Beschlussvorschlag für den Rat:

     1.    Die Bedenken des Eigentümers der Gaststätte werden wie im Sachverhalt beschrieben zurückgewiesen.

     2.    Die Hinweise des Kreises Coesfeld, des Landesbetriebes Straßen.NRW und des Landschaftsverbandes werden auf Ebene der Baugenehmigungs-verfahren berücksichtigt.

     3.    Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 35 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB und des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB die Außenbereichssatzung „Thumann`s Mühle“. 

     4.    Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die Außenbereichssatzung „Thumann`s Mühle“ beschlossen worden ist.

 

Rechtsgrundlagen sind:

           Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung

           Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung

 


Auf Nachfrage von Herrn Schulze Temming beantwortet Frau Besecke Fragen zu den Auswirkungen der Satzung auf die Gaststätte und Reithalle.

Auch Herr Dr. Sommer befürchtet durch die Außenbereichssatzung Einschränkungen für die Gaststätte.

Frau Besecke erläutert, dass im Rahmen von Bauanträgen nicht nur die planungsrechtliche Zulässigkeit, sondern auch die sonstige Rechtmäßigkeit, also auch der Immissionsschutz geprüft werde.


Stimmabgabe: einstimmig