Beschluss: zurückgestellt

Mit dem Hinweis, dass der eingereichte und der Sitzungsvorlage beigefügte Lageplan nicht korrekt sei, stellt Frau Besecke den richtigen Plan vor. Diesem Plan sei zu entnehmen, dass das Gebäude weiter vorstehe als in dem Lageplan dargestellt, der den Ausschussmitgliedern vorliege. Würde das Gebäude wie beantragt erweitert, würde im vorderen Bereich nur ein Abstand von 2,61 m zur öffentlichen Fläche eingehalten. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Bürger sollte darauf geachtet werden, dass zumindest zur öffentlichen Straße und Grünfläche ein Abstand von 3,00 m eingehalten werde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorgartenflächen für heutige Verhältnisse „riesig“ seien und in der Vergangenheit in anderen Bereichen schon einmal Änderungen vorgenommen wurden, werde verwaltungsseitig unter der Voraussetzung, dass ein Abstand von 3,00 m zur öffentlichen Grünfläche eingehalten werde, vorgeschlagen, den Bebauungsplan zu ändern.

 

Zum Vorschlag des Herrn Hagemann, dem Antragsteller „das kleine Dreieck“ zu veräußern, weist Frau Besecke darauf hin, dass dort viele Leitungen verlegt seien.

 

Frau Mollenhauer fragt nach der Größe der öffentlichen Grünfläche.

Frau Besecke teilt mit, dass sie 43 qm groß sei, in der Örtlichkeit aber nur noch ca. 20 qm als öffentliche Grünfläche wahrgenommen würden.

 

Herr Wieling wirft ein, dass das Grundstück des Antragstellers groß genug sei, um nach hinten anzubauen. Er habe die Sorge, dass ein Präzedenzfall geschaffen werde, der weitere Anträge nach sich ziehe. Schließlich habe es bei Aufstellung des Bebauungsplanes Begründungen dafür gegeben, dass gerade in den Kreuzungsbereichen die Abstände zu den Gebäuden größer sein sollen.

 

Herr Hagemann sieht in diesem Fall eine Ausnahmesituation, weil es sich um einen außergewöhnlich großen Vorgarten handele, in dem sich ein Anbau anbiete, zumal die ursprüngliche Struktur erhalten bleibe. Wenn ein Abstand von 3,00 m zur öffentlichen Fläche eingehalten werde, könne er sich mit einer Änderung des Bebauungsplanes anfreunden, auch weil die Übersichtlichkeit des Kreuzungsbereiches nicht beeinträchtigt würde.

 

Herr Wieling hält Herrn Hagemann entgegen, dass es sich nicht um einen Ausnahmefall handele, die Häuser Nr. 9 und 10 verfügten ebenfalls über einen großen Vorgarten. Im Übrigen diene die Staffelung der Übersichtlichkeit. Die Struktur sei klar zu erkennen und logisch. Er habe Bedenken, diese gewollte Form der Staffelung aufzugeben. Ein Anbau nach hinten sei ohne Bebauungsplanänderung möglich.

 

Frau Mollenhauer weist darauf hin, dass bei der bisherigen Diskussion die Topographie außer Acht gelassen wurde. Da das bestehende Gebäude wesentlich niedriger als die Straße liege, würde eine Bebauung im Vorgarten nicht so stören. Außerdem könnte dem Antragsteller aufgegeben werden, die öffentliche Fläche zu pflegen.  

 

Herr Wieling wirft die Frage auf, welches Interesse die Stadt daran habe, die Fläche abzugeben, schließlich biete sie auch die Möglichkeit für eine Verkehrsberuhigung.

 

Frau Mönning kann sich erinnern, dass zu Beginn dieses Baugebietes einige Bauherren von der gewollten Struktur abweichen wollten, was damals nicht genehmigt wurde. Diese würden auf den Plan gerufen, wenn jetzt einer Ausnahme zugestimmt werde.

 

In der weiteren Diskussion werden verschiedene Möglichkeiten angesprochen, um die Schaffung eines Präzedenzfalles zu verhindern. So wird u. a. ein Verkauf der gesamten Grünfläche oder einer Teilfläche an den Antragsteller vorgeschlagen.

Nachdem Herr Mollenhauer darauf hinweist, dass bei einer Veräußerung der Fläche zu beachten sei, dass die Fläche im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen sei, stellt Herr Wieling den Antrag, die Verwaltung zu beauftragen, mit dem Antragsteller noch einmal nach anderen Möglichkeiten zu suchen.

 

Diesem Antrag wird einstimmig zugestimmt.