Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss als Beschlussvorschlag für den  Rat:

Von Seiten der Stadt Billerbeck wird eine Stellungnahme mit den nachfolgend aufgeführten Anregungen und Bedenken abgegeben:

 

Auf die Abweichungen von den Abgrenzungen der BSLE- und BSN-Flächen zum Regionalplan wird hingewiesen und um eine Erklärung gebeten.

 

Stimmabgabe: 9 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung

 

Der Punkt 1. betr. der Präzisierung der Ausnahmeregelung vom Bauverbot wird gestrichen.

 

Stimmabgabe: 6 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen

 

 

2.    Bezüglich der geplanten Flächennutzungsplanänderung zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen wird zu bedenken gegeben, dass die Regelung des § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG) nur eine Regelung für Bebauungspläne vorsieht.

3.    Die Siedlungserweiterung im Bereich „Wüllen II“ und „Austenkamp“ soll aus der Entwicklungskarte genommen werden.

4.    Die Erweiterungsfläche für den Ferienpark „Gut Holtmann“ und der Bereich nordwestlich des Baugebietes „Gantweger Bach“ ist im Regionalplan als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt und soll nicht als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt werden.

5.    Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne „Windeignungsbereich Osthellermark“ und der Satzung „Thumann`s Mühle“ sollen aus dem Geltungsbereich der Satzung genommen werden.

6.    Das Kloster Gerleve darf durch das im Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet in seiner Entwicklung und Funktion, auch als Bildungseinrichtung, nicht behindert werden.


 Frau Besecke erläutert unter Bezugnahme auf die Sitzungsvorlage die sich aus den geplanten Festsetzungen ergebenden Änderungen. Aktuell sei ihr noch aufgefallen, dass nordwestlich des Baugebietes „Gantweger Bach“ Landschaftsschutzgebiet festgesetzt werden soll, wo ein allgemeiner Siedlungsbereich im Regionalplan dargestellt sei. Es werde vorgeschlagen, die Stellungnahme entsprechend zu ergänzen.

 

Herr Wiesmann weist darauf hin, dass die Planung auch an anderen Stellen deutlich vom Regionalplan abweiche. In Esking seien z. B. über 100 ha mehr als im Regionalplan als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Hiervon seien Bürger betroffen. Die Stadt sollte diesbezüglich eine Stellungnahme abgeben.

 

Frau Besecke macht deutlich, dass es sehr aufwändig wäre, die einzelnen Flächen zu ermitteln. Sie gehe davon aus, dass die Bürger sich selber kümmern, die Planung liege auch im Rathaus aus. Außerdem sei der Regionalplan im Maßstab 1 : 50.000 erstellt und daher nicht parzellenscharf. Des Weiteren sei es nicht Aufgabe der Stadt, die Abgrenzungen anzuzweifeln oder fachlich zu überprüfen, sofern keine städtischen Belange betroffen seien.

 

Herr Fliß kann den Einwand des Herrn Wiesmann nachvollziehen. Man müsse sich in die Lage eines Eigentümers versetzen. Deshalb könnte die Stadt doch die kritische Frage stellen, inwieweit die Landschaftsplanung vom Regionalplan abweiche.

 

Herr Schulze Brock weist an dieser Stelle auf eine private Stellungnahme zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes im Bereich Dielbach hin.

Frau  Besecke schlägt vor, sich die Festsetzungen zu den Schutzgebieten näher anzusehen. In Naturschutzgebieten wären diese sehr weitreichend, in Landschaftsschutzgebieten nicht. Gegenüber den bisherigen Verboten im Landschaftsschutzgebiet gäbe es zukünftig erhebliche Vereinfachungen. Bisher gelte das Bauverbot nur für landwirtschaftliche Vorhaben nicht.

Zukünftig wären vom Bauverbot generell z.B. auch Biogasanlagen und Nutzungsänderungen von bestehenden Gebäuden ausgenommen. Also alles was bereits nach § 35 BauGB im räumlich funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle stehen muss.

Nur als Ausnahme zulässig wären z.B. Gartenbaubetriebe, öffentliche Versorgungseinrichtungen sowie gewerbliche Tierhaltungsbetriebe. Als Voraussetzung sei hier nur formuliert, dass eine Ausnahme vom Verbot erteilt werden kann, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird und der jeweilige Schutzzweck nicht entgegensteht. Diese Formulierung sage ihres Erachtens alles und nichts. Verwaltungsseitig werde daher vorgeschlagen, Bedenken zu dieser Formulierung zu äußern. Durch die schwammige Formulierung wüssten weder die Antragssteller mit welchem Standort sie voraussichtlich eine Genehmigung bekommen können, noch sind für die Fachbehörden Kriterien formuliert, die einen Umgang mit Anträgen vereinfacht. Sie befürchte weiterhin ein entsprechendes Hickhack bei jeder Genehmigung. Sie schlage die Regelung aus dem gemeinsam erarbeiteten Rahmenplan vor, der mit viel Diskussion, auch mit den Landwirten, entwickelt wurde. So erhielten die Antragsteller mehr Planungssicherheit und die Behörden Anhaltspunkte für ihre Stellungnahmen.

 

Herr Flüchter macht deutlich, dass der jetzige Landschaftsplan einen Rückschritt gegenüber der Landschaftsschutzgebietsverordnung darstelle. Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB könnten per Ausnahme zugelassen werden, wenn sie in die Landschaft passen. Zudem werde der Landschaftsbeirat nicht mehr beteiligt. Das sei haarsträubend.

 

Herr Schulze Temming schließt sich dem Einwand des Herrn Wiesmann bzgl. der Ausweisung der Landschaftsschutzgebietsflächen an. Wenn mehr Landschaftsschutz- bzw. Naturschutzgebiete ausgewiesen werden als im Regionalplan, habe man auch eine Verantwortung gegenüber den Billerbecker Bürgern. Viele wüssten gar nicht, dass ihre Flächen betroffen seien. In der Stellungnahme sollte darauf hingewiesen werden, dass große Gebiete zusätzlich ausgewiesen werden. Die Ausweisungen sollten sich auf die ehemaligen Suchgebiete im Regionalplan beschränken. Darüber hinaus beantrage er, den Punkt 1. des Beschlussvorschlages komplett zu streichen. Durch die Novellierung des BauGB habe sich so viel geändert, dass weitere Vorgaben nicht mehr notwendig seien.

 

Frau Besecke führt aus, dass es keine Änderung des BauGB gebe, die es nicht unmöglich mache, große Hähnchenställe in die freie Landschaft zu setzen.

 

Herr Schulze Temming wirft die Frage auf, wie denn „althofnah“ festgeschrieben werden soll.

 

Das orientiere sich an der Rechtsprechung zu § 35 BauGB, so Frau Besecke. Das sei relativ einfach, hiermit gingen die Genehmigungsbehörden täglich um.  

 

Frau Schlieker widerspricht dem Antrag, den Punkt 1. zu streichen. Durch die neue Regelung gebe es für das Bauen im Außenbereich eher weniger Auflagen und der Landschaftsbeirat werde auch nicht mehr beteiligt. Am Runden Tisch sei doch durch die im Rahmenplan zur Steuerung der gewerblichen Tierhaltungsbetriebe entwickelten Leitlinien ein Konsens erzielt worden. Sie könne nicht nachvollziehen, dass dies jetzt aufgegeben werden soll.

 

Herr Wiesmann merkt an, dass kein Konsens erzielt, sondern der Prozess abgebrochen wurde.

 

Frau Besecke weist darauf hin, dass der Beschluss fast einstimmig gefasst worden sei, der Prozess sei abgebrochen worden, aber nicht wegen der Formulierung.

 

Herr Flüchter erinnert sich, dass ein Konsens bzgl. der Rahmenbedingungen bestanden habe. Im Übrigen sei diese Diskussion schon zig-fach geführt worden. Die Intention der Grünen sei bekannt; dass sie eine Aufweichung der Landschaftsschutzgebiete nicht mittragen, liege auf der Hand.

 

Herr Fliß verweist auf die von Frau Besecke formulierte Begründung. Diese sei doch stichhaltig.

 

Es ergibt sich eine längere Diskussion über die Anregung, eine konkrete und für alle verständliche Formulierung aufzunehmen.

 

Herr Flüchter möchte, dass der konkrete Wortlaut der Stellungnahme dem Ausschuss vorgelegt wird. Seine Fraktion wolle sich damit noch einmal kritisch auseinander setzen. 

Frau Dirks wendet ein, dass hier die einzelnen Punkte der Stellungnahme beschlossen würden, die konkrete Formulierung aber von der Verwaltung ausgearbeitet werde.

 

Herr Wiesmann fasst zusammen, dass über zwei Punkte hier kontrovers diskutiert wurde. Zum einen gehe es darum Punkt 1. des Beschlussvorschlages zu streichen und zum anderen darum, dass die Stadt eine Erklärung wünsche, warum von den BSLE- und BSN-Flächen im Regionalplan abgewichen werde und seitens der Stadt die Notwendigkeit nicht gesehen werde.

 

Der Ausschuss fasst schließlich folgenden


Stimmabgabe: 9 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung