Beschluss:

Die Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck wird in der vorliegenden Fassung und in der Präambel mit der Ergänzung zu §§ 8 und 9 der GO beschlossen.


Herr Spengler fragt nach, ob es zutreffe, dass nur in den Wohngebieten  Dichtheitsprüfungen gefordert werden, für die entsprechende Satzungen beschlossen wurden und ansonsten in keinem Wohngebiet Dichtheitsprüfungen durchgeführt werden.

 

Herr Hein bestätigt das, weist aber auch darauf hin, dass bei Neuregelungen oder wesentlichen Änderungen Dichtheitsprüfungen erforderlich werden.

 

Herr Dr. Meyring führt aus, dass die Mitglieder der CDU-Fraktion der Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung im Betriebsausschuss zugestimmt hätten. Erst im Nachhinein sei aufgefallen, dass das Thema Ordnungswidrigkeiten ungleich behandelt worden sei. In der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen sei eine Geldbuße bis zu 5.000,-- € festgesetzt worden während in der Abwasserbeseitigungssatzung eine Geldbuße bis zu 50.000,-- € möglich sei. Er beantrage, den Maximalbetrag auf 5.000,-- € festzusetzen.

 

Herr Knüwer führt aus, dass die FDP zu dem Thema eine Bürgeranregung eingereicht habe, die an den Ausschuss verwiesen, aber leider dort nicht behandelt wurde. Aus Sicht der FDP sei die Satzung viel zu kompliziert gefasst und bedürfe dringend einer Änderung. Er werde der Satzung so nicht zustimmen und bitte um erneute Verweisung in den Ausschuss.

 

Herr Dr. Meyring erinnert an seinen Antrag, im Sinne der Gleichbehandlung eine Geldbuße bis zu 5.000,-- € festzusetzen.

 

Herr Hein macht deutlich, dass er eine Geldbuße bis zu 5.000,-- € nicht für angemessen halte. Wenn jemand Stoffe in die öffentliche Kanalisation einleite, die dort nicht hingehörten und damit Menschen und Umwelt gefährde, dann müsse eine höhere Geldbuße möglich sein.

 

Herr Dr. Meyring führt an, dass dem Schädiger neben der von der Stadt verhängten Geldbuße noch andere Kosten aufgebürdet würden.

 

Frau Dirks stellt heraus, dass ein Bußgeld eine abschreckende Wirkung haben sollte.

 

Herr Faltmann weist darauf hin, dass ein Schädiger ja auch zu Schadenersatz verpflichtet sei und ihn diese Kosten sicherlich mehr drückten als das Bußgeld der Stadt.

 

Herr Dittrich stellt den Antrag, es bei dem vom Städte- und Gemeindebund vorgeschlagenen Betrag von 50.000,-- € zu belassen.

 

Herr Schlieker geht davon aus, dass im Fall einer erheblichen Umweltverschmutzung ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet werde und das wesentlich abschreckender sei als ein Bußgeld. Außerdem sei bisher noch kein Bußgeld verhängt worden, deshalb frage er sich, worüber hier diskutiert werde.

 

Herr Tauber hält die Forderung nach einem geringeren Bußgeld für falsch gemeinte Bürgerfreundlichkeit. Die Satzung sei das Instrument der Stadt und wenn eine Geldbuße bis zu 50.000,-- € möglich sei, dann bedeute das noch lange nicht, dass dieser Höchstbetrag auch festgesetzt werde.

 

Herr Spengler geht davon aus, dass die CDU-Fraktion jetzt zurückrudere, weil ihr im Nachhinein die Ungleichbehandlung zu der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen aufgefallen sei. Er schlage für beide Satzungen die Festsetzung einer Geldbuße von bis zu 50.000,-- € vor.

 

Herr Hein erläutert das Verfahren zur Festlegung von Bußgeldern und weist darauf hin, dass ein Bußgeld maßvoll und in Abhängigkeit zum jeweiligen Vergehen festgesetzt werden müsse.

 

Herr Geuking meint, dass das Bußgeld so hoch wie möglich festgesetzt werden sollte, dann könne in diesem Rahmen für jeden Einzelfall ein entsprechendes Bußgeld festgesetzt werden. Außerdem sollte es für den Innenbereich in der Abwasserbeseitigungssatzung genauso hoch angesetzt werden wie für den Außenbereich in der Satzung zur Entsorgung der Kleinkläranlagen. 

 

Herr Dittrich stimmt Herrn Geuking zu. Herr Hein habe deutlich gemacht, dass nicht automatisch der Höchstbetrag als Bußgeld festgesetzt werde, sondern in jedem Fall abgewogen werde. Außerdem sehe er keinen Grund, von der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes abzuweichen.

 

Frau Dirks macht deutlich, dass sie die Argumente für ein niedriges Bußgeld nicht nachvollziehen könne. Die Stadt benötige doch ein Instrument, um Ordnungswidrigkeiten ahnden zu können. Dabei werde ja nicht sofort der Höchstbetrag festgesetzt.

 

Herr Dittrich hält Herrn Dr. Meyring vor, dass er hier kein Mitleid erzeugen sollte. Es sei völlig unverständlich, dass er sich gegen den Höchstbetrag von 50.000,-- € ausspreche.

 

Herr Geuking meint, dass zum Schutz der Bürger die Strafe so hoch wie möglich angesetzt werden sollte.

 

Herr Dr. Meyring erklärt, dass er keinen Straftatbestand schützen, sondern den Innen- und Außenbereich gleich behandeln wolle. Wenn eine Kleinkläranlage nicht richtig arbeite, müsse der Betreiber die hierdurch verursachten Kosten ja sowieso tragen und werde damit schon bestraft, ganz abgesehen vom Straftatbestand. Wozu sollten dann zur Abschreckung noch so hohe Beträge festgesetzt werden.

 

Nach weiterer Erörterung stellt Herr Kortmann den Antrag auf Abstimmung. Dem Antrag wird mehrheitlich zugestimmt.

 

Frau Dirks stellt den o. a. Antrag des Herrn Dr. Meyring das Bußgeld auf. 5.000,-- € zu reduzieren, zur Abstimmung.

Der Antrag wird mit 12 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen abgelehnt.

 

Dann stellt sie den Antrag des Herrn Knüwer, den Tagesordnungspunkt zu vertagen zur Abstimmung.

Der Antrag wird mit 1 Ja-Stimme, 18 Nein-Stimmen, 5 Enthaltungen abgelehnt.

 

Schließlich wird über den Beschlussvorschlag des Betriebsausschusses abgestimmt.


Stimmabgabe: 10 Ja-Stimmen, 13 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung

 

Damit ist auch dieser Beschlussvorschlag abgelehnt.