Beschluss:

1.     Den Anregungen des Kreises Coesfeld wird entsprechend der Ausführungen gefolgt.

2.     Den Anregungen der Telekom Deutschland GmbH und der Thyssengas GmbH wird im Rahmen der Ausbauplanung gefolgt.

3.     Der Anregung der Bezirksregierung Münster, Dezernat Immissionsschutz wird nicht gefolgt.

4.     Die Anregung 1 von Herrn Ahlers ist durch Gesetzeslage bereits berücksichtigt. Den Anregungen Punkte 2 bis 4 wird nicht gefolgt.

5.     Der Anregung 1 der Eheleute Jülicher wird im Rahmen der Ausbauplanung gefolgt. Dem Punkt 2 der Anregung wird nicht gefolgt. Die Anregung 3 wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Schlosserei berücksichtigt.

6.     Gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern “ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

7.     Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ als Satzung. 

8.     Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ beschlossen worden ist.

 

Rechtsgrundlagen sind:

·         Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung

·         Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung

·         Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung

 


Der Rat schließt sich dem Beschlussvorschlag des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses an und fasst folgenden


Stimmabgabe: einstimmig