Sitzung: 27.09.2012 Rat der Stadt
Vorlage: FBPB/757/2012
Beschluss:
1. Die nachfolgende Satzung über die Veränderungssperre
wird beschlossen:
Satzung
der Stadt
Billerbeck über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes ”Nordstraße/Ludgeristraße” vom …………………………2012.
Der Rat der Stadt Billerbeck hat am 27. September 2012 aufgrund der §§
14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zur Zeit gültigen Fassung, und der §§
7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in
der zur Zeit gültigen Fassung, die folgende Satzung über die Veränderungssperre
für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ”Nordstraße/Ludgeristraße”
beschlossen:
§1
Zu sichernde Planung
Der Rat der Stadt Billerbeck hat in seiner Sitzung am 27. September
2012 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan
aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für das im § 2 näher bezeichnete Gebiet
wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf
den nachfolgend aufgeführten Bereich und ist im beiliegenden Lageplan
dargestellt. Der Geltungsbereich liegt nördlich des Stadtzentrums der Stadt
Billerbeck, in der Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 10 und umfasst die
Flurstücke 17, 20-23, 25-26,
32-33,60, 65-74, 76, 79-80, 120, 127, 143, 148-152, 162-164.
Es wird wie folgt begrenzt:
im Nordosten durch die
Darfelder Straße,
im Südosten durch die Industriestraße,
im Südwesten durch die Nordstraße und
im Nordwesten durch die Ludgeristraße.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der
Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
1. Vorhaben im Sinne
des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder
bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen
nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende
öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen
werden.
(3)
Vorhaben,
die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der
Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage
nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer
Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
2. Die
Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.
Herr Maas erklärt sich für befangen. Er begibt sich in den Zuschauerraum und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.
Der Rat schließt sich dem Beschlussvorschlag des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses an und fasst folgenden
Stimmabgabe: einstimmig