Auf Nachfrage von Herrn Dr. Meyring erläutert Herr Hein die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung festgelegte Bagatellgrenze von 15 cbm, die bei der Schmutzwassermenge unberücksichtigt wird.

 

(1)  Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden auf Antrag bis zum 20.01. des Folgejahres die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der städtischen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen.

 

Diese Bagatellgrenze ist höchstrichterlich bestätigt und praktikabel. Es wäre unzumutbar, jeden cbm nicht zugeleitete Menge zu berücksichtigen.