Betreff
Festlegung der zu bildenden Ausschüsse sowie der deren Größe und Zusammensetzung
Vorlage
FBZD/307/2014
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1.    Für die neue Wahlzeit des Rates werden folgende Ausschüsse gebildet:

 

·         Haupt- und Finanzausschuss

·         Stadtentwicklungs- und Bauausschuss

·         Betriebsausschuss

·         Umwelt- und Denkmalausschuss

·         Schul- und Sportausschuss

·         Jugend-, Familien-, Senioren- und Kulturausschuss

·         Rechnungsprüfungsausschuss

·         Wahlprüfungsausschuss

·         Bezirksausschuss

 

 

2.    Mit Ausnahme des Bezirksausschusses (12 stimmberechtigte Mitglieder) und des  Haupt- und Finanzausschusses (11 stimmberechtigte Mitglieder inklusive Bürgermeisterin) haben alle vorstehend aufgeführten Ausschüsse …. stimmberechtigte Mitglieder.

 

3.    Dem Stadtentwicklungs- und Bauausschuss, dem Betriebsausschuss, dem Umwelt- und Denkmalausschuss, dem Schul- und Sportausschuss sowie dem Jugend-, Familien-, Senioren- und Kulturausschuss können jeweils bis max. ….. sachkundige Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO NW (mit Stimmrecht) angehören.


Sachverhalt:

 

Die Bildung der Ausschüsse ist in den § 57 und 58 GO NW geregelt. Dabei ist zwischen Pflichtausschüssen und freiwilligen Ausschüssen zu unterscheiden. Folgende Pflichtausschüsse sind zu bilden:

 

·         Haupt- und Finanzausschuss (HFA) (§ 57 Abs. 2 GO)

·         Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) (§ 57 Abs. 2 GO)

·         Bezirksausschuss (§ 39 Abs. 2 - 4  GO/§ 3 Abs. 2 Hauptsatzung)

·         Betriebsausschuss (§ 5 Eigenbetriebsverordnung/§ 4 Abs. 1 Betriebssatzung )

·         Wahlprüfungsausschuss (§ 40 Kommunalwahlgesetz)

 

Der Schulausschuss ist nach einer Änderung des Schulverwaltungsgesetzes für kreisangehörige Gemeinden in der Größe der Stadt Billerbeck kein Pflichtausschuss mehr und kann daher als freiwilliger Ausschuss auch mit anderen Ausschüssen zusammengefasst werden.

 

Mit Ausnahme des Bezirksausschusses, der laut § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung aus 12 Mitgliedern besteht hatten alle Ausschüsse in der abgelaufenen Wahlperiode 11 stimmberechtigte Mitglieder. Gemäß § 57 Abs. 3 GO NW führt die Bürgermeisterin den Vorsitz im HFA und ist stimmberechtigt. Der Rat legt durch einfachen Mehrheitsbeschluss die Größe der einzelnen Ausschüsse fest.

 

 

Gemäß § 58 Abs. 3 GO NW können mit Ausnahme der in § 59 GO NW vorgesehenen Ausschüsse (HFA und RPA) neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können (d. h. für den Rat wählbar sind) zu Mitgliedern der Ausschüsse gewählt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO NW). Bei 9 stimmberechtigten Mitgliedern können somit in den im Beschlussvorschlag unter Ziffer 3. aufgeführten Ausschüssen jeweils bis max. 4 sachkundige Bürger gewählt werden. Bei 11 stimmberechtigten Mitgliedern können entsprechend bis zu maximal 5 sachkundige Bürger gewählt werden.

 

Die Bürgermeisterin ist bei der Festlegung der Ausschüsse stimmberechtigt. Bei der Festlegung der Ausschussgröße und der Zusammensetzung ist die Bürgermeisterin nicht  stimmberechtigt.

 

I. A.

 

 

Hubertus Messing                                                               Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                              Bürgermeisterin  

 


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: