Betreff
Satzung der Stadt Billerbeck zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen im Wasserschutzgebiet des Wasserwerkes der Gemeinde Nottuln gem. § 61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW
Vorlage
AB/107/2011
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die anliegende Satzung der Stadt Billerbeck zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen im Wasserschutzgebiet des Wasserwerkes der Gemeinde Nottuln gem. § 61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW wird beschlossen.


Sachverhalt:

 

In der letzten Betriebsausschusssitzung am 2. Dezember 2010 hatte die Betriebsleitung darauf hingewiesen, dass seitens des Abwasserwerkes der Gemeinde Nottuln bzw. des Wasserwerkes der Gemeinde Nottuln Handlungsbedarf hinsichtlich vorgezogener Díchtheitsprüfungen für das Wasserschutzgebiet des Wasserwerkes der Gemeinde Nottuln besteht.

 

Durch das Wasserwerk der Gemeinde Nottuln wurde festgestellt, dass eine Verkeimung des Rohwassers vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass hierfür undichte Abwasserleitungen ursächlich sind. Aufgrund dessen hat sich die Gemeinde Nottuln dazu entschieden, entsprechend der Regelungen des § 61a LWG für dieses Wasserschutzgebiet vorgezogene Dichtheitsprüfungen für die betreffenden privaten Abwasserleitungen zu fordern. Sowohl die Verwaltungsvorlage der Gemeinde Nottuln als auch der Satzungsentwurf sind dieser Verwaltungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Ein Teil des festgesetzten Wasserschutzgebietes betrifft auch das Stadtgebiet Billerbeck. Hierbei sind einzelne Höfe/Grundstücke betroffen und auch Teile des Ferienparks Baumberge. Es besteht somit die Befürchtung, dass aus diesen Bereichen auch eine Verkeimung des Rohwassers des Wasserwerkes Nottuln hervorgerufen werden könnte. Die Gemeinde Nottuln hat dementsprechend die Stadt Billerbeck aufgefordert, für die betreffenden Grundstücke des Wasserschutzgebietes auf dem Stadtgebiet der Stadt Billerbeck gleiche Regelungen gem. § 61 a LWG NRW zu treffen wie die Gemeinde Nottuln es auch tut.

 

Aus der Sicht der Betriebsleitung ist der Wunsch der Gemeinde Nottuln nachvollziehbar und die gesetzlichen Bestimmungen des § 61a LWG hierzu sind eindeutig. Gemäß § 61a Abs. 5 Satz 2 LWG müssen für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung festgelegt werden, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und

 

  1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
  2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1995 errichtet wurden.

 

Gewerbliches Abwasser ist in diesem Bereich nicht zu erwarten. Häusliches Abwasser ist aus diesem Bereich zu erwarten und zumindest in Teilbereichen wurden die Abwasserleitungen vor dem 1. Januar 1965 errichtet. Insofern ergäbe sich aufgrund der landesgesetzlichen Verpflichtung die Möglichkeit, die Satzung ausschließlich auf diese Bereiche zu beschränken, die eindeutig benannt sind, somit für Grundstücke, deren Abwasserleitungen vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden. Hierbei wird jedoch nicht den Schutzzielen der Wasserschutzgebietsverordnung Rechnung getragen, insbesondere nicht der Tatsache, dass für das Wasserwerk Nottuln schon eine Verkeimung des Rohwassers festgestellt wurde. Die hier vorgestellte Satzung sieht somit vor, dass unabhängig vom Baujahr der Abwasserleitungen die erstmalige Durchführung der Dichtheitsprüfung bis zum 30.06.2012 durchzuführen ist.

 

Darüber hinaus soll die Gemeinde nach § 61a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LWG durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Durchführung der Dichtheitsprüfung festlegen, wenn die Stadt für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung die Voraussetzungen nach § 61 LWG NRW erfüllt. Aufgrund der durch die Gemeinde Nottuln vorgelegten Erkenntnis, dass Teile der Abwasserdruckrohrleitung aus dem Ferienpark Baumberge durch das Wassereinzugsgebiet (nicht festgestelltes Wasserschutzgebiet) verlaufen, werden diese Druckrohrleitung bzw. das Abwasserpumpwerk selbst auf Dichtheit geprüft. Es ergibt sich somit ein ganzheitlicher Sanierungsansatz. Auch ist geplant, die Kleinkläranlagen in diesem Gebiet entsprechend der Verfplichtung aus dem § 53 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW zu überprüfen.

 

Die Satzungsinhalte entsprechen dem Muster des Städte- und Gemeindebundes und werden z.Zt. von vielen Städten und Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen umgesetzt. Insbesondere für Wasserschutzgebiete wurden entsprechende Satzungsregelungen durch die Städte Coesfeld und Dülmen vorgenommen.

 

Nach Verabschiedung der Satzung durch den Rat der Stadt Billerbeck ist seitens des Abwasserbetriebes geplant, möglichst kurzfristig eine Bürgerversammlung für die betroffenen Grundstückseigentümer anzubieten, damit der Beratungspflicht zur Durchführung der Dichtheitsprüfungen nachgekommen werden kann.

 

 

 

Rainer Hein                                                              Marion Dirks

Betriebsleiter                                                             Bürgermeisterin


Bezug:      Sitzung des Betriebsausschusses am 02.12.2010 TOP 3 ö.S. Mitteilungen

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                         keine

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: