Sachverhalt:
In der o. g. Ratssitzung wurde über einen Antrag mehrerer Bürger berichtet, in dem gefordert wird, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für alle sog. Massentierhaltungsanlagen des Außenbereichs aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen zu versagen. Inzwischen sind noch zwei weitere gleichlautende Eingaben eingegangen.
Wie in der Ratssitzung bereits ausgeführt, ist ein sog. Vorratsbeschluss aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Zur weiteren rechtlichen Absicherung wurde eine Bürgereingabe an den Städte- und Gemeindebund zur Stellungnahme gegeben. Eine Antwort wird bis zur Sitzung erwartet.
Es sei jedoch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass bei jedem Tierhaltungsbetrieb, welcher nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beantragt wird, im Einzelfall geprüft wird, ob das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden kann oder nicht. Insofern findet bei jedem Antrag eine entsprechende Prüfung statt.
Zum generellen Versagen des gemeindlichen Einvernehmens bei gewerblichen
Stallanlagen sei noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Versagen des Einvernehmens
durch die Gemeinde nicht einfach so möglich ist. An dieser Stelle wird
ebenfalls auf das Urteil im Fall des Hähnchenmaststalles Aulendorf hingewiesen.
Hier wurde durch das Verwaltungsgericht Münster geurteilt und das Oberverwaltungsgericht
Münster bestätigt, dass keine Belange nach § 35 BauGB dem Vorhaben
entgegenstehen. (Im Internet unter dem Aktenzeichen 10 K 2567/08 VG Münster zu
finden.) Entgegen den von Herrn Tycewski gemachten Ausführungen waren in dem
genannten Klageverfahren alle außerhalb der planungsrechtlich geäußerten
Argumente seitens der Stadt geltend gemachten Gründe vor Gericht ohne
Bedeutung.
Am Anfang der Gesamtdiskussion wurde, auch mit Rechtsbeistand, die
gesamte Problematik umfangreich erörtert. Auch im Zusammenhang mit der
planerischen Steuerung ist immer wieder deutlich gemacht worden, dass eine
generelle Verhinderung von Stallanlagen dieser Art vom Gesetzgeber nicht
ermöglicht wird. Einzig eine Steuerung ist denkbar. Hierzu wurde von Herrn Klaus
Richter bereits im November 2008 eine Bürgeranregung nach § 24 Gemeindeordnung
eingereicht. Diesbezüglich wird auch am Runden Tisch überlegt, durch den
Rahmenplan ein Plankonzept vorzugeben, um gegebenenfalls durch verbindliche
Bauleitplanung in Teilbereichen eine Steuerung vorzunehmen.
i. A. i.
A.
Michaela
Besecke Gerd
Mollenhauer Marion
Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Rates vom 31. 05. 2012, TOP 8 ö. S.
Anlagen:
Bürgeranregung vom 04. Mai 2012
Namensliste über die gleichlautenden Bürgeranregungen