Beschlussvorschlag für den Rat:

1.    Die Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse wird in der anliegenden Fassung beschlossen.

2.    Die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck wird in der anliegenden Fassung beschlossen.


Frau Beckmann von der Kommunalagentur NRW erläutert die Hintergründe und Auswirkungen der vorgeschlagenen Satzungsänderungen. Anschließend geht sie auf die wesentlichen Änderungen ein.

 

In der Erörterung geht es insbesondere um die Frage, ob eine rückwirkende Satzungsänderung rechtlich in Ordnung und moralisch zu vertreten sei.

 

Frau Beckmann und Herr Hein machen deutlich, dass eine rückwirkende Satzungsänderung rechtlich zulässig sei. Es gehe um die Erneuerung von privaten Grundstücksanschlussleitungen, die in dem betreffenden Gebiet abgerechnet wurden. Gegen den Bescheid hätten 4 Grundstückseigentümer geklagt und auf die verwirrenden Satzungsformulierungen hingewiesen. Trotz der unstimmigen Satzungsregelungen müsse es für jeden Anschlussnehmer aber klar sein, dass er die Kosten für Maßnahmen, die die Stadt an den privaten Grundstücksanschlussleitungen durchführt, zu tragen habe. Dadurch werde auch der Vertrauensschutz nicht verletzt.

Würde die Satzung nicht rückwirkend geändert und damit Gerechtigkeit gegenüber denjenigen geschaffen, die bereits abgerechnet wurden, dann müsste die Allgemeinheit der Gebührenzahler das ausgleichen.

 

Auf Nachfrage von Herrn Hidding, um welche Beträge es gehe, wird mitgeteilt, dass es sich in einem Fall um rd. 5.600,-- € handele.

 

Der von Herrn Gerding aufgeworfenen Frage, ob das Einholen einer zweiten Meinung z. B. von der Kommunalaufsicht  sinnvoll wäre, hält Herr Hein entgegen, dass er keine Institution in NRW kenne, die kompetenter wäre als die Kommunalberatung. Die Kommunalaufsicht wäre im Übrigen auch gar nicht zuständig.

 

Herr Wiesmann stellt grundsätzlich fest, dass eine Abwasserbeseitigungssatzung rechtssicher sein müsse. Er habe ein ungutes Gefühl hinsichtlich der rückwirkenden Wirksamkeit der Satzungsregelungen. Wenn das aber rechtlich möglich sei, dann müsse man so handeln wie vorgeschlagen.

 

Herr Hein weist darauf hin, dass die Satzungsänderung auf jeden Fall verwaltungsgerichtlich überprüft werde und man dann Klarheit habe.

 

Nach weiterer Erörterung fasst der Ausschuss folgenden


Stimmabgabe: einstimmig