Beschlussvorschlag für den Rat:

Die anliegende Satzung der Stadt Billerbeck zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen im Wasserschutzgebiet des Wasserwerkes der Gemeinde Nottuln gem. § 61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW wird mit der Maßgabe beschlossen, dass die Frist für die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen im Geltungsbereich der Satzung bis zum 31.12.2012 verlängert wird.


Herr Hein erläutert die Ausführungen in der Sitzungsvorlage.

 

Herr Knüwer hält die Frist für die Durchführung der Dichtheitsprüfung bis 30.06.2012 für zu kurz und verweist auf einen Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW, wonach lt. Wasserhaushaltsgesetz die Frist bis 2015 geschoben werden könne.

 

Herr Hein erläutert, dass der Erlass vorsehe, dass in Wassereinzugsgebieten 2011 und 2012 die Prüfpflicht schon eingeführt werden muss, wenn man Fristen bis 2023 organisieren wolle.

 

Auf Nachfrage von Herrn Wiesmann zum Geltungsbereich wird klar gestellt, dass es sich bei Dörholt 1 – 94, 143, 192 – 205, 241 – 279, 401 - 446 um die interne Parkbezeichnung des Ferienparks handelt.

 

Herr Wiesmann erkundigt sich, wie mit den verbleibenden außerhalb des Ferienparks liegenden 4 Einzelanwesen verfahren werde und ob diese Dichtheitsprüfungen vornehmen müssten.

 

Herr Hein führt aus, dass die 4 Einzelgehöfte über ihre Kleinkläranlagen entwässerten und eine Dichtheitsprüfung durchführen sollen. Dabei sei nicht vorgegeben, ob eine physikalische Dichtheitsprüfung oder eine Kamerabefahrung vorgenommen wird.

 

Herr Dr. Köhler führt an, dass die vorgezogene Dichtheitsprüfung ja aufgrund der Verkeimung des Rohwassers durchgeführt werden soll und erkundigt sich, ob die Frist 30.06.2012 vor diesem Hintergrund tolerierbar sei.

 

Herr Hein teilt mit, dass die Gemeinde Nottuln nachgewiesen habe, dass eine Verkeimung nicht mehr auftrete.

 

Herr Dr. Köhler erkundigt sich weiter, ob eine gemeinsame Bürgerversammlung für Nottuln und Billerbeck geplant sei.

 

Herr Hein hält eine gemeinsame Veranstaltung nicht für sinnvoll, außerdem sei die Problematik auf Billerbecker Gebiet eine andere als in Nottuln.

 

Herr Wiesmann führt aus, dass die Dichtheitsprüfungen in Teilen des Stadtgebietes aufgrund der Fremdwasserproblematik vorangetrieben wurden. Die im Geltungsbereich der in Rede stehenden Satzung liegenden 4 Einzelgrundstücke hätten aber nichts mit der Fremdwasserproblematik zu tun. Trotzdem sollen diesen Grundstückseigentümern hohe Kosten aufgebürdet werden. Außerdem hätten diese Grundstückseigentümer mit Sicherheit einen eigenen Wasserbrunnen und müssten ihr Wasser regelmäßig untersuchen lassen. Dabei stelle sich heraus, ob das Wasser verkeimt ist oder nicht. Er sehe nicht ein, hier mit der großen Keule im Außenbereich zu kommen, nur weil Nottuln auf der Suche nach der Ursache für die Verkeimung ist. Die Satzung könnte ja für Abwasserleitungen gelten, die vor 1965 errichtet wurden,

 

Herr Hein entgegnet, dass er den ganzheitlichen Sanierungsansatz vorschlage und es keinen Grund dafür gebe, vor 1965 errichtete Abwasseranlagen anders zu behandeln als nach 1965 errichtete; insbesondere vor dem Hintergrund, dass spätestens 2015 alle eine Dichtheitsprüfung durchführen müssten.

 

Herr Wiesmann verweist auf das bestehende Gesetz, das er nicht aushebeln wolle.

 

Dieses solle bewusst für 3 Jahre ausgehebelt werden, so Herr Hein, weil ein wasserwirtschaftliches Problem vorliege. Deshalb solle die Dichtheitsprüfung 3 Jahre vorgezogen werden.

 

Herr Wiesmann sieht keine Notwendigkeit für vorauseilenden Gehorsam. Er werde einer Satzung, in der eine vorgezogene Dichtheitsprüfung auch für die 4 Kleinkläranlagen festgeschrieben werde, nicht zustimmen.

 

Herr Spengler betont, dass er der Satzung zustimmen könne, weil es einen Störfall gegeben habe. Man könne doch nicht 4 Grundstücke von einer Regelung ausnehmen, wenn eine Dichtheitsprüfung von allen anderen gefordert werde.

 

Frau Dirks stellt heraus, dass Wasser ein hohes Gut ist und die Verpflichtung bestehe, schädliche Einträge zu verhindern.

 

Herr Hövener kann der differenzierten Betrachtungsweise des Herrn Wiesmann folgen, weil aufgrund der Größe und Anzahl der Anlagen von höherer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Ursache des Problems eher im Ferienparkgebiet zu suchen ist.

 

Herr Schlieker merkt an, dass alle verpflichtet seien bis 2015 die Dichtheit zu prüfen. Er wisse nicht, warum Außenbereichsbewohner besser gestellt werden sollen als die Stadtbewohner.

 

Herr Hövener legt dar, dass er hin und her gerissen sei. Er könne die Argumente bzgl. des Wasserschutzes nachvollziehen. Er könnte dem Beschlussvorschlag zustimmen, wenn die Frist bis Ende 2012 verlängert wird, damit die Bürger mehr Zeit haben, um sich mit der finanziellen Belastung auseinander zu setzen.

 

Herr Dr. Meyring ergänzt, dass auf der Basis der durchgeführten Kanaluntersuchung das Abwasserbeseitigungskonzept beschlossen werde, um weitere Planungssicherheit zu haben. Auch hier gehe es um Kosten. Die Grundstückseigentümer müssten Zeit haben, sich hierauf einstellen zu können. Die Frist bis 30.06.2012 sei ziemlich knapp. Normalerweise sei man gut beraten, Satzungsbeschlüsse einstimmig zu fassen. Da das in diesem Fall offensichtlich nicht möglich sei, sollte über den Vorschlag des Herrn Hövener nachgedacht und der Beschluss evtl. ausgesetzt werden.

 

Herr Spengler stimmt dem Vorschlag auf Fristverlängerung bis 31.12.2012 zu. Wenn hierüber Einigkeit bestehe, könnte doch ein Beschluss gefasst werden.

 

Herr Schlieker erklärt, dass er sich der Stimme enthalten werde, damit ein einstimmiges Votum erzielt werde. Er sehe Gefahr im Verzug und sei deshalb gegen eine Fristverlängerung.

 

Herr Dr. Meyring lässt dann über den weitergehenden Vorschlag mit der Fristverlängerung bis zum 31.12.2012 abstimmen.

Der Ausschuss fasst folgenden


Stimmabgabe: 7 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung