Sachverhalt:
Gemäß § 67 Abs. 1 GO NW in Verbindung mit § 14 der Hauptsatzung wählt der Rat aus seiner Mitte in der ersten Sitzung nach der Neuwahl für die Dauer seiner Wahlzeit zwei ehrenamtliche Stellvertreter/innen der Bürgermeisterin. Sie vertreten die Bürgermeisterin bei der Leitung der Ratssitzungen und der Repräsentation.
Die Wahl erfolgt ohne Aussprache als geheime Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang. (§ 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GO NW).
In entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 3 GO NW ist dann erster Stellvertreter, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt.
Die Bürgermeisterin hat bei der Wahl der Stellvertreter/innen Stimmrecht.
I.A.
Hubertus Messing Marion Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin