Beschlussvorschlag für den Rat:

Die anliegende Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) wird beschlossen.


Herr Hein erläutert den Sachverhalt und geht auf die beiden vorgeschlagenen wesentlichen Satzungsänderungen ein.

 

Herr Kösters hält die Erhöhung der Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit von 1.000,-- € auf 50.000,-- € für überzogen.

 

Herr Hein führt aus, dass dieser Betrag auch in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes festgelegt sei und im Übrigen die Höhe der Geldbuße immer angemessen und verhältnismäßig festgelegt werden müsse.

 

Herr Knüwer spricht sich für eine eindeutigere Formulierung im § 6 aus, damit jedem Kläranlagenbetreiber klar sei, wann abgefahren werden müsse. Außerdem halte er es für übertrieben, wenn bei einer Schlammstandshöhe von 20 cm abgefahren werden müsse. Abgesehen davon funktioniere eine Kläranlage nicht mehr, wenn sie komplett leer gemacht werde.

 

Herr Hein führt an, dass der Städte- und Gemeindebund empfehle, auf die jeweils gültige DIN zu verweisen.

 

Herr Schulze Brock ist der Meinung, dass die bestehende Satzung beibehalten und um Regelungen ergänzt werden sollte, falls jemand keinen Wartungsvertrag vorlege und nicht ordnungsgemäß entsorge. Eine Erhöhung der Geldbuße auf 50.000,-- € halte er für völlig überzogen. Damit solle ein Mittel geschaffen werden, unwillige Bürger gefügig zu machen. Zudem handele es sich bei den 50.000,-- € um ein städt. Bußgeld, das zusätzlich zu staatlichen Sanktionen erhoben werde. Des Weiteren sollte in § 5 geregelt werden, dass das jeweilige Abfuhrunternehmen einen gewissen Standard vorhalten müsse, um die Anlagen abfahren zu können.

 

Frau Rawe hält es für erforderlich, die von Herrn Hein vorgeschlagene Änderung zur Durchführung der Entsorgung vorzunehmen. Den Unmut über die Festsetzung eines Bußgeldes bis zu 50.000,-- € könne sie dagegen nachvollziehen. Sie denke schon, dass eine Erhöhung vorgenommen werden sollte, diese sollte sich aber auf 10.000,-- € beschränken.

 

Herr Hein stellt heraus, dass die Satzung komplett neu gefasst werden soll, weil sich alle gesetzlichen Vorgaben geändert hätten. Bei der Neuaufstellung der Satzung gebe es nur zwei wesentliche Änderungen, wobei über die Höhe des Bußgeldes ja noch diskutiert werden könne.

 

Herr Schulze Brock äußert die Sorge, dass ggf. keine Bereitschaft mehr bestehe,  mit Eigentümern im Außenbereich zu verhandeln, sondern einfach ein Bußgeld verhängt werde.

Weiter wird seitens der CDU-Fraktion darauf hingewiesen, dass Landwirte vier verschiedene Behördenbescheinigungen beibringen müssten, wenn sie den Klärschlamm auf ihre eigenen Flächen ausfahren wollen. Die Genehmigung werde durch den Kreis erteilt. Deshalb müsste doch nicht noch eine zusätzliche Regelung in die Satzung aufgenommen werden. In der Satzung könnte auf das entsprechende Gesetz verwiesen werden. So werde die Satzung nicht unnötig aufgebläht.

 

Herr Hein wiederholt, dass er sich an die vom Städte- und Gemeindebund ausgearbeitete Mustersatzung gehalten habe und in der Sache weitestgehend Einigkeit bestehe. Die Ablehnung könne er nicht nachvollziehen.

 

Schließlich erklärt Herr Schulze Temming, dass die CDU-Fraktion der Satzung nicht zustimmen werde. Vielmehr soll die bestehende Satzung überarbeitet und in § 6 um Regelungen im Fall des Nichtvorlegens der Wartungsprotokolle angepasst werden. Außerdem halte er ein Bußgeld in Höhe von 1.000,-- € für ausreichend.

 

Herr Knüwer weist darauf hin, dass die Genehmigung zum Bau von Kleinkläranlagen doch mit der Auflage zum Abschluss eines Wartungsvertrages verbunden sei. Insofern könne er nicht nachvollziehen, dass jemand keinen Wartungsvertrag habe und dass dies in der Satzung mit Sanktionen belegt werden soll.

 

Herr Hein erläutert, dass er eine Handhabe zur Entsorgung der Kleinkläranlagen haben müsse. Ob jemand einen Wartungsvertrag habe, könne er nicht nachvollziehen, soweit keine Protokolle vorgelegt werden. Die Stadt könne nur mit den Möglichkeiten der eigenen Satzung handeln. Da sei es unerheblich, ob eine andere Behörde wie der Kreis Coesfeld etwas festgelegt habe.

 

Nach weiterer Erörterung beantragt Frau Rawe, das Bußgeld in § 13 Abs. 2 auf 10.000,-- € festzusetzen.

Der Antrag wird mit 4 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen abgelehnt.

 

Dann stellt der Vorsitzende den vorliegenden Beschlussvorschlag zur Abstimmung:


Stimmabgabe: 3 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen