1. Der Anregung des Anliegers bezüglich der Fassadengestaltung
wird nicht gefolgt.
2. Gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Friethöfer Kamp“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
3. Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Friethöfer Kamp“ als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung, dem Text und der Begründung hierzu.
4. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Friethöfer Kamp“ beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen
sind:
·
Das Baugesetzbuch
(BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414) in der zurzeit
geltenden Fassung
·
Die Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW
2023) in der zurzeit geltenden Fassung
· Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Entsprechend der Beschlüsse in den v. g. Sitzungen wurde die Offenlage
vom 15. Oktober 2010 bis zum 16. November 2010 (einschließlich) durchgeführt.
Parallel fand die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange statt. Es wurden von öffentlicher Seite keine Stellungnahmen
eingereicht.
Von einem gegenüberwohnenden Ehepaar wurden folgende
Bedenken und Anregungen vorgebracht: An der Stelle, wo heute die Eingangshalle
geplant ist, sei früher nur ein Notausgang gewesen. Es wäre damals mitgeteilt
worden, dass dieser nicht als regulärer Eingang genutzt werden dürfe, da dann
eine Gefahr für den Straßenverkehr und die Personen bestehen würde. Deshalb sei
zum Schutz eine dichte hohe Hecke angepflanzt worden, damit niemand auf die
Daruper Straße gelangen könne. Auch zur Zeit des Rückbaus der Daruper Straße
sei es nicht möglich gewesen, den Radweg auf die südliche Seite der Daruper
Straße zu legen. Denn hier hätten ebenfalls Bedenken bezüglich der
Verkehrsgefährdung bestanden. Laut Begründung zur jetzigen
Bebauungsplanänderung bestünden diese Bedenken nicht.
Sie geben zu bedenken, dass eine Gefährdung dann
auch nicht für die gegenüberliegende Straßenseite der Daruper Straße (Nr. 1-15)
bestünde. Sie regen an, für diese Bauzeile ebenfalls die Baugrenze zu ändern, sodass
auch hier die Möglichkeit gegeben sei, über die heutige Gebäudekante hinaus
eine Bebauung vorzunehmen und nicht an dem veralteten Gedanken der
einheitlichen Bauflucht festzuhalten.
Zu dieser Anregung wird verwaltungsseitig
ausgeführt, dass planungsrechtlich kein Zusammenhang zwischen der jetzigen
Bebauungsplanänderung „Friethöfer Kamp“ und dem Bebauungsplan „An der
Kolvenburg“ (auch gültig für die Wohnbauzeile Daruper Straße 1-15) besteht. Im
jetzigen Verfahren kann eine eventuelle Änderung der Baugrenze des anderen Bebauungsplanes
nicht mitgeregelt werden. Verwaltungsseitig wurde dem Anlieger die Sachlage
erörtert und vereinbart, dass er seine Erweiterungspläne skizziert, um die
mögliche Zulässigkeit zu prüfen. Je nach Größe wird gegebenenfalls in einer der
nächsten Sitzungen dazu beraten. Unabhängig von der städtebaulichen Betrachtung
kann zumindest festgestellt werden, dass durch einen Anbau keine
Verkehrsgefährdung zu erwarten ist, da heute vor den Wohnhäusern eine
Vorgartenfläche, der Fußweg, ein Grünstreifen und der Radweg liegt.
Zu der möglichen Verkehrsgefährdung des ehemaligen
Sozialgebäudes ist auszuführen, dass gegenüber der früheren
Grundstücksgestaltung nunmehr ein Fußweg zum Parkplatz führt und der Besucher
nicht nach Norden, sondern seitlich direkt dorthin geführt wird. Im Rahmen der Offenlage wurde
der Kreis Coesfeld als Straßenbaulastträger beteiligt. Bedenken wurden nicht
geäußert.
Die Eheleute haben zudem vorgetragen, dass im Rahmen
der Renovierung des Gebäudes zu beachten sei, dass alle Gebäude an diesem
Straßenabschnitt entweder geklinkert oder verputzt seien. Die Neugestaltung
füge sich nach ihrer Ansicht nicht in das Erscheinungsgsbild der bestehenden Gebäude
Daruper Straße 1-15 ein. Deshalb solle bei der Renovierung und Neugestaltung der
Fassade eine Lösung gefunden werden, welche sich in das Erscheinungsbild der
bestehenden Gebäude einfüge. Sie stimmen grundsätzlich mit der Auffassung
überein, dass die Wiederverwertung der vorhandenen Gebäude sehr wichtig sei und
eine Veränderung dieses vorhandenen Gebäudes gestalterisch wünschenswert wäre. Sie
weisen jedoch darauf hin, dass auch die Anwohner der Daruper Straße ihre
Gebäude attraktiver gestalten wollten.
Zu der Anregung eine andere Fassadengestaltung zu fordern,
wird verwaltungsseitig zu bedenken gegeben, dass sich das zu ändernde Gebäude
im Gewerbegebiet befindet. In dem Bebauungsplan „Friethöfer Kamp“ sind keine
Festsetzungen zu den Außenmaterialien getroffen worden. Es ist auch eher
unüblich in Gewerbegebieten gestalterische Vorgaben so detailliert wie in
Wohngebieten festzusetzen, da die Betriebe eine andere Größenordnung haben und
sich entsprechend ihrer Branche präsentieren möchten. Dem Anlieger würde
zugestimmt werden, wenn sich das Gebäude ebenfalls nördlich der Kreisstraße
befände. So ist es jedoch klar dem Betriebsgelände und nicht der Wohnbebauung
zugeordnet. Außerdem wird durch den Materialwechsel eine aufgelockerte
Gestaltung erreicht. Aufgrund der Gebäudegröße ist ein Materialwechsel als
Gliederung städtebaulich zu begrüßen. Insofern wird vorgeschlagen, der Anregung
nicht zu folgen. Bezüglich des Hinweises auf eventuelle Bauwünsche der Anlieger
wird auf die Ausführungen zum Planungsrecht verwiesen.
Unter
Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange unter und gegeneinander wird
verwaltungsseitig vorgeschlagen, die 2. Änderung des Bebauungsplanes
„Friethöfer Kamp“ als Satzung zu beschließen.
i. A. i. A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin