Sachverhalt:
Gem. § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb von 3 Jahren auszugleichen, Kostenunterdeckungen müssen ebenfalls innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Der anliegenden Nachkalkulation ist zu entnehmen, dass ein Überschuss in der Höhe von 2.075,40 € hinsichtlich des Anteils für Schmutzwasser festgestellt wurde. Weiterhin ist eine Kostenunterdeckung hinsichtlich des Anteils der Niederschlagswasserbeseitigung in der Höhe von 6.819,71 € festzustellen, somit insgesamt ein Fehlbetrag von 4.744,31 € auszugleichen.
Kostenunterdeckungen müssen, Kostenüberdeckungen sollen innerhalb der Dreijahresfrist ausgeglichen werden.
Es wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zum handelsrechtlichen Abschluss, ausgewiesen durch Gewinn- und Verlustrechnung 2010, die Berücksichtigung der Auflösung von Baukostenzuschüssen in der Gebührenkalkulation nicht möglich ist. Weiterhin werden Hausanschlusskosten sowie die Erstattung von Hausanschlusskosten und auch die Kleineinleiterabgabe und die Erlöse aus Kleineinleiterabgaben nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt.
Auch Abgänge von Restbuchwerten aus Anlagenabgängen und periodenfremde Aufwendungen bleiben in der Nachkalkulation nach KAG unberücksichtigt.
Rainer Hein Marion Dirks
Betriebsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Nachkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2010