Beschluss:

1.    Die Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Billerbeck (Friedhofssatzung) unter Berücksichtigung eines Nutzungsrechtes von 30 Jahren für Wahlgräber wird beschlossen.

Stimmabgabe:
einstimmig

2.    Der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung und der Neufassung der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) in der Stadt Billerbeck wird unter Berücksichtigung eines Nutzungsrechtes von 30 Jahren für Wahlgräber zugestimmt.

Stimmabgabe: 26 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung


Herr Dittrich vermisst die Berücksichtigung seiner Anregung, die Gebühren für Reihengrabstätten für Kinder zu senken.

Herr Messing erläutert, dass die Rechtswirksamkeit der Satzung gefährdet würde, wenn von den Maßstäben abgewichen und eine Grabform subventioniert würde.

 

Frau Dirks weist darauf hin, dass die Dauer der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten noch nicht festgelegt wurde.

 

Herr Dr. Meyring beantragt, für Wahlgräber ein Nutzungsrecht von 30 Jahren in der Satzung festzuschreiben.

 

Herr Dittrich erklärt, dass er das anders sehe. Er wolle ein Nutzungsrecht von 50 Jahren beibehalten, weil ansonsten die Gebühren für alle anderen Grabstätten deutlich teurer würden.

 

Frau Mollenhauer legt dar, dass sie aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes für ein 30-jähriges Nutzungsrecht sei. So ergebe sich eine gleichmäßigere gerechtere Verteilung der Kosten. Außerdem hätten viele Bürger geäußert, dass 50 Jahre ein viel zu langer und nicht überschaubarer Zeitraum sei. Sie wollten ihren Angehörigen nicht zumuten, länger als 30 Jahre die Pflege eines Grabes zu übernehmen.

 

Frau Dirks verweist auf die Option, dass nach Ablauf von 30 Jahren Ruhezeit ein Grab zurückgegeben werden könne.

 

Herr Dr. Meyring wirft ein, dass aber zuvor für 50 Jahre bezahlt wurde.

 

Herr Messing betont, dass die Festlegung auf 30 Jahre zur Konsequenz habe, dass sich die Gebührensätze durchgängig erhöhen.

 

Herr Kösters führt an, dass sich die Zeiten geändert haben und die Bürger nicht mehr bereit seien, ein Grab länger als 30 Jahre zu pflegen.

 

Herr Dr. Meyring ergänzt, dass man mit der Festsetzung von 30 Jahren  der gesellschaftlichen Veränderung Rechnung trage. Heute gebe es kaum noch Mehrgenerationenhaushalte und wer solle das Grab pflegen, wenn die Kinder wegzögen.

 

Frau Dirks lässt über den o. a. Antrag des Herrn Dr. Meyring, das Nutzungsrecht auf 30 Jahre festzulegen, abstimmen.

Der Antrag wird mit 22 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen angenommen.

 

 

Zur Friedhofssatzung weist Herr Messing noch auf eine redaktionelle Ergänzung hin. Bei den Doppel-Wiesengräbern sollen Grabmale mit einer Gesamtfläche von bis zu 0,25 qm und einer Schenkellänge von bis zu 0,60 m zugelassen werden.

Außerdem wolle er noch einmal betonen, dass lt. Satzung Wiesengräber grundsätzlich freizuhalten seien. Bis zur Herrichtung werde ein Kreuz aufgestellt und es könnten Kränze niedergelegt werden. Wenn die Fläche eingesät werde, müssten alle Gegenstände abgeräumt werden bzw. würden durch die Stadt abgeräumt.

 

Der Rat fasst folgenden