Herr Hein verweist auf die umfassende Stellungnahme der Bezirksregierung zum Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) und stellt als positiv heraus, dass die Bezirksregierung die geplanten und ins ABK eingestellten Investitionen akzeptiert habe, also nur in dem Maße investiert werden müsse, wie über Abschreibungen auch Kontingente frei werden, so dass keine Gebührenerhöhungen vorgenommen werden müssen.

Im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung habe die Bezirksregierung akzeptiert, dass das Niederschlagswasser von befestigten Straßen keiner weiteren Behandlung bedürfe, so dass auch dort keine weitergehenden Investitionen erforderlich werden.

 

Was sicherlich weitere Diskussionen auslösen werde, sei die Forderung der Bezirksregierung, einige Grundstücke im Bereich Gantweg/Hamern an die öffentliche Kanalisation anzuschließen.

Insbesondere durch die Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld habe die Bezirksregierung, ihm auf den Weg gegeben, zunächst die 3 Grundstücke, die in unmittelbarer Nähe einer betriebsfertigen Schmutzwasserkanalisation liegen und deren wasserrechtlichen Erlaubnisse abgelaufen seien, anzuschließen. Darüber hinaus sollen aufgrund der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde 9 weitere Grundstücke angeschlossen werden, die über eine relativ kurze Druckrohrleitung angeschlossen werden können und deren wasserrechtlichen Erlaubnisse abgelaufen seien bzw. im Laufe dieses Jahres auslaufen. Für 3 dieser Anlagen gelten die wasserrechtlichen Erlaubnisse noch bis 2016.

 

Herr Faltmann betont, dass hier vor Jahren lange darum gekämpft wurde, damit ein Druckrohrleitungssystem nicht flächendeckend eingeführt werden musste. Die Kleinkläranlagen würden regelmäßig gewartet und die Reinigungsleistung dieser Anlagen sei in keiner Weise zu beanstanden. Es sei doch ein Vertrauensmissbrauch, wenn heute gefordert werde, diese Kleinkläranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen und deren Erlaubnisse noch nicht abgelaufen seien, an die Druckrohrleitung anzuschließen.

 

Herr Spengler weist darauf hin, dass die betriebsfertige Schmutzwasserkanalisation in unmittelbarer Nähe der 3 Grundstücke nicht neu sei, sondern auch vor 10 Jahren bereits vorhanden war. Also hätten diese Grundstücke doch schon vor 10 Jahren angeschlossen werden müssen, so dass die Eigentümer keine Kleinkläranlagen hätten bauen müssen. Ihm sei nicht bekannt, dass eine der 3 Kleinkläranlagen defekt oder nicht in Ordnung sei.

 

Herr Hein bestätigt, dass den jeweiligen betroffenen Grundstückseigentümern damals zugestanden wurde, Kleinkläranlagen zu bauen. Richtig sei aber auch, dass immer darauf hingewiesen wurde, dass für diese Kleinkläranlagen zeitlich befristete wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt werden und dass eine solche Erlaubnis auch vor Ablauf der Befristung aufgehoben werden könne. Für 3 Kleinkläranlagen sei die Erlaubnis abgelaufen, es werde also ohne Erlaubnis Schmutzwasser in Gewässer eingeleitet. Das sei nicht hinzunehmen. Die Untere Wasserbehörde habe jetzt im Rahmen der Genehmigung des ABK zum Ausdruck gebracht, dass diese wasserrechtlichen Erlaubnisse nicht verlängert werden sollen und ein Anschluss an das öffentliche Netz vorzunehmen ist. Außerdem gelte die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck, die einen Anschlusszwang vorschreibe.

 

Herr Brockamp führt an, dass die Kleinkläranlagen geprüft seien und sauberes Wasser produzierten. Er könne nicht nachvollziehen, warum der Status quo jetzt verändert werden soll.

 

Herr Hein erläutert, dass die wasserrechtlichen Erlaubnisse abgelaufen seien und jeder Grundstückseigentümer, der damals investiert habe, gewusst habe, dass er diese Investition nur für einen Zeitraum von 10 Jahren tätige. Fakt sei zudem, dass die gesamte Rechtsprechung bis zum Bundesverwaltungsgericht klar und deutlich sage, dass das Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kleinkläranlage oder eine abflusslose Grube betreibe, von vornherein dahin eingeschränkt sei, dass er diese dezentrale Entwässerungsanlagen auf seinem Grundstück nur so lange benutzen darf, bis die Gemeinde das Abwasser von seinem Grundstück in den öffentlichen Abwasserkanal vor seinem Grundstück übernimmt.

 

Auf Nachfrage von Herrn Wiesmann erläutert Frau Dirks, dass der Betriebsleiter genau wie die Stadt, das Wohl der Allgemeinheit im Auge haben und alle Bürger gleich behandeln müsse. Damals sei den Eigentümern der Betrieb einer Kleinkläranlage zugestanden worden, obwohl schon damals die Rechtslage so gewesen sei, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang hätte ausgeübt werden müssen.

 

Für Herrn Schlieker stellt sich die Frage, ob den Bürgern damals auch deutlich gemacht wurde, dass die Erlaubnis evtl. nur für 10 Jahre gelte.

 

Herr Hein weist darauf hin, dass die Diskussionen im Rat und im Betriebsausschuss immer eindeutig so geführt worden seien. Jedem Grundstückseigentümer müsste damals klar gewesen sein, dass die Erlaubnis auf 10 Jahre befristet sei.

 

Herr Hövener meint, dass es nicht zu mehr Gebührengerechtigkeit führe, wenn 3 Gebührenzahler mehr an das Kanalnetz angeschlossen würden, dafür entfielen auch Gebühren für die Klärschlammentsorgung. Die Anforderungen an sauberes Wasser würden erfüllt, deshalb sehe er keinen Zwang, jetzt einen Anschluss zu fordern.

 

Herr Hein gibt zu bedenken, dass es jetzt um die Fortschreibung des ABK gehe und wichtig sei, ob man am Ende hiermit oben bleibe. Im Übrigen sei die Entschlammung von Kleinkläranlagen in jedem Fall ein Zuschussgeschäft, deshalb sei er froh um jede Kleinkläranlage, aus der der Fäkalschlamm nicht mehr abgefahren werden müsse.

Zudem befinde sich vor den 3 Grundstücken liegend ein betriebsfertiger Kanal. Das OVG NRW habe in seinem Beschluss vom 02.11.2010 klargestellt, dass auch die Kosten für die ehemalige Errichtung einer Kleinkläranlage im Hinblick auf die zumutbaren Anschlusskosten von 25.000,-- € an den öffentlichen Kanal pro Wohnhaus nicht zu berücksichtigen seien.

Darüber hinaus gebe es ein Urteil des VG Arnsberg zu einem beanstandeten ABK. Hierin werde ausgeführt, dass eine dezentrale Entwässerung mit zusätzlichen Optimierungen lediglich 1,1 Mio € weniger als eine zentrale Entwässerung kosten würde. Diese Kostendifferenz werde in Anbetracht des Gesamtkostenvolumens nicht als übermäßig angesehen. Die Gemeinde wurde somit verpflichtet, diese zusätzlichen Anschlüsse im Außenbereich trotz der höheren Kosten vorzunehmen.

 

Herr Brockamp stellt die Überlegung an, dass die Gemeinde doch sagen könne, dass sie das Abwasser nicht übernehme.

 

Wenn eine Gemeinde das Abwasser nicht übernehme, so Herr Hein, dann  handele sie rechtswidrig. Wenn die Erlaubnisse abgelaufen seien, dürfe nicht in ein Gewässer eingeleitet werden und die Abwasserbeseitigungspflicht obliege der Gemeinde.

 

Herr Spengler stellt noch einmal heraus, dass der Sachverhalt vor 10 Jahren der gleiche gewesen sei.

 

Herr Hövener kann die rein juristische Argumentation nicht nachvollziehen. Die Betreiber von Kleinkläranlagen müssten doch betriebswirtschaftlich entscheiden können, ob sie eine Verlängerung der Erlaubnis für ihre funktionsfähige Anlage beantragen oder ob sie an das öffentliche Kanalnetz anschließen wollen, wenn die Anlage nicht mehr den Regeln der Technik entspricht.

 

Aus rein wirtschaftlicher Sicht, sei das sicherlich richtig, so Herr Hein. Im Rahmen der Genehmigung des ABK sei das aber nicht möglich. Wenn das ABK nicht genehmigt werde, würde keine öffentliche Förderung mehr gewährt werden. Und aus wasserrechtlicher Sicht könne es nicht der wirtschaftlichen Entscheidung eines Grundstückseigentümers überlassen werden, ob er anschließt oder nicht.

 

Herr Hidding schlägt vor, nach wirtschaftlichen Gründen zu suchen, dass es sich für die Betroffenen nicht lohnt, anzuschließen. Eine Formulierung wie „in unmittelbarer Nähe“ sei doch dehnbar.

 

Herr Wiesmann hält es für schwierig, aufgrund von Passagen aus Urteilen zu entscheiden. Nach dem gesunden Menschenverstand müssten doch funktionsfähige Anlagen weiter betrieben werden können.

 

Herr Hidding verweist auf den sogenannten „Nikolaus-Erlass“ an, in dem Kleinkläranlagen als Dauerlösung genannt werden und erkundigt sich, warum das jetzt ausgehebelt worden sei.

 

Herr Hein erläutert, dass der Nikolaus-Erlass das Handeln innerhalb der Verwaltung regle und er wisse nicht, ob dieser Erlass noch gültig sei. Er habe ausführlich recherchiert und festgestellt, dass es rechtlich keine andere Möglichkeit gebe als den Anschluss zu fordern. Hiergegen könnten auch keine wirtschaftlichen Gründe angeführt werden, weil das Wohl der Allgemeinheit der Gebührenzahler betrachtet werden müsse. Die 3 Kleinkläranlagen, die in unmittelbarer Nähe der betriebsfertigen Schmutzwasserkanalisation liegen, könnten ja morgen anschließen, ohne dass der Abwasserbetrieb hierfür eine Investition tätigen müsse. Für den Anschluss der übrigen 9 Kleinkläranlagen seien Investitionen von rd. 21.000,-- € erforderlich, denen aber Beitragseinnahmen von 10.000,-- € gegenüber stünden.

Evtl. könnte über Übergangszeiten nachgedacht werden. Für die 3 Anlagen, deren Erlaubnisse abliefen und ein Kanal vor der Haustür liege, könne er nicht argumentieren. In den 9 Fällen, wo noch die Druckrohrleitungen verlegt werden müssen und z. T. noch wasserrechtliche Erlaubnisse vorliegen, könnte evtl. über einen Anschluss im ABK-Zeitraum nach 2017 nachgedacht werden. Das wäre ein Kompromiss, den er der Unteren Wasserbehörde vorschlagen könne.

 

Herr Brockamp stimmt diesem Kompromiss zu. Die Punkte 2.3 und 2.4 der Einwendungen der Bezirksregierung sollten heute ausgeklammert und die Gespräche abgewartet werden. Die 3 Anlagen müssten aber auch in den Kompromiss einbezogen werden, weil diese auch zur Gemeinschaft gehörten.

 

Frau Dirks gibt zu bedenken, dass es für die 3 Kleinkläranlagen keine Argumente gebe, die gegen einen Anschluss sprechen. Bei den übrigen 9 Anlagen könne argumentiert werden, dass das Druckrohleitungsnetz zurzeit noch nicht gebaut werden könne.

 

Herr Brockamp möchte, dass zunächst mit den betroffenen Bürgern gesprochen wird. Bei anderen Maßnahmen würden die Bürger auch frühzeitig beteiligt.

 

In der weiteren Erörterung wird nach Lösungen gesucht, damit die in Rede stehenden Grundstücke nicht angeschlossen werden müssen.

 

Herr Faltmann weist noch einmal darauf hin, dass die Gemeinde auch vor 10 Jahren schon verpflichtet gewesen wäre, das Abwasser aufzunehmen, trotzdem sei seinerzeit beschlossen worden, diesen Bereich nicht an das öffentliche Netz anzuschließen. Vor diesem Hintergrund hätten die Grundstückseigentümer Kleinkläranlagen gebaut. Ihnen müsse nun der Vertrauensschutz zugestanden werden.

 

Herr Hein weist darauf hin, dass es rechtlich keinen Bestandsschutz gebe. Der öffentliche Kanal sei immer der Kleinkläranlage vorzuziehen.

 

Nach weiterer Erörterung greift Herr Spengler den Kompromissvorschlag auf. Dieser Tagesordnungspunkt sollte zurückgestellt werden und mit den 3 Anliegern und der Unteren Wasserbehörde sollten Gespräche in Bezug auf eine Kompromisslösung geführt werden.  

 

Herr Brockamp stellt schließlich den Antrag, den Tagesordnungspunkt heute zu vertagen und mit den Betroffenen Gespräche zu führen und dann die Angelegenheit wieder vorzulegen.

 

Herr Hövener schlägt eine Trennung der beiden unterschiedlichen Sachverhalte bzgl. 2.3 und 2.4 der Einwendungen der Bezirksregierung vor. Der Bezirksregierung sollte erläutert werden, dass die finanziellen Ressourcen zunächst für dringlichere Maßnahmen benötigt werden und eine Druckrohrleitung erst ab 2017 gebaut werden könne.

 

Herr Brockamp verweist auf seinen Antrag, heute keinen Beschluss zu fassen.

 

Ihm sei daran gelegen, so Herr Hein, dass heute ein Beschluss gefasst wird, der das ABK rettet. Nur mit einem abgestimmten ABK könnten die geplanten Maßnahmen durchgeführt und Förderantrage gestellt werden. Mit den 3 Grundstückseigentümern würde er abstimmen, wann in absehbarer Zeit ein Anschluss möglich ist.

 

Nach weiterer Diskussion schlägt Herr Wiesmann vor, den anwesenden Bürgern Rederecht zu erteilen.

 

Herr Brockamp zieht seinen Antrag zurück.

 

Dem Rederecht wird einstimmig zugestimmt.

 

Herr Ulrich Tendam berichtet, dass er eine neue wasserrechtliche Erlaubnis für seine Pflanzenkläranlage beantragt und der Kreis ihm schriftlich mitgeteilt habe, dass die Erlaubnis um 10 Jahre verlängert werden könne, wenn er eine Dichtheitsprüfung durchführe.

 

Herr Michael Fliß legt dar, dass er die gleiche Antwort des Kreises Coesfeld erhalten habe. Im Übrigen wolle er sein Befremden zum Ausdruck bringen. Er habe vom Ablauf seiner Wasserrechtlichen Erlaubnis durch einen Gebührenbescheid des Abwasserbetriebes der Stadt Billerbeck erfahren, in dem eine Kleineinleiterabgabe geltend gemacht werde. Bürgerfreundlicher wäre es gewesen, ihn auf den Ablauf der Erlaubnis und die Beantragung einer neuen  hinzuweisen. Er könne nur unterstützen, was von den Ausschussmitgliedern bereits gesagt wurde, nämlich nach kreativen Wegen zu suchen, damit die Fortschreibung des ABK genehmigt werden kann.

 

Herr Schlieker stellt fest, dass nach den Redebeiträgen heute nichts entschieden werden könne und deshalb dem Vorschlag des Herrn Brockamp gefolgt werden sollte.

 

Daraufhin wiederholt Herr Brockamp seinen zurückgezogenen Antrag, den Tagesordnungspunkt heute zu vertagen und Informationen von den Beteiligten und der Unteren Wasserbehörde einzuholen.

 

Herr Hein schlägt eine gemeinsame Bürgerbeteiligung mit der Unteren Wasserbehörde vor.

Dem wird einstimmig zugestimmt.