Herr Wiesmann berichtet, dass Betreiber von intakten Kleinkläranlagen im Bereich Osthellen/Westhellen beim Kreis eine neue wasserrechtliche Erlaubnis beantragt hätten. Die Stadt Billerbeck, die an diesem Verfahren beteiligt werde, habe ihre Zustimmung mit dem Hinweis verweigert, dass diese Kleinkläranlagen zum einen abgeschrieben seien und zum anderen die Möglichkeit bestünde, die Grundstücke an die städt. Kanalisation anzuschließen. Er könne sich nicht erinnern, dass im ABK Pflichtanschlüsse vorgesehen seien und wolle wissen, was konkret dem Kreis geantwortet wurde. Außerdem decke sich dieses Vorgehen nicht mit der Diskussion um den Anschluss der am Gantweg gelegenen Grundstücke. 

 

Dem Kreis sei mitgeteilt worden, dass ein Anschluss an den vorhandenen städt. Kanal  möglich sei und ein Anschluss wie in der Satzung vorgesehen auch gefordert werde, so Herr Hein. In diesem Fall werde genauso wie bei den Grundstücken im Gantweg der Anschluss- und Benutzungszwang durchgesetzt.

 

Herr Wiesmann wendet ein, dass es doch keinen Sinn mache, einen Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen.

 

Herr Hein erinnert an die abschließende und zuletzt mit dem Minister persönlich geführte Diskussion über den Anschluss der Grundstücke im Gantweg. Es sei eindeutig geklärt worden, dass die Grundstücke an die städt. Kanalisation anzuschließen seien.

 

Herr Wiesmann wendet weiter ein, dass den Grundstückseigentümern zumindest eine Frist eingeräumt werden könnte.

 

Herr Hein versichert, dass er alle Grundstückseigentümer gleich behandle.