Beschlussvorschlag für den Rat:

Die vorliegende Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck vom ….. wird beschlossen.


Herr Hein legt zunächst die Gründe für die Satzungsänderung dar und erläutert die Änderungen im Einzelnen. Hierzu wird auf die Sitzungsvorlage zur Sitzung des Werksausschusses am 21. März 2006 verwiesen. 

 

Herr Hövener merkt an, dass es sehr mühsam sei, die einzelnen Änderungen in der Gegenüberstellung ausfindig zu machen. Es wäre besser gewesen, wenn die unverändert gebliebenen Absätze nicht mehr aufgeführt worden wären. Deshalb bitte er den Betriebsleiter,  auf die einzelnen Änderungen noch einmal einzugehen.

 

Auf Vorschlag von Herrn Dr. Meyring wird jeder Paragraph der Satzung einzeln durchgegangen. Fragen der Ausschussmitglieder zu den Formulierungen und deren Bedeutung werden von Herrn Hein beantwortet.

 

Ausführlichere Erläuterungen und Nachfragen werden wie folgt wiedergegeben:

 

§ 5 Abs. 3

Zur Nachfrage von Herrn Hövener zu dem Hintergrund der Ausführungen führt Herr Hein aus, dass bei Nachweis der Stadt, dass eine Versickerung möglich ist, dort aber bereits ein Kanal liege, trotzdem der Anschluss von Niederschlagswasser ausgeschlossen werden könne, weil auch wirtschaftliche Gründe herangezogen werden können.

 

Herr Dr. Meyring erkundigt sich nach den Kriterien, nach denen das Abwasserwerk entscheide.

Bei Vorhandensein eines Kanals greife der Anschluss- und Benutzungszwang, so Herr Hein. Sollte sich im Rahmen der Planungen im ABK ergeben, dass als Folge einer dynamischen Simulation festgestellt wird, dass ein Kanalabschnitt besonders belastet ist und das Niederschlagswasser anderweitig verbracht werden könne, dann werde er hiervon Gebrauch machen. Konkret heiße das aber, dass es in Billerbeck zurzeit solche Fälle nicht gebe, weil die hydrogeologischen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Herr Krause kann diese Argumente nicht nachvollziehen, die Beeinträchtigungen für die Bürger müssten so nicht hingenommen werden.

Herr Hein führt aus, dass dort wo ein Kanal vorhanden ist, schon gebührentaktische Gründe entscheidend seien, eine Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang zu versagen. Niederschlagswasser gelte nur dann als Niederschlagswasser, wenn es gesammelt wird. Regenwasser, das z. B. auf einer Garageneinfahrt versickere, gelte nicht als Niederschlagswasser.

 

Herr Dr. Meyring stellt fest, dass also die Gebührentaktik vor die Ökologie gestellt werde. Denn wenn Wasser nicht versickern dürfe, entstünde an anderer Stelle daraus zu viel Wasser.

Herr Hein hält dem entgegen, dass in Billerbeck nicht das Problem zu tiefer Grundwasserstände bestehe, sondern genau umgekehrt. Insofern sei das Argument der Ökologie zur Anreicherung von Grundwasser mit Niederschlagswasser nicht unbedingt nachvollziehbar. Ansonsten gebe es hier ein Spannungsfeld von Ökonomie und Ökologie. Ein ökologisches Problem sehe er in Billerbeck weniger.

 

Herr Krause wirft ein, dass er aufgrund der umfangreichen Thematik heute nicht über die Satzung abstimmen könne.

 

Herr Hein weist darauf hin, dass sowohl das Mischkanalnetz als auch das Regenwassernetz nach den Regeln der Technik erstellt sei und über die Gebührenpflichtigen abgeschrieben werde. Also gebe es keinen Grund, dass das Niederschlagswasser anderweitig beseitigt werden könne.

 

Herr Dr. Meyring schließt daraus, dass also in den nächsten 10 Jahren kein Neubau eines Regenüberlaufbeckens anstehe.

 

Herr Hein wirft die Frage auf, warum dann diese Diskussion überhaupt geführt werde. In Billerbeck gebe es nur ein relativ kleines Gebiet, in dem eine Niederschlagswasserversickerung möglich ist, nämlich im Bereich Sandweg/Sandkuhle. In Billerbeck gebe es keinen Ansatz, Niederschlagswasser zu versickern, weil nach den Regeln der Technik die Versickerungsfähigkeit nicht bestehe. Hinzu komme, dass das Niederschlagswasser nicht versickern dürfe, weil dieses gegenüber Grundwasser in erhöhtem Maße belastet ist. Abschließend könne er sagen, dass es für Billerbeck keinen weiteren Regelungsinhalt gebe.

 

Herr Krause stellt fest, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser in Billerbeck nach den Ausführungen des Herrn Hein also nicht möglich ist. Sollte eine Versickerungsfähigkeit nachgewiesen werden, müsse hierüber neu diskutiert werden, denn in der Satzung werde die Versickerung ja ausgeschlossen.

Das verneint Herr Hein, wenn die Voraussetzungen erfüllt würden, also eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliege, könne die Stadt entscheiden, ob das Niederschlagswasser versickern dürfe oder nicht. Eine Versickerung werde durch die Satzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Herr Lanfermann folgert daraus, dass in Billerbeck dann auch kein wasserdurchlässiges Pflaster eingebaut werden dürfe, weil belastetes Niederschlagswasser nicht ins Grundwasser gelangen dürfe.

Der auf durchlässigen Boden fallende Niederschlag, der automatisch versickere, gelte nach dem Gesetz nicht als Niederschlagswasser, so Herr Hein. 

 

§ 7 Abs. 3

Herr Dr. Köhler fragt nach, ob es nicht sinnvoll wäre, die in dem Merkblatt aufgeführten Parameter in die Satzung aufzunehmen, damit bei einer Änderung des Merkblattes die Satzung nicht geändert werden müsse.

Herr Hein legt dar, dass der Verweis auf das Merkblatt und die nachfolgende Aufführung der Parameter so erforderlich ist.

 

§ 7 Abs. 2 Pkt. 5.

Herr Heßling hält die Formulierung nicht für eindeutig. Nach seiner Interpretation sei überhaupt keine Einleitung möglich.

Herr Hein stellt klar, dass Kondensate aus Brennwertanlagen für Flüssiggas und Erdgas mit einer Nennwärmeleistung von unter 100 KW eingeleitet werden dürften.

 

Herr Dr. Meyring regt eine klarere Formulierung an.

Herr Hein hält dem entgegen, dass es sich um eine von Juristen erstellte und mit dem Innenministerium abgestimmte Mustersatzung handele, deren Formulierungen er weitestgehend übernommen habe. Änderungen habe er nur vorgenommen, wenn speziell auf Billerbeck bezogen Regelungsbedarf bestanden habe.

 

§ 8 Abs. 2

Herr Hövener erkundigt sich, wann für die Einleitung von Niederschlagswasser von der Stadt eine Vorbehandlung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer Abscheideanlage angeordnet werden könne.

Herr Hein führt aus, dass dies der Fall sein könne, wenn in einem Gewerbebetrieb die Abwasserbehandlung nicht mit einem Regenklärbecken betrieben werde, weil ansonsten in diesem Gewerbebetrieb die Nutzung ähnlich einer Wohnnutzung sei. Dann könne von dem Betrieb verlangt werden, dass dieser sein Niederschlagswasser vorbehandelt.

 

§ 9 Abs. 4

Herr Hövener führt an, dass in der alten Fassung der Satzung bzgl. des Anschlusses des häuslichen Abwassers aus landwirtschaftlichen Betrieben  an die öffentliche Abwasseranlage Ausnahmen möglich waren.

Herr Hein verweist auf das LWG; sofern das häusliche Abwasser nicht privilegiert sei, greife das LWG und die Überlassungspflicht.

 

§ 13 Abs. 3

Herr Dr. Meyring bittet Herrn Hein, die Ausführungen in Abs. 3 zu definieren, insbesondere welche Rückstausicherungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Herr Hein legt dar, dass der Grundstückseigentümer die Eignung nachweisen müsse, wenn er eine Rückstausicherung einbaue, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Im Übrigen sei Rückstauebene die Straßenoberkante. Bei Abwasseranlagen, die unterhalb dieser Oberkante lägen und fäkalienhaltiges Abwasser ableiten, gebe es die Möglichkeit, über die Rückstauebene zu pumpen oder diese durch ein pneumatisch betätigtes Rückstauventil abzusichern.

 

Auf Nachfrage von Herrn Lanfermann, wer die Regeln der Technik vorgebe, teilt Herr Hein mit, dass es sich um eine DIN-Norm handele. Die Regeln der Technik seien zwar auslegungsfähig, wenn jedoch ein Grundstückseigentümer andere Sicherungen einbaue, müsse er die Eignung nachweisen oder dafür gerade stehen.

 

Herr Fehmer stellt fest, dass den Grundstückseigentümern Vorgaben zur Rückstausicherung gemacht würden, die eine Belastung darstellten und fragt kritisch nach, ob diese so notwendig sind.

Herr Hein hält dem entgegen, dass die Formulierung eine Klarstellung für die Grundstückseigentümer sei, die sie vor einem Rückstau schützen soll.

Herr Dr. Meyring merkt an, dass dann auch der Hinweis gegeben sollte, dass Rückstauebene Straßenoberkante ist. Über Änderungen müssten die Bürger informiert werden. Hierzu teilt Herr Hein mit, dass der Einfachheit halber zurzeit Rückstauebene Straßenoberkante ist.

 

§ 13 Abs. 8

Herr Dr. Meyring und Herr Fehmer weisen darauf hin, dass eine Absicherung der Benutzungs- und Unterhaltungsrechte durch Baulast kostengünstiger sei als eine Absicherung im Grundbuch. Deshalb solle die in der alten Fassung der Satzung mögliche Absicherung durch Baulast auch in der neuen Satzung zugelassen werden. Die Absicherung sei gleichwertig und ebenfalls dauerhaft.

Herr Hein sagt Überprüfung und ggf. Satzungsänderung zu.

 

 

§ 15 Abs. 2

Herr Lanfermann fragt nach, wer bei der Stadt bei den Dichtheitsprüfungen über zugelassene Sachkundige entscheide.

Herr Hein führt aus, dass es sich hierbei um einen Regelungsinhalt handele, der noch nicht mit Leben erfüllt sei. Er neige dazu, Firmen, die ein Güteschutzsiegel vorweisen können, als zugelassen anzusehen. Zurzeit schließe er keine Firma aus.

 

 

§ 16 Indirekteinleiter-Kataster

Herr Hein teilt auf Nachfrage von Herrn Dr. Meyring mit, dass Indirekteinleiter alle diejenigen seien, die gefährliche Stoffe in das Abwassernetz einleiten könnten. Hierzu sei ein Kataster aufzustellen. Ob gefährliche Stoffe eingeleitet werden könnten, müsse im Einzelfall geprüft werden.

 

Herr Tauber verweist auf die Sitzungsvorlage, in der ausgeführt werde, dass die Einrichtung eines solchen Katasters gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Des Weiteren erkundigt er sich nach den Kosten für das Kataster.

 

Zu den Kosten könne er keine Aussagen treffen, so Herr Hein. Im Übrigen bestehe die Verpflichtung zur Einrichtung eines Katasters, wobei er in diesem Jahr aber noch keine Mittel hierfür eingestellt habe.

 

Herr Tauber schlägt vor, entweder ein Indirekteinleiter-Kataster auf freiwilliger Basis vorzusehen oder  den § 16 komplett zu streichen.

 

Herr Fehmer weist darauf hin, dass bisher glücklicherweise selten gefährliche Stoffe eingeleitet worden seien. In der Vorlage sei aufgeführt, dass das Kataster gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Wenn Herr Hein das anders sehe, müsse hierzu eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes eingeholt werden. So könne er das nicht nachvollziehen.

 

Herr Hövener verweist auf § 18 Abs. 2 in dem zudem geregelt sei, dass Anschlussnehmer und Indirekteinleiter die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen hätten, wenn gefährliche Stoffe in die Abwasseranlagen geraten könnten. Es gebe also eine satzungsrechtliche Vorschrift, die die Indirekteinleiter verpflichte.

Dem hält Herr Hein entgegen, dass das Erschießen eines Menschen auch sicherlich sofort anzuzeigen wäre. Es ginge jedoch jetzt darum, zu erfahren, wer alles über Schusswaffen verfüge.

 

Herr Dr. Meyring fasst abschließend zusammen, dass der Werkleiter beauftragt wird, eine Rechtsauskunft bzgl. des Erfordernisses eines Indirekteinleiter-Katasters einzuholen.

Dem stimmt der Ausschuss zu.

 

Abschließend definiert Herr Hein auf Nachfrage von Herrn Fehmer die Formulierung in § 2 Abs. 9 „Druckentwässerungsnetz“ und bestätigt Herrn Fehmer, dass die bisherige Regelung auch weiterhin gelte.

 

 

Unter dem Vorbehalt der Klärung der beiden offenen Fragen bzgl. der Baulast und der Einrichtung eines Indirekteinleiter-Katasters fasst der Ausschuss folgenden


Stimmabgabe: einstimmig