Beschlussvorschlag für den Rat:

Es verbleibt vorläufig bei der bisherigen, auf der jetzigen Gesetzeslage fußenden, Satzungsregelung.

 


Herr Hein rät von einer Satzungsänderung im Vorgriff auf die absehbare Gesetzesänderung ab, da die Satzung ansonsten erneut geändert werden müsste.

 

Herr Wiesmann fragt nach, wie lange es noch bis zur Gesetzesänderung dauern wird und ob bis dahin Projekte anstünden, in denen Dichtheitsprüfungen durchgesetzt werden müssen.

 

Niemand könne voraussagen, wann am Ende eine Regelung komme, so Herr Hein. Für Billerbeck habe das zurzeit auch keine Bedeutung, da Fremdwassersanierungsprojekte zurzeit nicht anstünden, allerdings benötige man für Fremdwassersanierungskonzepte den § 61a eigentlich nicht. Problematisch könnte es zum 31.12.2012 werden, wenn im Wasserschutzgebiet zur Grenze nach Nottuln die Frist auslaufe und es bis dahin keine neue gesetzliche Grundlage gebe. Die Parteien seien sich aber einig, dass in Wasserschutzgebieten Dichtheitsprüfungen gefordert werden sollen. In welchem gesetzlichen Rahmen, wisse man heute nicht. Voraussichtlich werde bis zum 31.12.2012 die Satzung angepasst werden müssen, weil sich die gesetzliche Grundlage ändere. Bei Neubauten würden seit 2004, damals noch auf der Grundlage des § 45 Landesbauordnung, Dichtheitsprüfungen gefordert. Hieran werde sich nichts ändern.

 

An dieser Stelle wird Herrn Knüwer, der seinerzeit als Fraktionsvorsitzender der FDP den Antrag eingebracht hat, einvernehmlich Rederecht erteilt.

 

Herr Knüwer begründet den Antrag und verweist dabei auf eine entsprechende Anfrage im Landtag, die vom Umweltminister Remmel beantwortet wurde. Demnach wäre eine Fristverlängerung bis 2023 möglich.

 

Herr Hein stellt hierzu richtig, dass die Ausführungen von Herrn Remmel missverständlich aufgefasst wurden. In Billerbeck werde eben nicht genauso verfahren. Er habe schon mehrmals erläutert, dass es hier keine Fristensatzungen, wie z. B. in Dülmen, Coesfeld oder Nottuln gebe. Dort sei geregelt, welche Straßenzüge bis zu welchem Zeitpunkt Dichtheitsprüfungen vorlegen müssen. In Billerbeck gebe es eine deutlich bürgerfreundlichere Lösung. Es sei keine Satzung für das gesamte Stadtgebiet erlassen worden, um 2023 fertig zu sein, sondern es würden Dichtheitsprüfungen nur im Zusammenhang mit Kanalbaumaßnahmen des Abwasserbetriebes gefordert und das könne auch deutlich nach 2023 sein.

 

Herr Brockamp schließt sich der Meinung des Herrn Hein an, dass aufgrund der anstehenden Gesetzesänderung eine Satzungsänderung im Augenblick nicht viel Sinn mache.

 

Herr Dr. Köhler meint ebenfalls, dass jetzt keine Zwischenlösung geschaffen werden sollte.

 

Nach abschließender Erörterung schlägt Herr Bernshausen vor, in den Beschlussvorschlag das Wort „vorläufig“ einzufügen.


Stimmabgabe: einstimmig