Beschlussvorschlag für den Rat:

Für das Plangebiet, welches einen Teil des Bebauungsplangebietes „Wüllen“ umfasst, wird die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllen“ beschlossen. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 6 und umfasst konkret die Flurstücke:

308-316, 318-320, 323-333, 339-348, 351, 365, 366 (tlw.), 367-371, 604, 605,

730, 731.

1.     Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

2.     Die Änderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird in Verbindung mit

§ 13 Abs. 3 BauGB auf die Umweltprüfung und den Umweltbericht verzichtet.

3.     Auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.

4.     Der Entwurf der 9. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllen“ und der Entwurf der Begründung werden gebilligt.

5.     Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB wird die Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt und die berührten Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.


Herr Becks erklärt sich für befangen. Er begibt sich in den Zuschauerraum und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

 

Frau Besecke erläutert den Verwaltungsvorschlag.

 

Herr Dübbelde wundert sich, dass Mehrgenerationenhäuser möglich sein sollen, dieser Begriff sei nie richtig gedeutet worden. Außerdem könnte sich die Nutzung im Nachhinein ändern.

 

Herr Flüchter stellt fest, dass neuere Bauformen, wie z. B. zweigeschossige Gebäude mit Pultdach nach der Bebauungsplanänderung nicht zulässig seien.

 

Frau Besecke gibt zu bedenken, dass dies bereits durch den jetzigen Bebauungsplan vorgegeben sei. Es würde zu Problemen in der Nachbarschaft führen, wenn ein zweigeschossiges Haus auf einem freien Grundstück zwischen die vorhandenen Häuser gesetzt werde.

 

Herr Walbaum erklärt, dass die SPD-Fraktion es ausdrücklich begrüße, dass weiterhin Mehrgenerationenhäuser möglich seien. Dabei würden sie auch nicht wie die CDU-Fraktion unterstellen, dass sich die Nutzung im Nachhinein ändere.

Außerdem werfe er die Frage auf, ob es richtig sei, dass im Wüllen ein Bau stillgelegt wurde, weil die festgesetzten Höhen nicht eingehalten wurden und dies durch die Bebauungsplanänderung geheilt würde  

 

Frau Besecke verneint das; die Verwaltung sei beauftragt worden, den Bebauungsplan zu überarbeiten. Sie sagt weitere Erläuterung in nichtöffentlicher Sitzung zu.

 

Herr Dr. Sommer macht deutlich, dass er grundsätzlich die Entwicklung von Mehrgenerationenhäusern sehr begrüße. Das von der CDU-Fraktion angeklungene Misstrauen könne er nicht nachvollziehen.

 

Herr Groll stellt fest, dass mit der Änderung des Bebauungsplanes ein Haus mit drei Wohneinheiten generell unzulässig wäre und fragt nach, ob diese im Hinblick auf die gewollte Verdichtung von vorhandenen Wohngebieten nicht im Einzelfall zugelassen werden können.

 

Frau Besecke führt aus, dass der Bebauungsplan maximal 2 Wohneinheiten je Wohngebäude festsetze. Das widerspreche auch nicht dem Verdichtungsgedanken. Eine Verdichtung wäre auf den vorhandenen freien Grundstücken weiterhin möglich.

 

Herr Groll wirft die Frage auf, was denn gegen 3 Wohneinheiten spreche, wenn sie dort hin passten.

 

Frau Besecke erläutert, dass es verschiedene Möglichkeiten gebe, den Gebietscharakter zu bestimmen. Bei drei Wohneinheiten in einem Gebäude erhalte das Gebäude einen anderen Charakter, zudem ergebe sich eine andere Nutzungsintensität des Gebäudes und des Grundstücks. Wenn eine besondere Wohnform gewollt sei, müsste der Bebauungsplan konkret hierfür geändert werden. Wenn drei Wohneinheiten möglich sein sollen, könne auch keine städtebauliche Begründung gegen noch mehr Wohneinheiten vorgebracht werden. Einzelfallentscheidungen seien nicht möglich. Entweder könnten auf allen acht freien Grundstücken Mehrfamilienhäuser errichtet werden oder auf keinem.

 

Herr Mollenhauer verdeutlicht noch einmal die Entwicklung in den Wohngebieten. Früher sei in vielen Bebauungsplänen keine Festlegung bzgl. der Anzahl der Wohneinheiten erfolgt. Dann habe sich herausgestellt, dass eine Begrenzung erforderlich sei, da ansonsten die Entwicklung aus dem Ruder gelaufen wäre. Wenn heute ein entsprechender Antrag vorgelegt werden sollte, sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Bebauungsplanänderung vorgenommen werde.

 

Herr Dübbelde zeigt auf, dass ein Grundstückseigentümer sein Grundstück teilen und auf jedem Teil zwei Wohneinheiten errichten könnte. Wenn der Bauherr aber lieber sein Grundstück so belassen möchte und im Erdgeschoss zwei Wohneinheiten und darüber eine dritte Wohneinheit errichten möchte, dann wäre das nach dem neuen Bebauungsplan nicht möglich.

 

Das wird von Frau Besecke bestätigt. Es gehe aber um den Gebietscharakter des ganzen Baugebietes. Das Gebäude hätte ein ganz anderes Erscheinungsbild als das klassische in dem Wohngebiet vorhandene Einfamilien- oder Doppelhaus. Dabei gehe es auch um die Nutzungsintensität und –dichte. Was auf einem Grundstück zulässig sei, müsse auf vergleichbaren Grundstücken dann auch zugelassen werden. Dies hätte zudem eine Vorbildwirkung für vergleichbare Gebiete.

 

Herr Spengler erklärt, dass er dem Beschlussvorschlag der Verwaltung folgen könne. Die Bürger hätten die Möglichkeit Einwendungen zu erheben, dann könne immer noch diskutiert werden.


Stimmabgabe: 6 Ja-Stimmen, 4 Enthaltungen