Sitzung: 29.09.2011 Betriebsausschuss
Auf Nachfrage von Herrn Dr. Meyring erläutert Herr Hein die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung festgelegte Bagatellgrenze von 15 cbm, die bei der Schmutzwassermenge unberücksichtigt wird.
(1) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge
werden auf Antrag bis zum 20.01. des Folgejahres die auf dem Grundstück
nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem
Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³
jährlich ausgeschlossen. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen
Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist
verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen
durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler
zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler
obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines Wasserzählers im
Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch
nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus
welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der städtischen Abwassereinrichtung
nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren
Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf
dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Soweit der Gebührenpflichtige
aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen
will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der
Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen.
Diese Bagatellgrenze ist höchstrichterlich bestätigt und praktikabel. Es wäre unzumutbar, jeden cbm nicht zugeleitete Menge zu berücksichtigen.