Beschluss:

Den in dem Entwurf der neuen Friedhofssatzung formulierten Grundsätzen wird zugestimmt. Die neuen Bestattungsformen werden eingeführt. Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage die Gebührensatzung zu erstellen. Die neuen Satzungen (Friedhofssatzung + Gebührensatzung) sollen dann vom Rat rechtzeitig beschlossen werden, so dass sie zum 1. Januar 2013 in Kraft treten können.

 

Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, zu recherchieren, ob die Fristen für Erdbestattungen und Einäscherungen gleich sein muss.


Frau Dirks erläutert die Ausführungen in der Sitzungsvorlage.

 

Auf Nachfrage von Herrn Flüchter teilt Frau Dirks mit, dass auch auf dem alten Friedhof pflegefreie Bestattungsformen angeboten werden sollen.

 

Herr Kleideiter führt an, dass es lt. Satzung ermöglicht werden soll, zusätzlich eine Urne in einer voll belegten Grabstätte beizusetzen, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. Er fragt kritisch nach, ob die Verwaltung nach Gutdünken hierüber entscheide oder ob nicht bestimmte Maße festgelegt werden können.

 

Herr Messing erläutert, dass in den letzten 15 Jahren nur in zwei tragischen Fällen von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wurde. Konkrete Maße könnten nicht festgelegt werden, weil die Gräber unterschiedliche Größen hätten. Heute sei für Grabstellen lt. DIN mehr Platz vorgesehen als früher. Wenn Wahlgrabstätten zu klein seien, werde keine zusätzliche Urnenbeisetzung zugelassen. Die Regelung in der Satzung solle der Verwaltung als Argumentationsgrundlage dienen. Zusätzliche Urnenbeisetzungen sollen auch in Zukunft nur in äußersten Notfällen zugelassen werden.

 

Herr Brockamp regt an, sowohl auf dem alten als auch auf dem neuen Friedhof eine zentrale Ablagestelle für Kerzen und Blumen vorzusehen.

 

Frau Dirks sagt zu, die Anregung aufzugreifen und einen Vorschlag zu unterbreiten.

 

Herr Brockamp bezieht sich dann auf den § 7 Abs. 5, wonach Erdbestattungen und Einäscherungen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen und Aschen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden müssen. Andere Kommunen verwendeten den Begriff „unverzüglich“, damit eine Gleichbehandlung stattfinde.

 

Herr Messing erläutert, dass sich die Frist von 8 Tagen aus dem Gesetz ergebe. Bzgl. der Aschen sei die Formulierung der Mustersatzung entnommen worden.

Frau Dirks gibt zu bedenken, dass „unverzüglich“ auslegungsfähig sei, deshalb sollte konkret eine Frist gesetzt werden.

 

Die Nachfrage von Herrn Brockamp, ob eine Gleichbehandlung nicht Pflicht sei, verneint Frau Dirks.

Auf Wunsch von Herrn Brockamp wird die Verwaltung noch einmal recherchieren, ob die Frist für Erdbestattungen und Einäscherungen gleich sein muss.

 

Herr Brockamp macht deutlich, dass die Nutzungszeit bei Wahlgräbern von 50 Jahren auf 30 Jahre verkürzt oder die Möglichkeit einer Rückgabe eingeräumt werden sollte.

 

Herr Messing erläutert, dass Wahlgräber erworben würden, weil diese die Möglichkeit einer Verlängerung der Nutzungszeit böten. Wenn die Nutzungszeit verringert würde, hätte dies eine Gebührenerhöhung zur Folge, da die Einnahmen aus der Ausgleichsgebühr für die Differenz von 20 Jahren weg fielen. Diese Weniger-Einnahmen müssten aufgefangen werden und die Fixkosten auf die Gebühren der anderen Gräber umgelegt werden.

 

Frau Dirks weist auf die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe von Wahlgräbern hin.

 

Nach weiterer Erörterung fasst der Ausschuss folgenden 


Stimmabgabe: einstimmig