Beschluss:

Der Erlass der Rechtsverordnung zur Dichtheitsprüfung durch die Oberste Wasserbehörde (Umweltministerium) ist vor Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung abzuwarten.

Die Bürgeranregung von Herrn Knüwer wird an den Betriebsausschuss verwiesen.


 

Wie eingangs beschlossen, werden die beiden Tagesordnungspunkte zusammen beraten.

 

Herr Knüwer macht deutlich, dass er den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 2 für unhaltbar halte. Die geltende Abwasserbeseitigungssatzung berufe sich bei den Dichtheitsprüfungen für private Abwasserleitungen auf § 61a des LWG 2 und sehe außerdem vor, dass sich ordnungswidrig verhalte, wer bis 2015 seine Anlagen nicht auf Dichtheit überprüfen lasse. Diese Punkte könnten so in der Satzung nicht bestehen bleiben.

 

Herr Hein macht deutlich, dass der § 61a nicht mehr bestehe und insofern auch nicht mehr anwendbar sei. Solange aber die Rechtsverordnung des Landes NRW nicht vorliege, könne die Satzung nicht rechtskonform geändert werden.

 

Herr Knüwer merkt an, dass dann heute auch nicht über den Beschlussvorschlag abgestimmt werden müsse, sondern seine Anregung an den Betriebsausschuss verwiesen werden könne, um dann in der Oktober-Ratssitzung, wenn ggf. die Rechtsverordnung vorliege, einen Beschluss zu fassen. Außerdem wolle er eine Prüfung durch einen Juristen, damit der Beschluss auch rechtssicher ist.

 

Herr Dr. Meyring meint, dass das eine das andere nicht ausschließe. Es könne doch heute beschlossen werden, den Erlass der Rechtsverordnung zur Dichtheitsprüfung abzuwarten, um dann im Ausschuss unter Einbeziehung der Anregung des Herrn Knüwer zu beraten, wie mit den Änderungen umgegangen wird.


Stimmabgabe: einstimmig