Herr Hein führt aus, dass er bzgl. der Beratungspflicht der Eigentümer hinsichtlich der Untersuchung und Sanierung der privaten Grundstücksanschlussleitungen bei der Kommunalagentur NRW nachgefragt habe, ob das dem Konnexitätsprinzip entspreche.

 

Das sei seitens der Kommunalagentur NRW bestätigt worden. Mit der Änderung des Landeswassergesetzes im März 2013 sei die Beratungs- und Unterrichtungspflicht der Gemeinden bzgl. der Anschlussnehmer insoweit erweitert worden, dass nicht nur eine Beratung und Unterrichtung zum Thema Zustands- und Funktionsprüfung vorgeschrieben sei, sondern darüber hinaus ausdrücklich zu allen Pflichten nach §§ 60 und 61 WHG. Hinzu komme, dass lt. Konnexitätsausführungsgesetz vorrangig die Kosten im Blickpunkt stünden, die der allgemeine Haushalt zusätzlich tragen müsse. Deshalb sehe die Vorschrift vor, dass diejenigen Kosten, die über Gebührenhaushalte zu decken sind, bei der Kostenschätzung in Abzug gebracht werden müssen. Das bedeute, dass eine Mehrbelastung der Gebührenzahler nicht unter das Konnexitätsprinzip falle.