hier: Ergebnis der Offenlage
1.
Den
Anregungen des Kreises Coesfeld wird entsprechend der Ausführungen gefolgt.
2.
Den
Anregungen der Telekom Deutschland GmbH und der Thyssengas GmbH wird im Rahmen
der Ausbauplanung gefolgt.
3.
Der
Anregung der Bezirksregierung Münster, Dezernat Immissionsschutz wird nicht
gefolgt.
4.
Die
Anregung 1 von Herrn Ahlers ist durch Gesetzeslage bereits berücksichtigt. Den
Anregungen Punkte 2 bis 4 wird nicht gefolgt.
5.
Der
Anregung 1 der Eheleute Jülicher wird im Rahmen der Ausbauplanung gefolgt. Dem
Punkt 2 der Anregung wird nicht gefolgt. Die Anregung 3 wird im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens der Schlosserei berücksichtigt.
6.
Gem. § 8
Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die 4. Änderung des Bebauungsplanes
„Industriegebiet Hamern “ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
7.
Der Rat
der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7
und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1
Abs. 7 BauGB die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ als
Satzung.
8.
Gemäß §
10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die 4. Änderung des Bebauungsplanes
„Industriegebiet Hamern“ beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen sind:
·
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung
·
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.
Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung
· Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Im Rahmen des o. g. Planverfahrens fand die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 1. August bis zum 31. August 2012 statt. Es sind sowohl von den Trägern öffentlicher Belange als auch von privater Seite Anregungen vorgetragen worden.
Seitens des Kreises Coesfeld wird wie folgt Stellung genommen:
„Aus Sicht der Bauaufsicht bestehen hinsichtlich der
Aufstellung des o. a. Bebauungsplanes keine Bedenken.
Bei den
Gestaltungsfestsetzungen unter Punkt 7.2 wird folgende Änderung vorgeschlagen:
Freistehende
Werbeanlagen dürfen 6 m² Ansichtsfläche je Seite (statt Grundfläche) und
eine Höhe von 3 m über der natürlichen Geländeoberfläche nicht überschreiten.
Seitens des Fachdienstes Oberflächengewässer
bestehen gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes grundsätzlich keine
Bedenken.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die geplante Anpflanzung des
Auewaldes innerhalb des gesetzlich festgestellten Überschwemmungsgebietes der
Berkel vor Durchführung eine Genehmigung gem. § 113 LWG bei der Unteren
Wasserbehörde einzuholen ist.
Laut Fachdienst Grundwasser
sollte die Wasserversorgung der Einzelgrundstücke vorrangig durch Anbindung an
das öffentliche Netz erfolgen. Sollten im Einzelfall Eigenwasserversorgungsanlagen
in Betracht gezogen werden, so sind diese in wasserrechtlicher Hinsicht mit der
Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld abzustimmen.
Sollte auf einzelnen Grundstücken die Nutzung
von Erdwärme in Betracht gezogen werden, so ist dies ebenfalls in
wasserrechtlicher Hinsicht mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld
abzustimmen.
Die Untere Landschaftsbehörde
erklärt, dass die Planung und Daten zum Umweltbericht gegenüber der ersten
Offenlage aktualisiert wurden. Grundsätzliche Bedenken bestehen nicht. Dem
Kompensationskonzept wird zugestimmt.
Den der Brandschutzdienststelle
zur Prüfung vorgelegten Unterlagen wird zugestimmt, wenn die hiermit
vorgeschlagenen Bedingungen, Auflagen und Hinweise der Brandschutzdienststelle
berücksichtigt werden:
1.
Die
Erschließungsstraße ist so zu planen, dass sie für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr
und des Rettungsdienstes mit einer Achslast von mind. 10 t befahrbar ist.
2.
Stichstraßen,
die länger als 50,00 m sind, sind am Ende der Stichstraßen mit ausreichend groß
dimensionierten Wendemöglichkeiten für die Einsatzfahrzeuge herzustellen.
3.
Zur
Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist gem. DVGW-Regelwerk „Arbeitsblatt
W 405“ Abschnitt 5 i.V.m. Tabelle 1 des
z.g. Arbeitsblattes für Gewerbegebiete (GE) mit bis zu 3 Vollgeschossen eine
Löschwassermenge von 96 m³/h für eine Löschzeit von 2 Stunden erforderlich. Die
Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen
Löschwasserversorgung ist gemäß § 1 FSHG Aufgabe der Gemeinde.
4.
Die zur
Löschwasserentnahme erforderlichen Hydranten sind gem. DVGW-Regelwerk
„Arbeitsblatt W 331“ anzuordnen.
5.
Sofern
die Löschwasserversorgung auch an dieser Stelle über Löschwasserbrunnen
gesichert werden soll, so sind die Vorgaben der DIN 14 220 umzusetzen. Die
Details sind zuvor mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
6.
Freistehende
sowie aneinandergebaute Industrie- oder Gewerbebauten mit einer
Grundfläche von insgesamt mehr als 5.000 m² müssen nach Ziffer 5.2.2 IndBauR eine
für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt haben. Feuerwehrumfahrten sind
entsprechend § 5 BauO NRW und Ziffer 5.2ff VV BauO NRW anzulegen, zu unterhalten
und entsprechend DIN 4066-2 zu kennzeichnen.
7.
Sofern
Gebäude mit Aufenthaltsräumen entstehen werden, deren Fußböden mehr als 7,00 m
über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen bzw. deren zum Anleitern der
Feuerwehr erforderliche Brüstungen mehr als 8,00 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche liegen, ist der zweite Rettungsweg gem. § 17 (3) BauO NRW
baulich sicherzustellen, da die Stadt Billerbeck nicht über eine
Kraftfahrdrehleiter verfügt.“
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, den Anregungen zu folgen. Die gestalterische Festsetzung zu den Werbeanlagen wird redaktionell zum besseren Verständnis geändert. Den übrigen Anregungen ist bei der Durchführung der Erschließungsmaßnahmen und den nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu folgen.
Die Telekom Deutschland GmbH nimmt
wie folgt Stellung:
„Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die
aus beigefügtem Lageplan ersichtlich sind. Es handelt sich um
Grundstücksversorgungen der Adresse "Hamern 16-19" in Billerbeck.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine
Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in
unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten
Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Das kann
bedeuten, dass der Ausbau der TK-Linien im Plangebiet aus wirtschaftlichen
Gründen in oberirdischer Bauweise erfolgt.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik
GmbH unter der genannten Adresse in der Signatur so früh wie möglich,
mindestens vier Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“
Die Thyssengas GmbH führt wie
folgt aus:
„Von dem Bebauungsplan „Industriegebiet Hamern“ ist die o. g.
Gasfernleitung betroffen, die Lage unserer Gashochdruckleitung ist bereits in
Ihrem Bebauungsplanentwurf nachrichtlich dargestellt.
Die Erdgashochdruckleitung liegt innerhalb eines grundbuchlich
gesicherten Schutzstreifens von 4,0 m (2,0 m rechts und links der Leitung).
Der Schutzstreifenbereich ist von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von Baumaterial sind ebenfalls nicht
gestattet.
Wir haben gegen den Bebauungsplan keine grundsätzlichen Bedenken, wenn
- die im Betreff genannte Ferngasleitung
(L7404) bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen berücksichtigt wird,
- das beiliegende Merkblatt für die
Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen und unsere allgemeine
Schutzanweisung für Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH Anwendung findet,
- wir am weiteren Verfahren beteiligt
werden.“
Verwaltungsseitig ist auszuführen, dass bereits mit allen
Versorgern Gespräche stattgefunden haben und eine gemeinsame Erschließung
vorgesehen ist. Den Anregungen soll gefolgt und die Hinweise sollen berücksichtigt
werden.
Die Industrie- und Handelskammer
Nord Westfalen hat folgende Stellungnahme abgegeben:
„Grundsätzlich bleibt es bei unserer positiven Einschätzung der Planung
von Gewerbeflächen der Stadt Billerbeck mit dieser Bauleitplanung. Wir bedauern
allerdings, dass nunmehr mit diesem Planentwurf gegenüber dem geplanten
Änderungsentwurf (2008) aus wirtschaftlicher Sicht Verschlechterungen
eingetreten sind.
Insbesondere die jetzt nicht mehr vorgesehene Ausweisung vom
Industriegebiet und auch die damit verbundene Reduzierung der zulässigen
Abstandsklassen (ehemals I-IV unzulässig) sind im Sinne einer Angebotsplanung
weniger sinnvoll.
Es ist richtig, dass die Reduzierung der Ausnutzbarkeit der
Gewerbeflächen wirtschaftlich ungünstiger ist. Andererseits ist so im Rahmen
der Planung ein Ausgleich zwischen den privaten Interessen der Anlieger und den
öffentlichen und wirtschaftlichen Interessen gefunden worden. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen,
die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Die Bezirksregierung
Münster, Dezernat Immissionsschutz führt
in ihrer Stellungnahme wie folgt aus:
„Die 4. Änderung
des Bebauungsplanes "Industriegebiet Hamern" beinhaltet die Umplanung
von bisher als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesener Bereiche zu gewerblichen.
Die Firma Dr. Otto Suwelack Nachf. GmbH & Co. KG betreibt eine
Ammoniak-Kälteanlage mit mehreren Kälteerzeugungsanlagen in einem
Anlagenverbund. Die Kälteanlage dient der Erzeugung von Prozesskälte für die
Herstellung von gefriergetrockneten Nahrungsmitteln. Für die Kälteanlage wurde
eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt (Anlage gem.
Nr. 10.25 Spalte 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV). Eine Dampfkesselanlage dient zur
Erzeugung von Prozesswärme. Die Dampfkesselanlage unterliegt der
Genehmigungsbedürftigkeit gemäß der Nummer 1.2 Buchstabe c Spalte 2 der 4.
BImSchV. Aufgrund der in der Kälteanlage vorhandenen Ammoniakmenge liegt ein
Betriebsbereich gemäß der Störfallverordnung - 12. BImSchV vor, der den
Grundpflichten dieser Verordnung unterliegt. Die sich auf dem
Betriebsbereichsgelände befindliche Firma Dr. Suwelack Skin & Health Care
ist mit an die Betriebseinrichtungen der Kälteanlage angeschlossen.
Betrachtung der
Wohnnutzungen im Plangebiet:
Im Nordwesten des
Plangebietes befinden sich einige Wohnhäuser (siehe S. 3 der Begründung zum
BLP). Innerhalb der im Plangebiet mit GE bezeichneten Flächen sind gem. den
Planunterlagen Wohnungen ausnahmsweise zulässig. Erfahrungsgemäß sind somit
zukünftig weitere Wohnnutzungen im Plangebiet zu erwarten.
Aufgrund dessen
wird angeregt, dass Sie als Planungsträger eine Beurteilung
vornehmen, ob die
Wohnnutzungen - obwohl diese sich zukünftig gemäß dem Planvorhaben in einem GE
befinden sollen - als schutzwürdige Nutzungen einzustufen sind.
Nach Artikel 12
der Seveso-Richtlinie und § 50 BImSchG sind zwischen Betriebsbereichen und
schutzwürdigen Nutzungen Abstände sicherzustellen. Die Ermittlung der Abstände
erfolgt hier auf der Basis des Leitfadens mit der Bezeichnung KAS-18
"Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der
Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
- Umsetzung § 50 BImSchG" der Kommission für Anlagensicherheit.
Hinweis:
Nach dem Urteil
des EuGH vom 15.09.2011 (Az.: C-53/19) sind diese Achtungsabstände auch bei
einzelnen Bauvorhaben zu berücksichtigen, wenn das Gebot der Abstandswahrung in
der Bauleitplanung keine Berücksichtigung finden konnte.
Als für den
Betriebsbereich der Firma Dr. Otto Suwelack Nachf. GmbH & Co. KG zuständige
Immissionsschutzbehörde werden von hier zu den Abständen nach dem Leitfaden
KAS-18 folgende Angaben zur Verfügung gestellt.
• Der Stoff Ammoniak ist
gem. des Anhangs I des Leitfadens KAS- 18 in der Klasse II - 500 m eingestuft;
der genaue Achtungsabstand von Ammoniak beträgt 398 m.
• Der geringste Abstand
von Betriebsgebäuden des Betriebsbereiches zu der am nächsten gelegenen
Wohnnutzung des Plangebietes beträgt ca. 275 m.
Eine
Verkleinerung des Achtungsabstandes (Ammoniak 398 m) auf den angemessenen
Abstand ist möglich, sofern dies durch ein sicherheitstechnisches Gutachten für
den konkreten Betriebsbereich abgesichert werden kann. Die Ermittlung des
angemessenen Abstandes würde durch einen gem. § 29a BImSchG anerkannten
Gutachter erfolgen. Sofern Sie zu dem Ergebnis kommen, die Nutzungen als
schutzwürdig einzustufen, wird von hier angeregt, ein Sachverständigengutachten
durch einen gem. § 29a BImSchG anerkannten Gutachter erstellen zu lassen. Mit
dem Gutachten soll dann nachgewiesen werden, ob die angemessenen Abstände
eingehalten werden. In diesem Fall wird empfohlen, sich mit der Firma Dr. Otto
Suwelack Nachf. GmbH & Co. KG in Verbindung zu setzen. Als Anlage lege ich
Ihnen eine Empfehlung des Landesumweltamtes NRW zum Leistungsumfang eines
Gutachtens bei. Zur Beantwortung von fachlichen Fragestellungen im Zusammenhang
mit dem Gutachten stehe ich Ihnen zur Verfügung.“
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, der Anregung nicht zu
folgen. Im Bebauungsplan sind alle schutzwürdigen Nutzungen entsprechend der
empfohlenen Festsetzungsvorschläge (Gutachten im Auftrag der Kommission für
Anlagensicherheit (KAS), vom 23.01.2012) ausgeschlossen worden.
Der
Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG bezieht sich auf die Zuordnung von sog.
Störfallbetrieben zu Gebieten, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen
dienen sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, wie öffentlich genutzte
Gebiete (z.B. Schulen), wichtige Verkehrswege oder Freizeitgebiete. Entsprechend
des o.g. Gutachtens sind solche Nutzungen im Gewerbegebiet ausgeschlossen
worden (z.B. großflächiger Einzelhandel, Vergnügungsstätten etc.). Die zu einem
Betrieb gehörenden ausnahmsweise zulässigen Wohnungen sind in keiner Empfehlung
als schutzbedürftige Nutzung im Sinne des § 50 BImSchG gewertet worden. Sie
werden dem Betrieb zugeordnet und haben somit auch keinen höheren Schutzstatus.
Es handelt sich bei dem geplanten Gewerbegebiet eindeutig nicht um ein Gebiet,
welches überwiegend dem Wohnen dient.
Im Übrigen wurde
bei der Anregung nicht berücksichtigt, dass heute mehrere Betriebsleiterwohnungen
wesentlich näher an der Firma Suwelack liegen, als durch die Planung später
ausnahmsweise ermöglicht. Das nächstgelegene Wohnhaus liegt in nur 100 Meter
Entfernung zum nächstgelegenen Betriebsgebäude. Eine Verschärfung der Konfliktsituation
ist nicht zu sehen. Durch die Neuplanung werden Änderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten
der Firma Suwelack daher nicht eingeschränkt. Da im Bebauungsplan in weiten
Teilen auch Betriebsleiterwohnungen ausgeschlossen sind, wird tatsächlich auch
nur ein sehr geringer Teil an Grundstücksflächen betroffen sein. Zudem verbleibt
davon ein Teil beim heutigen Eigentümer, der dort schon ein Wohnhaus hat. Ob
auf den Restflächen überhaupt ein Betriebsleiterwohnhaus beantragt wird, ist
heute noch nicht abzusehen. Es mag sein, dass es für die Bezirksregierung in
einem möglichen Baugenehmigungsverfahren zu einem geplanten
Betriebsleiterwohnhaus einfacher wäre, eine Stellungnahme mit Hilfe eines
Gutachtens abzugeben. Es erscheint jedoch unangemessen, bereits heute ein
Sachverständigengutachten für eine Nutzung anzufertigen, die zum einen nur
ausnahmsweise zulässig ist und zum anderen vielleicht nie beantragt wird. Zumal
nicht zu sehen ist, dass es sich bei einem Betriebsleiterwohnhaus um eine
schutzwürdige Nutzung im Sinne des Gesetzes handelt. Insofern kann diese
Beurteilung auf ein mögliches Baugenehmigungsverfahren verlagert werden (s. auch o.g. EuGH - Urteil).
Von privater
Seite sind folgende Stellungnahmen eingegangen.
Herr Michael
Ahlers nimmt wie folgt Stellung:
„1. Zu Erschließung, Ver- und Entsorgung
Seite 6 Nr.
7 – Entsorgung/Wasserwirtschaft
Geplant ist,
den Grundstückseigentümern eine Übernahme der Verpflichtung zur Beseitigung des
Niederschlagswassers durch Anschluss- und Benutzungszwang an den
Regenwasserkanal zu versagen.
Insbesondere
im Bereich der bereits vorhandenen Bebauungen, die mit dieser Änderung des
Bebauungsplanes überplant werden, sollte eine Ausnahmeregelung geschaffen
werden.
Diese sollte
es den Grundstückseigentümern, soweit gewünscht, wie im angrenzenden Gewerbegebiet
Raiffeisenstr. und im bebauten Teil des Plangebietes derzeit bereits
praktiziert, ermöglichen, das anfallende Niederschlagswasser auf dem eigenen
Grundstück versickern zu lassen oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten.
- Zu Planfestsetzung
Seite 10 Nr.
10 – Maß der baulichen Nutzungen
Die
zulässige Firsthöhe im Bereich der vorhandenen Gebäude wurde auf
10,00 m
festgesetzt.
Insbesondere
für das Gebäude der ehem. Brennerei, welches bereits eine Traufenhöhe von 10,00
m aufweist, scheint dieser Wert zu gering bemessen. Um Probleme bei der
weiteren Nutzung zu vermeiden, sollte dieser Wert angehoben werden.
- Seite 10 Nr. 11 – Bauweise und Baugrenzen
Zum
südwestlich gelegenen Wohnhaus (meines Erachtens Haus Nr. 19) soll eine offene
Bauweise festgelegt werden. Dies halte ich im Bezug auf das
Flurstück
165 für nicht erforderlich, da durch die die Wohnbebauung umschließende
Grünfläche eine bedrängende Wirkung m. E. nicht zu erwarten ist.
- Zu Umweltbelangen
Seite 13 Nr.
14 – Eingriffsregelung
Wie Sie
selbst im Anhang III – Umweltbereich zur Bebauungsplanänderung in Ihrer
Bewertung des Schutzgutes Pflanzen und Tiere ausführen, ist die Bedeutung der
Feldgehölzfläche als eher gering anzusehen.
Daher sollte
der im Plan befindliche Wald entwidmet und den gewerblichen Flächen
zugeschlagen werden, da ein Erhalt von mir unter den gegebenen Umständen nicht
gewünscht ist.
Die
Herabstufung als Grünfläche und die Auferlegung eines Erhaltungsgebotes ohne
erkennbar angemessenen Wertausgleich begründet für mich einen enteignungsgleichen
Eingriff in meine Eigentumsrechte, da eine Nutzung der Fläche in Zukunft nicht
oder nur in erheblich eingeschränktem Maße möglich ist.“
Verwaltungsseitig
wird zu den einzelnen Punkten wie folgt ausgeführt:
Zu 1: Gemäß § 53 Abs. 3a LWG ist von der Gemeinde unter Berücksichtigung
der Entwicklung der Grundwasserstände die Gemeinwohlverträglichkeit zur
möglichen Versickerung von Niederschlagswasser von privaten Grundstücken
nachzuweisen, sofern die Bebaubarkeit des Grundstückes durch einen
Bebauungsplan begründet worden ist.
Auf der Grundlage der geologischen Untersuchungen wird festgestellt,
dass der erforderliche Mindestabstand zum Grundwasserspiegel nicht sicher
eingehalten werden kann, somit eine Verunreinigung des Grundwassers und auch
eine Vernässung nicht auszuschließen ist.
Eine Versickerungsmöglichkeit kann somit im Bebauungsplanverfahren nicht
ausgesprochen werden.
Es ist jedoch auch zukünftig möglich, dass jeder einzelne
Grundstückseigentümer gem. § 53 Abs. 3a LWG gegenüber der zuständigen Behörde
nachweist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem
Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden. Auf der
Grundlage des Einzelfalles kann dann seitens der Stadt Billerbeck eine
Freistellung von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 vorgenommen werden.
Zu 2: Es ist
richtig, dass das Gebäude der ehemaligen Brennerei bereits heute eine Gebäudehöhe
von 10 Meter hat. Aufgrund der Nähe zum nächstgelegenen Wohnhaus wurde keine
weitere Aufstockung ermöglicht. Im Rahmen der Abwägung zwischen den privaten
Interessen darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass die vorgesehene Höhe für die
üblichen Betriebe ausreichend ist. Bei der auf dem ersten Teilstück der
Raiffeisenstraße verwirklichten Bebauung ist kein Gebäude annähernd 10 Meter
hoch. Die Gebäude sind fast alle unter 8 Meter Firsthöhe. Allein aufgrund der
Breite des Grundstückes ist nicht davon auszugehen, dass auch ein neues Gebäude
höher würde, da bei Gewerbebetrieben die Nutzungen auf maximal zwei Ebenen
üblich ist.
Zu 3: Die
Baugrenzen für das Flurstück 165 sind mit nur 3 Meter Grenzabstand festgesetzt.
Gleiches gilt für das benachbarte Grundstück, auf dem bereits ein Wohnhaus
steht. Zwischen heutigem Wohnhaus und der Baugrenze sind mit Graben 7 Meter Abstand
vorhanden. Zudem liegt das Baufeld im Südwesten zur Hausnummer 17. Zwar hat das
Wohnhaus einen etwas größeren Grenzabstand, aber auch hier ist eine Bebauung
bis zu 3 Meter an die Grenze möglich. Gebäude über 50 Meter Länge würden hier erhebliche
Einschränkungen für die vorhandene Wohnnutzung bedeuten. Auch hier sind private
Interessen untereinander abzuwägen. Aufgrund der ansonsten guten Ausnutzbarkeit
der Fläche durch die großzügigen
Baugrenzen erscheint eine Entscheidung für die offene Bauweise als gerechter
Interessensausgleich.
Zu 4: Durch den Bebauungsplan wird die besagte
Grünfläche als Wald entwidmet und unterliegt zukünftig nicht mehr dem
Forstrecht. Den Waldausgleich muss nicht der Eigentümer bezahlen, sondern wird
durch die Stadt verwirklicht. Ohne Entwidmung müsste auch der Eigentümer auf
seinen gewerblichen Flächen entsprechende Sicherheitsabstände zu den Bäumen
einhalten. Die Baumöglichkeiten auch auf dem Flurstück 165 wären dadurch stark
eingeschränkt. Insofern ist durch die Planung kein Eingriff in die
Eigentumsrechte zu sehen. Durch die Entwidmung ist eher das Gegenteil der Fall.
Eine Umnutzung zur gewerblichen Baufläche wäre zwar theoretisch möglich, durch
den hohen ökologischen Ausgleich, der zu leisten wäre, würde dies jedoch
unrentabel sein. Der Flächenwert ist heute mit 13.815 bewertet. Als Ackerfläche
läge der Wert bei 4.556. Nach einer Überplanung als Gewerbegrundstück wäre eine
Differenz von 12.676 auszugleichen. Bei Ackerfläche wären dies nur 3.417. Zudem
hat die Fläche in Verbindung mit den übrigen verbliebenen Grünflächen auch eine
strukturierende und für die verbleibenden Tierarten wichtige Vernetzungsfunktion.
Insofern wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, den
Anregungen aus den o.g. Gründen nicht zu folgen. Der Punkt 1 ist bereits durch
die Gesetzeslage berücksichtigt.
Von den Eheleuten Jülicher ist durch ihren Rechtsbeistand
folgende Stellungnahme eingegangen:
„1. Verkehrsrechtliche
Situation vor dem Grundstück unserer Mandantschaft
Direkt vor
dem Grundstück unserer Mandantschaft führt eine Straße entlang. Bzgl. dieser
Straßenanbindung besteht die berechtigte Befürchtung, dass auch diese, obwohl
diese offiziell hierzu nicht ausgewiesen und geeignet ist und wäre, zur
Erreichung des Gewerbegebietes durch Lkw und Pkw genutzt würde. Diese hätte
eine erhöhte Lärmbelästigung zu Lasten unserer Mandantschaft zur Folge und wäre
inakzeptabel. Dieses muss somit in jedem Fall durch bauliche Maßnahmen
unterbunden werden. Befürwortet wird insoweit ausdrücklich, die Zufahrt zum
Gewerbegebiet über den Wendehammer baulich durch Poller etc. zu unterbinden.
Hiermit würde sichergestellt, dass der Verkehr zu dem Gewerbegebiet
ausschließlich über die offiziellen Zugangswege erfolgt und diese nicht umgangen
werden.
Dabei
erschließt sich uns auch nicht, warum dieser Straßenverlauf nicht mit in den Bebauungsplan
aufgenommen worden ist, um dieses verbindlich mitklären zu können. Letztendlich
fordern wir Sie jedoch dazu auf, dieses entweder im Bebauungsplan oder in
sonstiger Weise sicherzustellen, dass der Verkehr des Gewerbegebietes nicht
direkt an dem Grundstück unserer Mandantschaft vorbeiführen würde; Schilder
sind hierfür jedenfalls nicht ausreichend.
- Kühlwagen
Unsere
Mandantschaft begrüßt es, dass Sie dafür sorgen wollen, dass die Kühlwagen
nicht mehr an der Josef-Suwelack-Straße parken, sondern in ausgewiesenen
Bereichen des Gewerbegebietes. Auf der anderen Seite müsste jedoch sichergestellt
werden, dass unsere Mandantschaft sodann nicht von der anderen Seite – aus
Richtung des Gewerbegebietes – mit entsprechenden Lärmbelästigungen
konfrontiert werden.
Neben der
Vermeidung der oben dargelegten Gefahr, dass diese Kühlwagen direkt am
Grundstück unserer Mandantschaft vorbeifahren, wäre somit darüber nachzudenken,
dass auch ein gewisser Sicht- und Schallschutz an den Parkbuchten zum
Grundstück unserer Mandantschaft errichtet wird.
- Schlosserei
Nördlich des
Grundstücks unserer Mandantschaft liegt eine Schlosserei. Eine solche
Schlosserei stellt einen sehr geräuschintensiven Betrieb dar. Auch Luftverunreinigungen
und Lichteinwirkungen kommen hinzu. Diesbezüglich führt der Abstandserlass des
Landes NRW aus dem Jahre 2007 bzgl. Schlossereien, Drehereien, Schweißereien
und Schleifereien folgendes aus:
„Im Allgemeinen können an den Schallquellen
selbst kaum Schallschutzmaßmahmen durchgeführt werden. So lassen sich von der
Vielzahl der eingesetzten Maschinen wie z. B. Handtrennschleifmaschinen,
Schleifmaschinen, Kaltkreissägen, Drehautomaten, Fräsmaschinen und dergleichen
allenfalls die ortsfest betriebenen kapseln oder entdröhnen. Es muss daher im
Betriebsinneren mit Schalldruckpegeln bis zu 90 dB (A) gerechnet werden.
Trotz schalldämmender Ausführung der
Werkshallen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Betriebe
normalerweise ein geringes Verkehrsaufkommen aufweisen und in der Nachtzeit
nicht arbeiten, ist ein Schutzabstand von 100 m notwendig.“
Diese
Ausführungen zeigen deutlich, dass erhebliche Vorkehrungen bzgl. der
Lärmimmissionen bei derartigen Betrieben getroffen werden müssen. Im vorliegenden
Fall ist dies allerdings in keiner Weise gegeben und gewährleistet. Insbesondere
durch den Umstand, dass Materialien auf dem Hof gelagert und Lärmbelästigungen
außerhalb der Hallen nicht immer vermieden werden können, kommt es zu einer
erheblichen Lärmbelästigung seitens unserer Mandantschaft, die den Vorgaben
auch des Bundesimmissionsschutzgesetzes nach diesseitiger Auffassung nicht
gerecht werden. Dies gilt umso mehr, als der Abstand unterhalb von 50 Metern
liegt. Es ist somit nicht ausreichend, dass die Arbeiten nur bei geschlossener
Halle durchgeführt werden dürfen.
Vielmehr
sollte eine zusätzliche Lärmreduzierung durch eine breite und hohe Hecke oder
eine Lärmschutzwand bewirkt werden, um diesen Vorgaben gerecht zu werden.
Außerdem
kann es nicht sein, dass gerade bei einem solch geräuschintensiven Betrieb die
Abstandsflächen reduziert werden, wie es im vorliegenden Fall gemacht wurde.
Der Abstand müsste sogar höher ausfallen, um diesen Gegebenheiten Rechnung zu
tragen. Es kann nicht sein, dass dieser oder ein anderer Betrieb die
Möglichkeit hätte, mit derartigen Immissionen noch näher an das Wohngrundstück
unserer Mandantschaft heranzukommen. Ein gewisser Schutz muss auch unserer
Mandantschaft verbleiben.
Wir
befürworten und fordern somit, zumindest die üblichen Grenzabstände, die in dem
Gewerbegebiet ausgewiesen sind und fast ausschließlich für diesen Bereich nicht
eingehalten wurden, auszuweisen. Außerdem sollte zumindest durch eine Hecke
oder Lärmschutzmauer die bestehende Lärmimmission reduziert werden.“
Verwaltungsseitig wird zu den einzelnen Punkten wie folgt
ausgeführt:
Der unter 1.
erwähnte Weg dient heute den südlich dienenden Betrieben als einzige Erschließung.
Zu den Ausführungen der Eheleute Jülicher ist hinzuzufügen, dass der Weg mit
einer Ausbaubreite von nur 3 Metern nicht in der Lage ist, Begegnungsverkehr größerer Fahrzeuge zu
ermöglichen. Nach der geplanten Verlängerung der Raiffeisenstraße wird diese
auch den Schwerlastverkehr dieser Betriebe aufnehmen können. Bereits im Rahmen
der vorherigen Bürgerbeteiligungen wurde vereinbart, dass dann eine Sperrung
des Weges für LKW erfolgen wird. Es ist sicher richtig, dass dafür eine
Beschilderung nicht geeignet ist. Überlegt wurde, eine bauliche Einengung in
der Form vorzunehmen, dass nur noch PKW hindurchfahren können.
Der Weg ist im
ursprünglichen Bebauungsplan enthalten und wurde daher zur besseren Eingrenzung
und Beschreibung des Plangebietes nicht noch einmal in die Bebauungsplanänderung
aufgenommen. Zwar hätte die Straße nachträglich durch Änderung des
Aufstellungsbeschlusses mit aufgenommen werden können, um durch entsprechende Festsetzungen konkrete
Ausbaumaßnahmen festzulegen, dies hätte jedoch zur Folge gehabt, dass man sich
in einem sehr frühen Planungsstand ohne Überlegungen zum genauen Ausbau der
neuen Straße hätte festlegen müssen, wie diese Einengung genau aussieht. Auch
andere Ausbaudetails sind im Bebauungsplan noch nicht festgesetzt, z.B. auf
welcher Seite ein Gehweg angelegt wird. Bei Änderungen, die sich erst durch die
Ausbauplanung ergeben, müsste ansonsten der Bebauungsplan geändert werden. Im
Übrigen ist nicht in Aussicht gestellt worden, die Straße ganz zu sperren.
Pkw-Verkehr soll weiterhin über den Weg fahren können. Dazu ist die Straße
geeignet und dies wäre auch nicht im Interesse der südlichen Anlieger, die den
Kompromiss ja insgesamt mittragen müssen.
Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen, der Anregung im Rahmen der Straßenplanung zu folgen.
Zu den Bedenken unter Punkt zwei ist auszuführen, dass zukünftig die
Parkstreifen für LKW erheblich weiter von den Grundstücken mit Wohnhäusern ohne
Betriebszugehörigkeit entfernt liegen werden als heute. Die Entfernung zum
nächstgelegenen Wohnhaus ohne Betriebszugehörigkeit beträgt zukünftig ca. 140
Meter. Heute sind dies unter 40 Meter.
Der Parkstreifen liegt zukünftig an einem Gewerbegrundstück. Einen Schutzanspruch
wie die Wohnhäuser im und am Gewerbegebiet haben sie nicht. Insofern ist es
nicht vertretbar hier Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dieser Anregung sollte
nicht gefolgt werden.
Zu den Bedenken bezüglich der angrenzenden Schlosserei ist auszuführen,
dass diese heute noch nicht nach dem neuen Planungsrecht genehmigt ist. Nach
Rechtskraft des Bebauungsplanes ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen,
in dem der Sachverhalt geprüft und bewertet wird. Im Zusammenarbeit mit dem
Umweltamt des Kreises Coesfeld wird geprüft, wie der Betrieb an dem Standort
betrieben werden muss. Gegebenenfalls wird ein Gutachter Maßnahmenvorschläge
unterbreiten.
Verwaltungsseitig ist auszuführen, dass die vorgetragenen Bedenken im
nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Die Anregung wird
entsprechend berücksichtigt.
Verwaltungsseitig wird unter
Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander
vorgeschlagen, die Änderungen des
Bebauungsplanes zu beschließen. Die in der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
sind in den unter Bezug genannten Sitzungen und den Niederschriften nachzulesen
und werden zum Bestandteil dieser Abwägung gemacht.
i. A. i.
A.
Michaela
Besecke Gerd
Mollenhauer Marion
Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin