konkret sei aber noch nichts bekannt.

Herr Wiesmann hält dem entgegen, dass die Nutzung der Abwärme eine rein private Angelegenheit der Betreiber sei und mit dem Anliegerschutz nichts zu tun habe.

Frau Mönning weist darauf hin, dass sie hier abwäge. Das Bauwerk werde hoch bezuschusst und sie habe die Verpflichtung zu kontrollieren, ob die Gelder vernünftig genutzt würden.

Sicherlich sei der Rat nicht für die Überprüfung der Förderrichtlinien oder die Nutzung der Abwärme zuständig, widerspricht Herr Wiesmann.

 

Herr Becks bringt vor, dass in der bisherigen Abwägung  noch nicht der Einfluss der Biogasanlage auf die vorhandenen Gewerbebetriebe wie z. B. Thumann und Heilers berücksichtigt worden sei. Die Bezirksregierung führe aus, dass in einem Sondergebiet in Ausnahmefällen das Betreiben einer Biogasanlage möglich sei. Dabei gehe die Bezirksregierung nach seiner Meinung darüber hinweg, dass auch andere landwirtschaftliche Betriebe in der Nachbarschaft wirtschafteten und nun Nachteile hinnehmen müssten.

Frau Besecke verweist auf das Geruchsgutachten, in dem die Auswirkungen auf die umliegenden Betriebe untersucht worden seien. Die Richtwerte würden nicht überschritten.

 

Auf Nachfrage von Herrn Becks, wie durch den städtebaulichen Vertrag abgesichert werden könne, dass die vorhandene Anlage vernünftig betrieben werde, fasst Frau Dirks zusammen, dass der Gutachter festgestellt habe, dass die Anlage vernünftig funktioniere und die Richtwerte nicht überschritten würden. Zudem sei im bisherigen Verfahren erreicht worden, dass die alte Anlage nach den Regeln der Technik betrieben werde. Jetzt müsse man entscheiden, ob diese Dinge ausreichten oder nicht.

 

Herr Hagemann stellt fest, dass inzwischen über Auflagen diskutiert werde, die weit über das normale Genehmigungsverfahren für einen Betrieb hinausgingen. Im Interesse der Anlieger habe man sich bisher viel Mühe gegeben und versucht, alle Argumente in den städtebaulichen Vertrag einzuarbeiten. Jetzt könnten nicht immer wieder neue Argumente gesucht werden. Die Behörden seien für den ordnungsgemäßen Betrieb zuständig, jetzt sollte man zur Abstimmung kommen.

 

Frau Mollenhauer unterstützt die Ausführungen des Herrn Hagemann. In dem Verfahren seien viele Behörden beteiligt worden, die in ihren Anregungen und Bedenken die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen berücksichtigt hätten. Die gesetzlichen Vorgaben seien erfüllt, mehr könne man doch nicht tun.

Herr Tauber hält dem entgegen, dass eine zusätzliche Rechtssicherheit durch den städtebaulichen Vertrag geschaffen werden müsse. Außerdem werde die Anlage durch eine GmbH & Co KG betrieben, deshalb stelle sich für ihn die Frage, was bei Aufgabe der Firma passiere.

Frau Mollenhauer verweist auf den städtebaulichen Vertrag, nach dem die Verpflichtungen aus dem Vertrag den etwaigen Rechtsnachfolgern auferlegt werden.

 

Herr Becks moniert, dass über die Stellungnahme der Bezirksregierung noch nicht diskutiert worden sei und auch die Nutzung der Abwärme noch nicht endgültig besprochen wurde.

Frau Mönning ergänzt, dass des Weiteren die Verwaltung nicht ausreichend auf die wirtschaftlichen Folgen für die Betriebe Heilers und Thumann eingegangen sei.

Frau Besecke verweist hierzu auf die vorliegenden Gutachten.

 

Auf Nachfrage von Herrn Becks, wer die Firma zur Überprüfung der Dichtigkeit beauftrage und wer das Ergebnis auswerte, teilt Frau Besecke mit, dass die von den Betreibern zu beauftragende Firma eine entsprechende Qualifikation und ein Zertifikat nachweisen müsse. Die Betreiber müssten das Ergebnis der Untersuchung unaufgefordert vorlegen. Wenn sich die Verwaltung nicht in der Lage sehe, das Ergebnis zu interpretieren, werde das Staatl. Umweltamt hinzugezogen.

 

Im weiteren Verlauf wird über die Zeiten der Anlieferung diskutiert.

Herr Becks wirft die Frage auf, wie denn die Einhaltung kontrolliert werden solle.

Herr Tauber schlägt vor, alle Punkte, die in den Vertrag aufgenommen werden sollen, zusammenzutragen und dann juristisch überprüfen zu lassen.

Frau Dirks weist darauf hin, dass im gewerblichen Bereich eine Anlieferung von 6:00 – 22:00 Uhr gesetzlich möglich sei. Zunächst sollte entschieden werden, ob die von den Anwohnern gewünschte Einschränkung auf 20:00 Uhr erfolgen und in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen werden soll.

Herr Tauber und Frau Mönning sprechen sich dafür aus, dem Ansinnen der Anwohner nachzukommen und eine Beschränkung auf 20:00 Uhr festzulegen.

 

Frau Dirks führt zur Klarstellung noch einmal aus, dass eine Anlieferung von 6:00 – 22:00 Uhr ohnehin gesetzlich möglich ist. Nur wenn die Anlieferung auf 20:00 Uhr bezogen auf gewerbliche Stoffe reduziert werden solle, müsse das im städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Das Ausfahren von Gülle und Einbringen der Ernte sei hiervon ausgenommen.

 

Herr Wiesmann beantragt, die gewerbliche Anlieferung auf 20:00 Uhr zu beschränken.

Herr Tauber wirft ein, dass es ihm nicht um die Art von Stoffen gehe, sondern dass ab 20:00 Uhr grundsätzlich nicht angeliefert werden dürfe.

Die Anlieferung z. B. von Mais zu begrenzen sei nicht realistisch, so Herr Wiesmann.

 

Frau Mönning stellt den Antrag, dem Wunsch der Anlieger nachzukommen und die Anlieferung generell zu begrenzen.

Herr Dübbelde führt aus, dass Herr Wiesmann eine Beschränkung nur für die gewerbliche  Anlieferung beantragt habe und der Antrag von Frau Mönning der weitergehende sei.

 

Herr Kortmann beantragt eine Sitzungsunterbrechung. Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch. Die Sitzung wird von 20:05 – 20:10 Uhr zur fraktionsinternen Beratung unterbrochen.

 

Herr Dübbelde lässt nach Wiederaufnahme der Sitzung über den weitergehenden Antrag von Frau Mönning, entsprechend dem Ansinnen der Anwohner die Zeiten für die gewerbliche Anlieferung sowie der Kofermente auf 20:00 Uhr zu beschränken, abstimmen. Der Antrag wird mit 5 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen abgelehnt.

 

Herr Wiesmann stellt daraufhin den Antrag, die gewerbliche Anlieferung auf 20:00 Uhr zu beschränken.

Dieser Antrag wird mit 6 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen angenommen.

 

Herr Dübbelde stellt fest, dass also diese Einschränkung der gewerblichen Anlieferung von 6:00 – 20:00 Uhr in den städtebaulichen Vertrag aufzunehmen ist.

 

Dann bittet Herr Dübbelde die Zuhörer, den Sitzungssaal zu verlassen, um die nichtöffentlichen Regelungen des Vertrages zu beraten.