Frau Rawe verweist auf ein neues OVG-Urteil i. S. Windenergie, wonach bei der Ausarbeitung der Standortzuweisung zwischen harten und weichen Tabuzonen differenziert werden müsse und erkundigt sich, ob bereits nähere Erläuterungen hierzu vorliegen.

 

Frau Besecke führt aus, dass dieses Urteil in dieselbe Richtung gehe, wie schon ein vorhergehendes. Das hier vorliegende Gutachten des Planungsbüros werde aufgrund des Urteils noch einmal aufgearbeitet. In dem Gutachten sei aber zwischen Tabu- und Restriktionszonen unterschieden worden. Bei den Restriktionszonen handele es sich um weiche Kriterien, die der Abwägung unterlägen.