Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erfassung von Altmetallen sowie E-Schrott
Vorlage
FBF/201/2013
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Coesfeld über die Delegation von Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes von Altmetallen sowie Elektrokleingeräten – wie in Anlage 1 ausgewiesen - wird zugestimmt.

 

 


Sachverhalt:

 

Zwischen den Wirtschaftsbetrieben Kreis Coesfeld GmbH (WBC) und den Städten und Gemeinden sind in den vergangenen Jahren Vereinbarungen getroffen worden, nach denen die WBC die Vergabe der Gestellung von Sammelbehältern für Altmetalle sowie für die Elektroaltgeräte der Sammelgruppen 1, 2, 3 und 5 auf den Wertstoffhöfen sowie deren Abtransport im Rahmen der Beauftragung zur Verwertung vergibt. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung (ÖRV) soll diese Vereinbarungen aus nachfolgenden Gründen ersetzen.

 

Die gegenwärtige Vertragslage entspricht nicht einer Übertragung von Zuständigkeiten i.S.v. § 5 Abs. 6 Satz 4 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG), die z.B. Voraussetzung für die Erhebung von Gebühren zur Abdeckung von Sammelkosten (z.B. Containergestellung auf den Wertstoffhöfen) durch den Kreis ist.

 

Auch die erforderliche Anzeige der Eigenverwertung bei der EAR (Elektro-Altgeräte-Register) sowie die Nachweisführung der Mengen durch die WBC führen zu Schwierigkeiten. Die Bezirksregierung vertritt dazu die Auffassung, dass die Städte und Gemeinden nach LAbfG originäre öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Erfassung von Elektrokleingeräten sind. Dies könne der Kreis nur werden, wenn eine Übertragung dieser Aufgaben auf ihn erfolgen würde. Ansonsten liegen die Pflichten der Nachweisführung bei den Städten und Gemeinden.

 

Die EAR im Gegensatz akzeptiert nur die  Nachweisführung durch die WBC, da diese die Zuständigkeiten beim Kreis bzw. der beauftragten WBC sieht. Seitens der EAR erfolgt die Nachweisführung gegenüber dem Land für die Hersteller entsprechend dem Elektrogesetz (ElektroG).

 

Auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kann die Eigenverwertung von wirtschaftlich interessanten E-Schrottgruppen einschließlich der Nachweispflichten für alle Beteiligten mit einer rechtlich sicheren Grundlage umgesetzt werden.

 

Der als Anlage beigefügte Entwurf der ÖRV wurde bereits im Rahmen einer Vorprüfung mit der Bezirksregierung Münster und der Kommunalaufsicht des Kreis Coesfeld abgestimmt.

 

 

 

Um Zustimmung zum Beschlussvorschlag wird gebeten.

 

 

i.A.                                          i.A.

 

 

Marko Hidding                      Marion Lammers                              Marion Dirks

Sachbearbeiter                     stellv. Fachbereichsleiterin                        Bürgermeisterin


Anlagen:

 

Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung