Herr Dübbelde weist darauf hin, dass auf dem Grundstück Düpmann eine Garage errichtet werde. Er könne sich gut daran erinnern, dass damals nach längerer Diskussion einer Umnutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken nur unter der Voraussetzung zugestimmt wurde, dass aufgrund der in unmittelbarer Nähe befindlichen Berkel keine Zusatzbauten errichtet werden dürfen. Deshalb frage er nach, unter welcher Beteiligung dort jetzt eine Garage genehmigt wurde.

 

Frau Besecke erläutert, dass hier eine Beurteilung nach § 35 BauGB vorgenommen werden müsse, es sich um Außenbereich handele und das Nebengebäude nicht im Naturschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet liege. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens hätten von der Stadt Billerbeck auch keine entgegenstehenden Belange vorgebracht werden können. Damals sei das Gebäude als kulturlandschaftsbildprägend bewertet worden, womit eine Zulässigkeit als Wohnhaus damals ermöglicht wurde.