Beschluss:

Von Seiten der Stadt Billerbeck wird eine Stellungnahme mit den nachfolgend aufgeführten Anregungen und Bedenken abgegeben:

 

Auf die Abweichungen von den Abgrenzungen der BSLE- und BSN-Flächen zum Regionalplan wird hingewiesen und um eine Erklärung gebeten.

 

2.    Bezüglich der geplanten Flächennutzungsplanänderung zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen wird zu bedenken gegeben, dass die Regelung des § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG) nur eine Regelung für Bebauungspläne vorsieht.

3.    Die Siedlungserweiterung im Bereich „Wüllen II“ und „Austenkamp“ soll aus der Entwicklungskarte genommen werden.

4.    Die Erweiterungsfläche für den Ferienpark „Gut Holtmann“ und der Bereich nordwestlich des Baugebietes „Gantweger Bach“ ist im Regionalplan als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt und soll nicht als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt werden.

5.    Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne „Windeignungsbereich Osthellermark“ und der Satzung „Thumann`s Mühle“ sollen aus dem Geltungsbereich der Satzung genommen werden.

6.    Das Kloster Gerleve darf durch das im Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet in seiner Entwicklung und Funktion, auch als Bildungseinrichtung, nicht behindert werden.

 


Frau Dirks verweist auf die Vorberatungen.

 

Herr Flüchter macht deutlich, dass der vorliegende Landschaftsplanentwurf einen herben Rückschlag darstelle, insbesondere was die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete betreffe. Es würden Festsetzungen getroffen, die der Zersiedelung der Landschaft Tür und Tor öffneten. Die Landwirtschaft werde völlig freigestellt von den Vorgaben. Gewerbliche Tierhaltungsbetriebe, die vorher befreiungspflichtig gewesen seien, könnten heute mit leicht erfüllbaren Vorgaben genehmigt werden. Bereits am Runden Tisch habe Konsens darüber bestanden, dass in diesem Zusammenhang Regeln festgelegt werden müssen und dass die Steuerung gewerblicher Tierhaltungsbetriebe Verlässlichkeit für alle biete. Das werde durch den vorliegenden Landschaftsplanentwurf ausgehöhlt und wenn man dem nicht entgegen trete, führe das zu langen Diskussionen und Ängsten.

Deshalb beantrage er, den Beschlussvorschlag wie folgt zu ändern:

 

„Punkt 1 der Verwaltungsvorlage wird wie folgt geändert und ist Bestandteil der Stellungnahme zum Entwurf des Landschaftsplanes.

Die Stadt Billerbeck fordert:

Analog zu den bis dato geltenden Landschaftsschutzgebieten auf dem Gebiet der Stadt Billerbeck sollen auch die künftigen Landschaftsschutzgebiete des Landschaftsplanes „Baumberge-Nord“ den Erhalt der Kulturlandschaft als wesentliches Ziel haben. Der Inhalt des Landschaftsplanentwurfes soll danach wie folgt geändert werden:

·         Vorhaben i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des BauGB (Land- und Forstwirtschaft) werden in Kapitel 2.2.1, Buchstabe F, Ausnahmen unter Abs. 1 eingestellt.

·         Vorhaben i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 6 BauGB (gewerbl. Tierhaltung und deren Erweiterung) unterliegen dem Bauverbot. In begründeten Fällen kann auf Antrag eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG i. V. m. § 69 LGNW erteilt werden:

 

Die Leitlinien für diesen begründeten Fall sind aus dem am Runden Tisch erarbeiteten Rahmenplan zur Steuerung gewerblicher Tierhaltungsbetriebe im Außenbereich und der Sitzungsvorlage zum Bezirksausschuss am 18.09.2014 zu entnehmen.

 

 

Herr Schulze Temming verweist auf § 7 Nr. 13 der Zuständigkeitsordnung, wonach der  Bezirksausschuss für die Stellungnahme zur Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten zuständig ist. Also hätte nach dem Beschluss des Bezirksausschusses die Stellungnahme bereits abgegeben werden müssen.

 

Zur Frage der Zuständigkeit des Bezirksausschusses wird verwaltungsseitig deutlich gemacht, dass der Bezirksausschuss keine abschließenden Beschlüsse zur Neuaufstellung eines Landschaftsplanes oder Regionalplanes fassen könne.

 

Herr Wiesmann und Herr Schulze Temming bezweifeln die Aussage der Verwaltung und bitten um Präzisierung.

 

Frau Dirks bekräftigt, dass es eindeutig die Aufgabe des Rates sei, im Rahmen eines Planverfahrens eine Stellungnahme abzugeben. 

 

Es wäre kurios, so Herr Tauber, wenn der Bezirksausschuss abschließend eine Stellungnahme abgeben könnte. Er stelle aber hilfsweise den Antrag, dass der Rat die Angelegenheit zurückholt, um hier  beraten und beschließen zu können.

 

Herr Schulze Temming bezweifelt, dass der Rat nach über drei Tagen eines abschließenden Beschlusses eine Angelegenheit wieder an sich ziehen kann.

 

Herr Tauber geht davon aus, dass das doch politisch gar nicht gewollt sei. Wichtig sei, dass der Rat weiter diskutieren und beschließen könne, deshalb habe er den Hilfsantrag gestellt.

 

Herr Mollenhauer gibt zu bedenken, dass die Stadt im Rahmen ihrer Planungshoheit beteiligt werde und es hier immerhin um den Landschaftsplan gehe. Hierüber könne nicht der Bezirksausschuss beschließen.

 

Herr Schulze Temming möchte, dass nachträglich die Frage der Zuständigkeiten geklärt wird.

 

Herr Flüchter weist darauf hin, dass im Bezirksausschuss keine Stellungnahme diskutiert oder beschlossen worden sei.

 

Abschließend wiederholt Frau Dirks, dass eindeutig der Rat zuständig sei.

 

 

Herr Wiesmann erklärt, dass ihm der Antrag des Herrn Flüchter zu weit gehe. Die Landwirte in Billerbeck dürften doch nicht anders behandelt werden als im übrigen Kreis Coesfeld.

 

Herr Tauber entgegnet, dass die Landwirte hier nicht anders behandelt würden, sondern eine öffentliche Stellungnahme an den Kreis Coesfeld abgegeben werde. Wenn man die Möglichkeit habe, eine Stellungnahme abzugeben, sollte man das auch tun. Die SPD-Fraktion werde dem Antrag des Herrn Flüchter zustimmen.

 

Herr Geuking führt aus, dass der Landschaftsplan eine Menge Fragen aufwerfe und Ungereimtheiten aufweise. Deshalb sei um eine Stellungnahme des Landrates gebeten worden. Diese Stellungnahme wolle er abwarten.

 

Frau Dirks betont, dass die Stadt Billerbeck eine Stellungnahme abgeben müsse. Über die Steuerung von Stallbauten im Außenbereich sei jahrelang diskutiert worden. In diesem Punkt sei mit den Landwirten auch ein Konsens erzielt worden.

 

Frau Dirks lässt dann über die von Herrn Flüchter beantragte Ergänzung des Beschlussvorschlages abstimmen:

 

„Punkt 1 der Verwaltungsvorlage wird wie folgt geändert und ist Bestandteil der Stellungnahme zum Entwurf des Landschaftsplanes

Die Stadt Billerbeck fordert:

Analog zu den bis dato geltenden Landschaftsschutzgebieten auf dem Gebiet der Stadt Billerbeck sollen auch die künftigen Landschaftsschutzgebiete des Landschaftsplanes „Baumberge-Nord“ den Erhalt der Kulturlandschaft als wesentliches Ziel haben. Der Inhalt des Landschaftsplanentwurfes soll danach wie folgt geändert werden:

·         Vorhaben i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des BauGB (Land- und Forstwirtschaft) werden in Kapitel 2.2.1, Buchstabe F, Ausnahmen unter Abs. 1 eingestellt.

·         Vorhaben i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 6 BauGB (gewerbl. Tierhaltung und deren Erweiterung) unterliegen dem Bauverbot. In begründeten Fällen kann auf Antrag eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG i. V. m. § 69 LGNW erteilt werden:

 

Die Leitlinien für diesen begründeten Fall sind aus dem am Runden Tisch erarbeiteten Rahmenplan zur Steuerung gewerblicher Tierhaltungsbetriebe im Außenbereich und der Sitzungsvorlage zum Bezirksausschuss am 18.09.2014 zu entnehmen.

 

Stimmabgabe: 14 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung

 

Dann lässt sie über die übrigen Punkte des Beschlussvorschlages abstimmen:


Stimmabgabe: einstimmig