Unter Bezugnahme auf die 5. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes und die Einwendungen der Bezirksregierung hinsichtlich des Anschlusses einiger Grundstücke im Bereich Hamern/Gantweg an das öffentliche Kanalnetz berichtet Herr Hein über ein OVG-Urteil, wonach die Abwasserbeseitigung im Außenbereich zunächst über die Kanalisation zu erfolgen habe. Falls die Gemeinde das nicht nachvollziehe, wäre eine Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzeptes durch die Bezirksregierung rechtens. Wenn man sich also in Bezug auf den von der Bezirksregierung geforderten Anschluss einiger Grundstücke in Hamern/Gantweg an die öffentliche Kanalisation anders verhalten hätte, hätte man mit einem ähnlichen Urteil rechnen können.