Betreff
Fortführung der Satzungen über die vorgezogene Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Bereich des Projektgebietes Kohkamp, der Bernhardstraße und im Wasserschutzgebiet der Gemeinde Nottuln gem. § 53 Abs. 1e Satz 2 LWG NRW
Vorlage
AB/153/2014
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                    Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die anliegenden Satzungen über die vorgezogene Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen

 

- für das Projektgebiet Kohkamp

- für den Bereich Bernhardstraße

- für das Wasserschutzgebiet im Wasserschutzgebiet des Wasserwerkes der

  Gemeinde Nottuln

 

werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Für die Fremdwassergebiete Kohkamp und Bernhardstraße und auch für das Wasserschutzgebiet des Wasserwerkes der Gemeinde Notttuln wurden durch den Rat der Stadt Billerbeck vorgezogene Dichtheitsprüfungen von Grundstücksentwässerungsanlagen per Satzung auf der Grundlage des § 61a LWG NRW a.F. beschlossen.

 

Mit dem Wegfall des § 61a LWG NRW alter Fassung und mit der Verabschiedung des neuen Landeswassergesetzes bwz. Der SüwVO Abw NRW 2013 ergibt sich Anpassungsbedarf für die vorstehenden Satzungen.

 

§ 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW beinhaltet eine Übergangsvorschrift für Satzungen nach altem Recht bezogen auf den Wegfall des § 61a LWG NRW a.F. Es wird bestimmt, dass Satzungen zur vorgezogenen Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen fortbestehen können, wenn diese vor Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes erlassen worden sind. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits eine Prüfpflicht für private Abwasserleitungen auf der Grundlage des § 61a LWG NRW a.F. bestanden hat und der Umsetzungsstand in den Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen unterschiedlich ist.

Insbesondere wird der Stadt durch die Regelung in § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW die Möglichkeit an die Hand gegeben, bestehende Satzungen fortführen zu können. Dieses kann z.B. dann erforderlich sein, wenn der Forderung zur Vorlage der Dichtheitsprüfbescheinigungen für das Gebiet einer Satzung nach altem Recht nur teilweise entsprochen wurde. In diesem Fall gebietet schon der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG, dass die restlichen Grundstückseigentümer ebenfalls ihrer Prüfpflicht nachkommen.

 

Mit der Fortgeltung der Satzungen nach altem Recht wird auch sichergestellt, dass die ggfs. geflossenen Landesförderungen den Grundstückseigentümern erhalten bleiben können. Diesem Sachverhalt ist bei den erlassenen Satzungen für das Projektgebiet Kohkamp und für den Bereich Bernhardstraße Rechnung zu tragen. Bei einem Fehlen der Fortgeltung dieser Satzungen ergäbe sich eine Rückzahlungsverpflichtung für die privaten Grundstückseigentümer, da die Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllt wären.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass die Rechtsprechung satzungsrechtliche Regelungen bereits in der Vergangenheit beim Übergang von § 45 Landesbauordnung NRW a.F. auf § 61 LWG NRW a.F. gerügt hatte, „wenn diese nicht an das neue Recht angepasst worden waren“, empfiehlt es sich, den Fortbestand bestehender Satzungen nach altem Recht auf der Rechtsgrundlage des § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW durch Gremienbeschlüsse erneut zu dokumentieren. Konkret bedeutet dies, dass die Altsatzung unter Bezugnahme auf die Regelung in § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW in der Satzungspräambel erneut beschlossen und damit ihre Fortgeltung bestätigt wird. Für eine solche Vorgehensweise spricht auch der Gesetzestext in § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW, wonach lediglich bestimmt wird, dass Satzungen nach altem Recht fortbestehen können. Das OVG NRW (Beschluss vom 12.12.1996 AZ: 22 A 4244/06) hatte jedenfalls zu § 51 Abs. 2 LWG NRW entschieden, dass eine Gemeinde eine gesetzliche Ermächtigung durch eine ausdrücklich und klare satzungsrechtliche Regelung ausfüllen muss. Hieraus folgt, dass die Gemeinde durch eine Satzungsregelung klar zu erkennen geben muss, dass sie von der Regelungsermächtigung in § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW Gebrauch machen möchte. Ebenso wie sie eine Satzung nach altem Recht durch Beschluss aufheben kann, muss sie also auch durch erneuten Satzungsbeschluss festlegen, dass eine Satzung nach altem Recht fortbestehen soll.

 

Damit sichergestellt werden kann, dass für die Fremdwassersanierungsprojekte Bernhardstraße und Kohkamp die bereits ausgezahlten Fördergelder nicht zurückgezahlt werden müssen, wird die Fortgeltung der erlassenen Satzungen dringend empfohlen.

 

 

 

 

Rainer Hein                                                                Marion Dirks

Betriebsleiter                                                             Bürgermeisterin