Herr Hein teilt mit, dass lt. Pressemitteilung der Landesregierung und des Städte- und Gemeindebundes eine Novellierung des § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen) vorgesehen sei. Danach seien flächendeckende Dichtheitsprüfungen und Prüffristen für private Abwasseranlagen nicht mehr vorgesehen. In Wasserschutzgebieten sollen die Prüffristen bis 2015 bzw. spätestens 2020 beibehalten werden. Außerhalb der Wasserschutzgebiete sollen weiterhin bis spätestens zum 31. Dezember 2020 solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen.

Zeitgleich mit der Novellierung des Landeswassergesetzes werde ein umfassendes Monitoring-Programm aufgelegt, das mögliche Beeinträchtigungen des Grundwassers durch undichte private Abwasserleitungen über einen Zeitraum von 5 Jahren untersuche.

Demnach werde die vorsichtige und zurückhaltende Verfahrensweise der Stadt Billerbeck im Nachhinein bestätigt. Im Gegensatz zu den umliegenden Gemeinden seien Anpassungen der Satzungen nicht notwendig.