Betreff
Aufhebung der Zweckbestimmung des Interessentenvermögens der Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Hamern und der Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Gerleve und Übertragung der Grundstücke in das Eigentum der Stadt Billerbeck
Vorlage
FBPB/811/2013
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1. Die in der Anlage beigefügte „Satzung der Stadt Billerbeck über die Aufhebung der Zweckbestimmungen des Interessentenvermögens der Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Hamern und Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck“ sowie die „Satzung der Stadt Billerbeck über die Aufhebung der Zweckbestimmungen des Interessentenvermögens der Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Gerleve“ werden beschlossen.

 

2. Die Zustimmungen der Aufsichtsbehörde sind einzuholen.

 

3. Die Satzungen sind nach Vorliegen der Zustimmungen ortsüblich bekannt zu machen.


Sachverhalt:

 

In den o. g. Sitzungen des Bezirksausschusses, des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rates wurde über das weitere Vorgehen hinsichtlich der Aufhebung der Zweckbestimmungen des Interessentenvermögens der Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Hamern sowie der Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Gerleve diskutiert. In den Sitzungen des Bezirksausschusses vom 13.09.2012 (TOP 1 ö. S.), des Haupt- und Finanzausschusses vom 18.09.2012 (TOP 1 ö. S.) und des Rates vom 27.09.2012 (TOP 5 ö. S.) wurde zuvor beschlossen, zunächst mit der Aufhebung der Zweckbestimmungen des Interessentenvermögens der Beteiligten in der Zusammenlegung von Hamern und Gerleve zu beginnen und aus diesen Verfahren entsprechende Erfahrungen für das weitere Vorgehen zu sammeln.

Im letzten Sitzungsturnus wurde allgemein die Auffassung vertreten, dass die o. g. Verfahren zur Aufhebung der Zweckbestimmungen insgesamt weiter verfolgt werden sollten und keine weiteren Einzelfallentscheidungen für einzelne Flurstücke dieser Interessentengemeinschaften getroffen werden sollten. Grundsätzlich herrschte Konsens, dass in einem ersten Schritt somit die Zweckbestimmungen aufzuheben seien und die Flurstücke in das Eigentum der Stadt Billerbeck zu übertragen seien.

Nachdem in der Zeit vom 15.10.2012 bis zum 16.11.2012 eine Einsichtnahme in die entsprechenden Satzungsentwürfe möglich war und eine positive Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vorliegt, wären jetzt die entsprechenden Satzungen nach § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu erlassen und die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Anschließend sind die Satzungen ortsüblich bekannt zu machen. Die entsprechenden Satzungen sind in der Anlage 1 und 2 beigefügt.

Hinsichtlich der anschließenden weiteren Verwendung der Flurstücke wurde insgesamt noch Diskussionsbedarf gesehen, da unterschiedliche Möglichkeiten denkbar sind. Verwaltungsseitig wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass zunächst nur über die Aufhebung der Zweckbestimmungen und Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck beraten und entschieden wird. Erst in einem zweiten Schritt kann dann über eine weitere Verwendung der Flurstücke beraten und diskutiert werden, wobei dabei die bisherige Verwaltungspraxis sowie die Vorgaben der Zuständigkeitsordnung der Stadt Billerbeck zu beachten sind.

In den bisherigen Diskussionen wurde jedoch bereits vorgeschlagen, einige Anregungen unmittelbar in die jeweiligen Satzungen über die Aufhebung der Zweckbestimmungen zu übernehmen.

So ist bei der weiteren Verwendung der Flurstücke sicherzustellen, dass vorhandene Wegeflächen auch weiterhin in das städtische Infrastrukturvermögen integriert bleiben und weiterhin als Verkehrsflächen für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Eine entsprechende Formulierung wurde in die jeweiligen Paragraphen 3 der Satzungen aufgenommen.

Seitens der Landwirtschaftskammer wurde angeregt, das weitere Vorgehen mit der Landwirtschaftskammer, dem Kreisverband des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes sowie den jeweiligen Ortsverbandsvorsitzenden und den Ortslandwirten abzustimmen. In die Satzungen könnte daher eine Regelung aufgenommen werden, wonach die Interessen der Landwirtschaft, vor allem der angrenzenden Anlieger, zu berücksichtigen sind. Auch diese Formulierung findet sich in den Paragraphen 3 wieder.

Des Weiteren wurde bereits über die Möglichkeit der Verwendung der Flurstücke diskutiert, die nicht mehr gemäß der Zweckbestimmung des Rezesses genutzt werden (z. B. überackerte oder überbaute Gräben und Wege).

Diese könnten für eine ökologische Aufwertung der Landschaft (z. B. für das Anpflanzen von Hecken für den Naturschutz) und die Schaffung von Ausgleichsflächen genutzt werden oder an die angrenzenden Anlieger veräußert werden. Sofern Verkaufserlöse erzielt würden, sollten diese unmittelbar für die Unterhaltung der Außenbereichswege verwandt werden. Auch hierzu wurden in den Paragraphen 3 entsprechende Regelungen getroffen. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, von einer ausdrücklichen Regelung, wonach die Stadt Billerbeck die Verpflichtung zur Veräußerung von nicht mehr benötigten Flächen an die Anlieger eingeht und diese eine Art „Vorkaufsrecht“ erhalten, abzusehen. Eine solche „generelle“ Satzungsregelung würde sich nicht mit der Zuständigkeitsordnung der Stadt Billerbeck decken, wonach der An- und Verkauf von Grundstücken über 100 m² sowie die Beratung und Beschlussfassung über Grundstücksangelegenheiten grundsätzlich den entsprechenden politischen Gremien vorbehalten sind. Hier sollte eine Prüfung im Einzelfall erfolgen, ob sich eine entsprechende Fläche aufgrund ihrer Größe, ihres Zuschnittes und ihrer Lage z. B. für das Anpflanzen einer Hecke eignet oder z. B. eine Veräußerung an den angrenzenden Grundstücksnachbar sinnvoller wäre. Von einer generellen Satzungsregelung wird daher abgeraten.

Die entsprechenden Satzungen sind in der Anlage beigefügt. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Satzungen zu beschließen und die Verwaltung zu beauftragen, die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Satzungen sind nach dem Vorliegen der Zustimmungen ortsüblich bekannt zu machen.

 

Im Auftrag                              Im Auftrag

 

Jutta Greving                        Rainer Hein                                      Marion Dirks

Sachbearbeiterin                 stellv. Fachbereichsleiter               Bürgermeisterin

                                               


Bezug:      TOP 3 ö. S. des Bezirksausschusses vom 07.03.2013, TOP 1 ö. S. des Haupt- und Finanzausschusses vom 19.03.2013, TOP 5 ö. S. des Rates vom 21.03.2013

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

 

 

Anlage 1:

 

Satzung der Stadt Billerbeck über die Aufhebung der Zweckbestimmungen des Interessentenvermögens der Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Hamern und Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck

 

Anlage 2:

 

Satzung der Stadt Billerbeck über die Aufhebung der Zweckbestimmungen des Interessentenvermögens der Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Gerleve und Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck